Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 05. November 2020

 

 

 

 

 

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Anpassung von Anordnungs- und Vergabegrenzen
hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-461 (Dez. I – IV, Ämter 10 und 20)
vom 21.10.2020, 2016-21/DS-I(A)0863

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage wie folgt:

 

1.

Sämtliche Beschlussfassungen der Stadtverordnetenversammlung sowie des Magistrats zur Anordnungs- und Vergabebefugnis und sämtliche Verfügungen des Oberbürgermeisters, des Kämmerers sowie der Kämmereileitung hierzu werden mit Datum der Beschlussfassung aufgehoben.

 

2.

Ausgenommen von der unter 1. genannten Aufhebung sind die als Anlage beigefügten Vollmachten (Magistratsvorlagen Nr. 406/09, 333/11, 2016-164, 2017-436 und 2017-437), sofern diese nicht aufgrund von Personalveränderungen angepasst werden müssen. Diese Vorlagen betreffen Befugnisse der Juristinnen und Juristen des Rechtsamts und die des Amtsleiters Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement sowie des stellv. Amtsleiters Wirtschaftsförderung und Liegenschaften und bleiben ergänzend von den nachfolgenden Regelungen unberührt. Die in Vorlage Nr. 406/09 und 333/11 unter d) erwähnten Anordnungs- und Vergabebefugnisse für Juristinnen und Juristen werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen zur Anordnung und Vergabe ersetzt.

 

3.

Die Anordnungsbefugnis wird in voller Höhe auf die Amtsleitungen und deren Stellvertretung übertragen.

 

Unterhalb der Ebene der Amtsleitungen erfolgt für alle Mitarbeiter mit Anordnungsbefugnis eine grundsätzliche Festlegung auf 7.500 €. Eine Übersicht der Mitarbeiter mit Anordnungsbefugnis wird zentral bei der Kämmerei, Kasse und Steuern geführt. Mitarbeiter, denen entweder die Befugnis erteilt oder entzogen werden soll, sind entsprechend von der jeweiligen Amtsleitung zu melden.

 

Für Stabsstellen gilt ebenfalls die Anordnungsbefugnis von 7.500 €. Oberhalb der Wertgrenze wird die Anordnungsbefugnis in voller Höhe auf den Amtsleiter und deren Stellvertretung übertragen, für dessen Produkt die Stabsstelle tätig ist. Ist dies nicht eindeutig zuzuordnen, wird die Anordnungsbefugnis in voller Höhe auf die Amtsleitung des Hauptamtes und deren Stellvertretung übertragen.

 

In begründeten Ausnahmefällen kann die Anordnungsbefugnis auf schriftlichen Antrag bei der Kämmerei für Mitarbeiter der jeweiligen Organisationseinheit befristet bis auf 12.500 durch den Stadtkämmerer erhöht werden. Die letzte Verantwortlichkeit bleibt bei der jeweiligen Amtsleitung.

 

4.

Die Vergabebefugnis wird für die gesamte Stadtverwaltung mit Ausnahme der Eigenbetriebe wie folgt neu festgelegt:

 

Amtsleitungen:                                            bis einschl.      50.000,00 €

Dezernentinnen / Dezernenten:               bis einschl.    250.000,00 €

Magistrat:                                                      ab                   250.000,01 €

Hierbei ist die Vergaberichtlinie der Stadt Offenbach zu beachten.

Unterhalb der Ebene der Amtsleitungen erfolgt eine selbständige Festlegung der Vergabebefugnisse und die rechtssichere Dokumentation selbiger in jeder Organisationseinheit. Die Vergabebefugnis von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern darf die Grenze von 7.500 € nicht überschreiten, mit Ausnahme der Vergabebefugnis für die Juristinnen und Juristen des Rechtsamtes. Diese wird auf 12.500 € festgelegt.

 

Im Rahmen des digitalen Anordnungsworkflows ist bei der auf die Vergabe folgenden Anordnung das Formular auf dem der Dezernent die Vergabe genehmigt bzw. der Magistratsbeschluss zur Rechnung dazu zu scannen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird halbjährlich über die Vergaben über 250 T€ vom jeweiligen Fachamt unterrichtet.

 

5.

Die Wertgrenzen für die Entscheidung über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Mitteln gem. § 100 HGO werden wir folgt neu festgelegt:

 

Amtsleitung Kämmerei:                              bis einschl.      25.000,00 €

Stadtkämmerin/ Stadtkämmerer:              bis einschl.      50.000,00 €

Magistrat:                                                      bis einschl.    100.000,00 €

Stadtverordnetenversammlung:               ab                   100.000,01 €

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird halbjährlich über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Mitteln gem. § 100 HGO unterhalb von 100.000,01 € durch Amt 20 unterrichtet.

 

6.

Das Revisionsamt prüft im Rahmen der fakultativen Prüfungsaufgaben nach § 131 Abs. 2 HGO die Auftragsvergaben nach VOB, VOL, VOF einschl. Vor- und Schlussprüfungen ab einem Betrag von 250.000 €.

 

7.

Abweichungen von den Vergabegrenzen müssen durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung legitimiert werden.

 

Abweichungen von den Anordnungsgrenzen sind nicht zulässig.

 

8.

Die Anordnungs- und Vergabebefugnis gilt gem. § 110 Abs. 5 HGO und § 130 Abs. 5 HGO nicht für die Leitung der Stadtkasse und deren Stellvertreter sowie für die Amtsleitung des Revisionsamts und deren Stellvertretung.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung