Finanzielle Maßnahmen während der Corona-Krise:

Stand: 31.03.2020

 

Grundsätzlich erfolgt seitens der zuständigen Ämter weiterhin eine Gebührenerhebung (Festsetzung). Es erfolgt keine temporäre Aussetzung der Gebührenerhebung. Sollten noch keine Gebührenbescheide ergangen sein, werden diese weiterhin verschickt. Der Antrag auf Stundung kann im Anschluss unter den nachfolgenden Bedingungen zentral (!) bei der Stadtkasse erfolgen.

Nur so lassen sich die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen für den städtischen Haushalt überblicken und einschätzen.

 

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind folgende Steuern/ Gebühren:

·         Grundsteuer, die Grundsteuer wird in voller Höhe erhoben, Stundungserleichterungen sind nicht vorgesehen.

·         Marktgebühren, die Gebühr wird durch Amt 80 für das 2te erlassen und für das 3te Quartal nicht erhoben.

·         Standplatzgebühren, die Gebühr für die Flohmärkte wird durch Amt 32 für das 2te erlassen und für das 3te Quartal nicht erhoben, sofern schon geschehen werden auch diese erlassen.

·         Sondernutzungsgebühren, die Gebühr für Einzelhandel und Gastronomie wird durch Amt 32 für das 2te erlassen und für das 3te Quartal nicht erhoben, sofern schon geschehen werden auch diese erlassen.

 

 

1.     Stundung

 

Zuständigkeiten: (bis 30.06.2020)

 

Abgabenforderungen (Steuern, Gebühren und Beiträge)

 

Stundungsbetrag

Zuständig gem. 416 VDO

Ausnahmevorschlag

0 bis 50.000 EUR

Kassenverwalter

Kassenverwalter

50.000 bis 250.000 EUR

Amtsleiter Amt 20

Amtsleiter Amt 20

250.000 bis 500.000 EUR

Magistrat

Amtsleiter Amt 20 in formloser Abstimmung mit dem Kämmerer

Ab 500.000 EUR

Magistrat

Stadtkämmerer

 

Andere Forderungen

 

Stundungsbetrag

Zuständig gem. 416 VDO

Ausnahmevorschlag

0 bis 50.000 EUR

Kassenverwalter

Kassenverwalter

50.000 bis 100.000 EUR

Kämmerer

Amtsleiter Amt 20

100.000 bis 500.000 EUR

Magistrat

Amtsleiter Amt 20 in formloser Abstimmung mit dem Kämmerer

Ab 500.000 EUR

Magistrat

Stadtkämmerer

 

Stundungszeitraum:  bis 31.12.2020

 

Stundungsantrag:     formlos, aber nur für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Abgabenzahler, d.h. Herstellung eines Zusammenhangs mit der Corona-Krise z.B. durch Vorlage einer betreffenden Verfügung (Allgemeinverfügung der Stadt etc.) oder hinreichender Begründung.

 

Stundungszinsen:     0% statt 6% nach AO

 

Durch die Genehmigung einer Stundung wird der Fälligkeitstermin auf den 31.12.2020 verschoben. Mahnung und Beitreibung entfallen damit automatisch.

 

Gewerbesteuer:

Die Steuerabteilung (Amt 20) orientiert sich grundsätzlich an den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts.

Für Anträge auf Stundungen gelten auch für die Gewerbesteuer die gleichen Bedingungen.

Anträge auf Herabsetzung der GewSt-Vorauszahlungen und Veranlagungen mit Erstattungsansprüchen sollten bevorzugt bearbeitet werden.

 

 

 

 

 

2.     Vollstreckung

 

Bei bereits in Vollstreckung befindlichen Forderungen der Stadt Offenbach am Main wird für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Schuldner die Vollstreckung bis 31.12.2020 eingestellt und auf die Berechnung von Säumniszuschlägen von 01.03. bis 31.12.2020 verzichtet. Das betrifft insbesondere die Markt-, Standplatz- und Sondernutzungsgebühren.