Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0824Ausgegeben am 27.08.2020

Eing. Dat. 27.08.2020

 

 

 

 

 

Umsetzung Nahverkehrsplan 2018-2022

(Buswendeanlage Seligenstädter Straße, Bushaltestelle Friedensstraße in der Waldstraße, Umbau nördlicher Marktplatz inkl. Bussteige 1, 2 und 4, Bushaltestelle Marktplatz / Berliner Straße Bussteig F)

hier: Projektbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-360 (Dez. IV, Amt 60) vom 26.08.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.         Der durch das Ing.-Büro FAAG Technik GmbH, Niddastraße 107, 60329 Frankfurt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement erstellten und vom Revisionsamt geprüften Entwurfsplanung und Kostenberechnung einschließlich Planungskosten in Höhe von 3.800.000,00 € wird zugestimmt.

 

2.         Die erforderlichen Mittel werden bei dem Produktkonto 12070100.0952000060, Investitionsnummer 1207010900601801 „Umsetzung Nahverkehrsplan“, wie folgt bereitgestellt:

 

          Haushaltsmittel 2019 und früher:                             900.000,00 €

          Haushaltsmittel 2021:                                              1.000.000,00 €

          Haushaltsmittel 2022:                                              1.300.000,00 €

          Haushaltsmittel 2023:                                                 600.000,00 €

          Gesamt:                                                                     3.800.000,00 €

 

3.         Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

 

Zuschüsse Bund / Land (GVFG, MobiföG):         2.073.000,00 €
Kreditmarktmittel:                                                      1.727.000,00 €
Gesamt:                                                                      3.800.000,00 €

 

4.       Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten betragen 185.758,35 € / p. a. und werden in den folgenden Jahren veranschlagt. Die Unterhaltungskosten, die Bestandteil der o. g. geprüften Folgekosten sind, sind nicht im derzeitigen RDLV-Budget enthalten und erhöhen daher den RDLV für zukünftige Jahre, ab dem Jahr 2023, um 2.005,55 € / p. a. bei dem Produktkonto 120030100.6165000220 „Instandhaltung von Straßen und Wegen, Gemeinde-straßen“.

 

5.       Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung des Haushalts 2021 sowie die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde (RP Darmstadt) zur Kreditaufnahme und der entsprechende Bewilligungsbescheid für die Förderung nach GVFG / MobiföG vorliegen.

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 02.11.2017, Nr. 2016-21/DS-I(A)0302, hat die Stadtverordnetenversammlung dem „Nahverkehrsplan 2018-2022“ zugestimmt. In diesem werden eine Reihe infrastruktureller Maßnahmen im Stadtgebiet Offenbach aufgeführt, wie sie zur Umsetzung des dort vorgesehenen Angebotskonzepts erforderlich werden.

 

Folgende dort benannte Maßnahmen sind im vorliegenden Projekt im Einzelnen zur Realisierung vorgesehen:

 

·         Buswendeanlage Bieber Waldhof:

Am S-Bahn-Halt Waldhof wird für die betriebliche Abwicklung der Angebotskonzeption gemäß „Nahverkehrsplan 2018-2022 der Stadt Offenbach“ die Errichtung einer neuen Buswendemöglichkeit in Bieber inklusive Anpassung der dortigen Bushaltepositionen erforderlich. Die zugehörige Lichtsignalanlage Seligenstädter Straße / Heinrich-Krumm-Straße wird an die betrieblichen Erfordernisse angepasst und barrierefrei aufgerüstet.

Ein vorlaufender, umfassender Variantenvergleich alternativer Lösungen führte zum hier vorgelegten Entwurf. Neben der früheren betrieblichen Amortisation gaben hierbei insbesondere auch die geschätzten Baukosten sowie die bau-, planungs- und naturschutzrechtlichen Kriterien den Ausschlag.

Die Teilmaßnahme Buswendeschleife erfordert die Inanspruchnahme eines angrenzenden privaten Grundstücks im Randbereich (Gemarkung Bieber, Flur 13, Flurstück 63/7). Der Erwerb des hierfür benötigten Grundstücksteils wurde bereits durch das Amt für Liegenschaften in die Wege geleitet und ist außerhalb des hier behandelten Projekts vorgesehen.

Weiterhin werden mit der Maßnahme Eingriffe in Grünbestände erforderlich, die jedoch im Detail nicht die sensiblen Biotopflächen auf dem Grundstück Gemarkung Bieber, Flur 13, Flurstück 63/7 tangieren. Eine entsprechende, in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Klimaschutz erstellte Eingriffs-/Ausgleichsplanung ist Bestandteil dieser Vorlage.

 

·         Haltestelle Friedensstraße:

Im Rahmen der Angebotskonzeption des Nahverkehrsplans 2018-2022 ist eine neue Haltestelle „Friedensstraße“ in der Waldstraße vorgesehen. Diese dient insbesondere der verbesserten Erschließung des Bereichs um das neue MAN-Roland-Quartier. Die Haltestelle ist in der Waldstraße ausgemittelt zwischen den benachbarten Haltestellen „Bahnüberführung Waldstraße“ und „Friedrichsring“ vorgesehen.

Die Lichtsignalanlage Waldstraße / Friedensstraße / Christian-Pleß-Straße wird um eine zusätzliche Furt erweitert und barrierefrei aufgerüstet.

Die Position dieser Haltestelle stadteinwärts wurde bereits im Rahmen des Projekts „Haltestellenkonzept III“ im Sommer 2020 realisiert.

 

·         Marktplatz Nord:

Der Nahverkehrsplan 2018-2022 sieht für die Abendstunden einen sogenannten „Anschlussstern“ mit zeitgleichem Rendezvous aller städtischen Buslinien am zentralen Umsteigepunkt Marktplatz vor. Insbesondere für diese Zeiten, aber auch zur Erhöhung der betrieblichen Flexibilität, wird die in der Planung vorgesehene Verbreiterung der Fahrbahn im nördlichen Marktplatz um eine Busspur in Fahrtrichtung Norden benötigt. Für Busse wird somit die Vorbeifahrt (Überholen) in Fahrtrichtung Norden ermöglicht. Aufgrund der hier sehr hohen Fahrtenbelegung im Busverkehr und der hohen Beanspruchung durch Bremsen und Anfahren der Busse wird die Fahrbahn wie auch künftig im südlichen Marktplatz in Beton vorgesehen. Die Fahrbahnverbreiterung erfolgt anteilig an beiden Fahrbahnseiten und ermöglicht damit auch die beidseitige Aufrüstung der Bussonderborde mit der inzwischen richtlinienkonformen Höhe von 22 cm. Weiterhin werden mit der Erneuerung der Gehwegflächen des nördlichen Marktplatzes auch die dort bislang nicht vorhandenen taktilen Führungen für Sehbehinderte realisiert.

Vor der eigentlichen Straßenbaumaßnahme werden durch die Versorgungsträger Anpassungen an diversen Versorgungsleitungen vorzunehmen sein.

Neben der grundlegenden straßenbau- und leitungstechnischen Erneuerung des nördlichen Marktplatzes sind auch wesentliche gestalterische und verkehrliche Verbesserungen vorgesehen. Das Gestaltungsleitbild für den nördlichen Marktplatz sieht hierbei in Fortführung des bereits beschlossenen Projekts „Umbau Marktplatz“ (südl. der Frankfurter Straße) die gleiche hochwertige Oberflächengestaltung der Gehwegbereiche und der Fahrbahn, der Straßenraumausstattung und der Beleuchtung vor.

 

·         Haltestelle Berliner Straße / Marktplatz (Bussteig F):

Aufgrund des im Nahverkehrsplan 2018-2022 für die Abendstunden vorgesehenen Anschlusssterns mit zeitgleichem Rendezvous aller städtischen Buslinien wird am zentralen Umsteigepunkt „Marktplatz“ eine hohe Anzahl von gleichzeitig verfügbaren Haltestellenstandplätzen benötigt. Daher soll nun für die Haltestelle „Berliner Straße / Marktplatz“ die Erweiterung um eine zusätzliche Bushalteposition (Bussteig F) realisiert werden.

Weiterhin wird mit dieser Maßnahme auch die barrierefreie Aufrüstung der angrenzenden Fußgängerschutzanlage über die Berliner Straße vorgesehen.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Zusammenfassung:

Gegen die oben näher bezeichnete Magistratsvorlage bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Folgende Anforderungen, Ergänzungen und Hinweise sind zu beachten.

 

Untere Naturschutzbehörde

BV Buswendeanlage Bieber-Waldhof

 

Zur Ersatzpflanzung gem. städtischer Grünschutzsatzung

 

-    Inhaltlich bestehen keine Bedenken.

 

Zum Verfahren

 

-    Die Maßnahmen im Bereich südlich der Seligenstädter Str. bedürfen nach unserer Kenntnis einer forstrechtlichen Genehmigung. Da die Waldkulisse Teil des „Landschaftsschutzgebiets Stadt Offenbach am Main“ ist, muss die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutz-behörde geschehen. Dies geschieht üblicherweise, indem wir von der UFB via Amt 80 beteiligt werden und entsprechend Auflagen (hier: zum Artenschutz) formulieren, die dann aufgenommen werden müssen. Dank der Vorabstimmung werden die Auflagen und Hinweise für die Einvernehmens-Herstellung bereits bei der UNB vorbereitet, eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme für die forstrechtliche Genehmigung ging bisher jedoch nicht ein.

 

Zur Umsetzung

 

Rodung (im Vorgriff auf spätere Nebenbestimmungen der o.g. Zustimmungs-erklärung):

 

-    Die Gehölzrodungen dürfen nur im Zeitraum vom 1.Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchgeführt werden.

 

-    Die Ersatzpflanzung für die gerodeten Gehölze ist nach Abschluss des Bauvorhabens gem. der vorgelegten Planung (Pflanzplan vom 28.02.2020, OE 60.2.3) auszuführen. Die angepflanzten Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ggf. abgängige Gehölze sind zu ersetzen.

 

Eigentliches Bauvorhaben:

 

-    Das gesetzlich geschützte Biotop (nach § 30 BNatSchG geschützte Seggenriede und Röhrichte), das nördlich an den Maßnahmenraum angrenzt, ist unbedingt vor Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben zu schützen. Auch das Befahren oder die temporäre Ablagerung von Material oder Baustelleneinrichtung ist unzulässig.

 

-    Während der Bauarbeiten ist eine fachkundige ökologische Baubegleitung (z.B. Landschaftsplaner, Baumfachleute oder ESO-Baumkolonne) durchzuführen. Die damit beauftragte Person ist der Naturschutzbehörde namentlich und unter Angabe der Kontaktdaten vor Maßnahmenbeginn mitzuteilen.

 

-    Die ökologische Baubegleitung hat sicherzustellen, dass die naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen bei der Maßnahmen-durchführung eingehalten werden. Insbesondere müssen die weiterhin vorhandenen Bäume während der Baumaß--nahme gemäß der DIN 18920 geschützt werden.

 

-    Baustelleneinrichtung und Material ist nur innerhalb des Baufensters selbst oder außerhalb des Grundstücks Bieber, Flur 13, Nr. 63/7 und außerhalb der Wald-kulisse (südlich der Seligenstäster Str.) zulässig.

 

-    Der Baustellenbereich ist vom übrigen Teil des Grundstücks Bieber, Flur 13, Nr. 63/7 vor Beginn der Baumaßnahme durch einen ortsfesten Zaun abzutrennen.

BV Bushaltestelle Friedensstraße

Im Baustellenbereich Friedensstraße befindet sich ein städtischer Bestandsbaum, der erhalten werden soll. Die DIN 18920 ist während der Baudurchführung zu beachten Sämtliche Arbeiten im Wurzel- und Kronentraufbereich des Baumes sind im Vorfeld mit dem ESO- Abt. Grünwesen abzustimmen. Eine ökologische Baubegleitung durch einen Baumfachmann oder die ESO ist durchzuführen. Der geplante wasser-durchlässige Steinteppich um den Baumstandort muss fachgerecht eingebaut werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass keine negativen Auswirkungen auf die Vitalität des Baumes entstehen, z. B. durch Bodenverdichtung, Verhinderung des Boden-Luftaustausches oder Stamm- und Wurzelverletzungen. Vor Einbau des Steinteppichs sind bodenverbessernde Maßnahmen (Substrataustausch, Bewässer-ungsvorrichtung, Düngung u.a.) in Abstimmung mit der ESO-Grünwesen durchzu-führen.

 

BV Teilumsetzung Umbau Marktplatz

Für die Bestandsbäume, die erhalten werden sollen und die von den geplanten Maßnahmen inklusive Baustelleneinrichtung beeinträchtigt werden können, sind gemäß § 9 der Satzung zum Schutz der Grünbestände Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 einzuplanen und dem ausführenden Unternehmen kenntlich darzustellen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Darüber hinaus sind in Bezug auf die Baumaßnahmen die Bestimmungen der stadtinternen Richtlinie über die Ausführung von Bauarbeiten und Aufgrabungen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Offenbach maßgeblich; hinsichtlich der Straßenbäume ist insbesondere Abschnitt 2.11 der Richtlinie zu beachten.

 

Gemäß der Schnittstellenvereinbarung zur Durchführung von Baumfällungen auf städtischen Flächen ist, sofern die Bäume, die im Rahmen der Maßnahme gefällt werden sollen, dem Schutz der Satzung zum Schutz der Grünbestände unterliegen, ein Antrag auf Zustimmung beim Umweltamt zu stellen und die Bäume von der ESO in die städtische Baumfällliste einzutragen. Die Fällung geschützter Bäume ist nur zwischen dem 1. August und dem 15. März möglich.

 

Marktplatz Steig 1, 2 und 4

Bei der Installation neuer Leuchten (bei gleichzeitigem Rückbau alter Leuchten) westlich und östlich der Straße Marktplatz sollte die Beleuchtung auf das notwendige Maß beschränkt und auf insektenfreundliche Beleuchtungsmittel geachtet werden, um die Lichtverschmutzung in der Stadt zu reduzieren:

 

Es sollten nur vollabgeschirmte Lampen verwendet werden, die nur den auszuleuchtenden Bereich erhellen, ohne Licht in den Himmel oder zur Seite abzustrahlen (Upward Light Ratio soll 0% betragen). Die Leuchtpunkthöhen sind möglichst gering zu halten und die Lichtleistung zu reduzieren. Die Lichtmenge ist so gering wie möglich zu halten. Die Farbtemperatur soll unter 3000 Kelvin liegen (warmweißes Licht ist gegenüber kaltweißem Licht zu bevorzugen!). Der Anteil der Strahlung mit Wellenlänge über 500 nm soll nicht mehr als 15% des Gesamt-spektrums betragen.

 

Wenn möglich könnte der Baum an der Berliner Straße (Südseite), der gefällt werden soll, auf die gegenüberliegende Straßenseite (Marktplatz; westlich der Straße) neben die bestehende Wartehalle in die leerstehende Baumscheibe gepflanzt werden. Wenn eine Umpflanzung nicht möglich sein sollte, würde eine Neupflanzung an dieser Stelle Sinn machen, auch im Hinblick auf den Verlust des Stadtbaums an der Berliner Straße (Südseite).

 

Marktplatz Haltestelle Berliner Straße (Bussteig F)

Für die Bäume im Bereich des Bussteigs F weisen wir darauf hin, dass sich diese im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans 650 A befinden. Wenn hier Bestandsbäume gefällt oder an andere Stelle umgepflanzt werden, müssen die Festsetzungen des B-Plans 650 A entsprechend angepasst werden, denn dort sind nach gegenwärtigem Stand alle Bäume der Baumreihe zum Erhalt festgesetzt.

 

Untere Wasserbehörde

 

Wenn die Bauherrschaft bei der Stadt Offenbach bzw. bei einem Unternehmen, an dem die Stadt mit mehr als 50 % beteiligt ist, angesiedelt ist, liegt die wasser-behördliche Zuständigkeit nach § 64 Abs. 5 Hessisches Wassergesetz (HWG) bei der Oberen Wasserbehörde beim Regierungs-präsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-schutz und Umwelt Frankfurt.

 

Da es sich vorliegend um städtische Bauvorhaben handelt, ist das RP Darmstadt als Obere Wasserbehörde einzubinden.

 

Altlasten / Bodenschutz

 

Laut der beigefügten Baugrundgutachten / abfalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft ILG bR u. der Dr. HUG Geoconsult ist bei allen Baubereichen (Haltepunkt 352 Berliner Straße - Bussteig F, Friedensstraße, Buswendeanlage, Haltepunkte E03 und E04- Seligenstädter Straße) unterhalb der Fahrbahndecke mit künstlichen Auffüllungen in unterschiedlicher Mächtigkeit (in der Regel > 1 m) zu rechnen, die punktuell schadstoffhaltig sein können. Aufgrund der orientierenden abfalltechnischen Beurteilung ist zwar nicht mit erheblichen, sanierungsbedürftigen Schadstoffbelastungen zu rechnen, aus bodenschutz-/abfallrechtlicher (und auch immissionsschutzrechtlicher) Sicht empfiehlt sich jedoch eine fachgutachterliche Begleitung der Bauarbeiten. Diese ist u. E. auch erforderlich, damit insbesondere beim Wiedereinbau von Boden die vorgegebenen Qualitätskriterien eingehalten werden (im Bereich der Baumscheiben nur Einbau von Boden, der zur Ausbildung einer durchwurzelbaren Bodenschicht geeignet ist, im Bereich der Trinkwasser-schutzzone IIIB nur Einbau von Z0 – Material). Die Vorgaben zur Bodenqualität sollten auch vertraglich vereinbart werden. Weiterhin sollte (auf Empfehlung des Gutachters HUG) das Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ der hessischen Regierungs-präsidien als eindeutige Bewertungs-grundlage für die Entsorgung von Bodenmate-rialien vertraglich vereinbart werden. Die vorhandenen Gutachten sollten den für Bodenschutz u. Abfall zuständigen Dezernaten beim Regierungspräsidium Darmstadt vorab zur Abstimmung hinsichtlich Einstufung,  Entsorgung und ggf. weiterer Untersuchungsbedarfe zur Verfügung gestellt werden.

 

Immissionsschutz

 

Im Rahmen der Umbaumaßnahmen sind die allgemeinen Anforderungen des § 22 BImSchG zu erfüllen:

 

-    Maßnahmen zur Minimierung von Staubemissionen laut Ziffer 5.2.3 der technischen Anleitung Luft (TA Luft) wie z.B. die Befeuchtung von staubenden Materialien, die Abdeckung und / oder Lagerung von Aushub-/Aufbruch-materialien in geschlossenen Behältern, die Auswahl von emissionsarmen Technologien, Reinigung von verschmutzten öffentlichen u. privaten Flächen.

-    Einsatz von Verfahren und Geräten, die schalltechnisch dem Stand der Technik entsprechen (Vorgaben der 32. Verordnung zum Bundes-immissions-schutzgesetz, 32. BImSchV). Empfehlenswert sind lärmarme Geräte und Maschinen mit dem Blauen Engel (RAL 53) oder mit einem CE-Zeichen nach der „Out-Door – Richtlinie Nr. 2000/14/EG.

-    Begrenzung der Geräuschemissionen auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AvwV Baulärm) mit gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten (z. B. laut Ziffer 3.1.1. c) für Gebiete mit überwiegend Wohnen von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts).

 

Begründung:

Baustellen sind nach Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungs-bedürftige Anlagen. Die Zuständigkeit des Magistrats für nicht genehmigungs--bedürftige Anlagen (u.a. Baustellen) ergibt sich aus § 4 der Immissionsschutz-Zuständigkeits-verordnung – ImSchZuV des Landes Hessen vom 26. November 2014, veröffentlicht im Gesetz – und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 12.12.2014, S.331.

 

Laut § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nicht geneh-migungsbedürftige Anlagen so zur betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeid-bar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare, schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Zu Umwelteinwirkungen im o. g. Sinne zählen Luftschadstoffe, Geräusche, Gerüche und Erschütterungen.

 

Da Baumaßnahmen - insbesondere auch Abbruch-/Rückbaumaßnahmen immer mit Staub-/Lärm-emissionen verbunden sind, können schädliche Umwelteinwirkungen nie ganz ausgeschlossen werden. Die TA Luft, die 32. BImSchV und die AVwV Baulärm dienen der Konkretisierung der  gesetzlichen Anforderungen zur Vermeidung nach dem Stand der Technik und der Minimierung von schädlichen Umwelteinwirkungen. Soweit die dort beschrie-benen Vorgaben beachtet werden, sind durch die Baustelle keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.

 

Klimaschutz / Energie

 

Anpassung an den Klimawandel

 

Bei allen Bushaltestellen ist auf den sommerlichen Hitzeschutz durch entsprechende Verschattung zu achten.

 

Risikobetrachtung:

Im Rahmen der Entwurfsplanung wurden folgende Sachlagen festgestellt, die trotz vertiefender und gewissenhafter Planung einem Risiko unterliegen:

 

Altlasten

Im Zuge der Entwurfsplanung wurde die geogene und abfalltechnische Beschaffenheit des Baugrunds untersucht. Es wurden Bohrproben und Handschürfungen angelegt, das Bodenmaterial entnommen und auf abfalltechnische Belastungen untersucht. Aufgrund der Abstände der untersuchten Stellen unterliegen die Ergebnisse einer gewissen Unsicherheit. Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit können innerhalb sehr kurzer Abstände auftreten. Eine noch engmaschiger angelegte Untersuchung wäre jedoch unwirtschaftlich und würde keine wesentlich höhere Planungssicherheit bringen.

 

Kampfmittel

Im Zuge der Ausführungsplanung werden Informationen zu Verdachtspunkten eingeholt, gesammelt und ausgewertet. Das Baufeld wird vor Beginn der Bauarbeiten auf Kampfmittel detektiert. Aufgrund von Störungseinflüssen im Boden sind hier nicht immer klare Freimessungen möglich. Dann ist eine vertiefende Untersuchung notwendig. Sollte durch die Felduntersuchungen keine Freimessung möglich sein, muss eine baubegleitende Überwachung auf Kampfmittel durchgeführt werden.

 

Baukosten

Die Kostenberechnung wurde nach bestem Wissen unter Berücksichtigung aktueller Baupreise und zu erwartender Kostensteigerungen erstellt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass unvorhersehbare Entwicklungen in der Zukunft zu überdurchschnittlichen Baupreisen führen werden. Auch aus diesem Grund wurde in der Projektkostenzusammenstellung eine entsprechend hohe Pauschale von ca. 10 % am Gesamtbudget für Unvorhergesehenes als Reserve mitberücksichtigt.

 

Grunderwerb

Die Teilmaßnahme „Buswendeschleife“ erfordert die Inanspruchnahme eines angrenzenden privaten Grundstücks im Randbereich. Eine Zusage des Grundstückseigentümers über die Bereitschaft zur Abtretung dieses Grundstücksteils liegt bereits vor. Dennoch ist die Stadt formell noch nicht in diesem Besitz und ein Scheitern des Erwerbs theoretisch noch möglich – wenn auch nicht zu erwarten.

 

Bauzeitliche und baulogistische Abhängigkeiten

Die Teilmaßnahmen zum Umbau des nördlichen Marktplatzes und des Bussteigs F an der Berliner Straße liegen in einem komplexen baulichen Umfeld. In unmittelbarer Nähe werden aktuell und in den kommenden Jahren eine Reihe größerer Baumaßnahmen durchgeführt:

·      Umbau des Marktplatzes südlich der Frankfurter Straße,

·      Umbau des City Centers,

·      Abriss, Umbau und Neubau auf dem Gelände des Parkhauses Ziegelstraße (ehem. Toys’R’Us).

Der Umbau des nördlichen Marktplatzes muss im Weiteren sorgfältig mit diesen Baumaßnahmen koordiniert werden und ist damit jedoch bauzeitlich auch von derzeit noch nicht absehbaren Unwägbarkeiten dieser benachbarten Bauvorhaben abhängig.

 

Erläuterung zur Kostenberechnung

Für die ggfs. erforderliche Entsorgung von belastetem Boden sowie für die Kampfmittelsondierung und -räumung sind in der geprüften Kostenzusammenstellung für das Projekt entsprechende Kostenpauschalen mitberücksichtigt.

 

Fördermittel

Das Maßnahmenpaket zur Umsetzung des Nahverkehrsplans 2018-2022 ist zur Förderung gemäß GVFG / MobiföG vorgesehen. Ein entsprechender Förderantrag wurde eingereicht.

Der Ausbau der geplanten Maßnahmen erfolgt auf Grundlage der aktuell gültigen, durch HessenMobil erlassenen Richtlinien zur barrierefreien Ausgestaltung von Bushaltestellen.

 

Erschließungsbeiträge

Die Maßnahmen dieses Projekts sind sämtlich nicht erschließungsbeitragsfähig.

 

Bauzeit

Mit einem Fördermittelbescheid für das Maßnahmenpaket kann ab März / April 2021 gerechnet werden. Der Baubeginn erfolgt anschließend innerhalb einer damit ausgelösten Frist von vier Monaten. Ziel ist es, die Baumaßnahmen bis Frühjahr 2023 abgeschlossen zu haben.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung des Maßnahmenpakets erfolgen entsprechend dem Antragstenor. Die vom Revisionsamt geprüften jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich insgesamt auf 185.758,35 €.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

Anlage:

Auszug aus der Stadtkarte

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.