Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0898Ausgegeben am 03.12.2020

Eing. Dat. 03.12.2020

 

 

 

 

 

Umwandlung des bestehenden Tennenplatzes (Großspielfeld) in ein Kunstrasenspielfeld, Sportanlage Rumpenheim an der Bürgeler Straße 64, 63065 Offenbach

hier:Grundsatz-, Projekt- und Vergabebeschluss für das Großspielfeld mit Ertüchtigung der bestehenden Lärmschutzwand

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-521 (Dez. I und IV, Ämter 49.2 und 60) vom 02.12.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Umwandlung des bestehenden Tennenplatzes (Großspielfeld) in ein Kunstrasenspielfeld an der Sportanlage Rumpenheim an der Bürgeler Straße 64, 63065 Offenbach, auf der Grundlage der vom Amt für Kultur- und Sportmanagement, Abt. Sportmanagement (Amt 49.2), in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Die LandschaftsArchitekten, Bittkau – Bartfelder +Ingenieure GbR, 65183 Wiesbaden, sowie dem Projektsteuerer OPG erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung in Höhe von 1.335.000 € wird zugestimmt.

2.    Die erforderlichen Mittel sind bewilligt und werden wie folgt bereitgestellt:

 

Produktkonto 08020100.0951000060 (Maßnahme-Nr. 0802010900601801 „Sportanlage SKG Rumpenheim Kunstrasenplatz“)

Haushaltsmittel 2018:                         750.000 €

 

und  Produktkonto 08020100.0533000052 (Maßnahme-Nr. 0802010500521901 „Erneuerungen Sportanlagen“)

Haushaltsmittel 2019 und früher:         75.000 €

Haushaltsmittel 2020:                          510.000 €

 

3.     Die jährlich anfallenden Folgekosten betragen für das Großspielfeld 9.420 €/p.a. und stehen ab Inbetriebnahme auf dem Produktkonto 08020100.6165000191 „Pflege der Sportanlagen“ zur Verfügung.

 

4.     Die vorgesehene Umwandlung des vorhandenen Kleinspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld wird zeitlich versetzt nach dem Bau des Großspielfeldes erfolgen, damit die Abwicklung der Erweiterungsmaßnahmen an der benachbarten Ernst-Reuter-Schule nicht beeinträchtigt wird. Die Beschlussfassung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

5.     Der Höhe der Honorare der beauftragten Planungs-, Beratungs- und Projektsteuerungsleistungen an den festgestellten Kostenumfang der erforderlichen Dienstleistungen der Stufen I, II und III wird zugestimmt. Die Vergaben sind entsprechend der vorliegenden Kostenberechnung dem Invenstitionsbedarf mit zu beschließen.

6.    Die Umsetzung der Maßnahmen wird der OPG treuhänderisch übertragen.

 

 

Begründung:

 

1 Anlass

 

1.1 Anlass

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main beabsichtigt den bestehenden Tennenplatz Sportanlage Bürgelerstraße (neben der Ernst-Reuter-Schule) zu einem Kunstrasenplatz auszubauen.

 

Auf der Sportanlage befindet sich ein Großspielfeld mit Tennenbelag, welches jetzt zu einem Kunstrasenfeld umgebaut werden soll. Östlich angrenzend gibt es darüber hinaus auf ehemaligen Tennisplätzen ein Kleinspielfeld, welches derzeit noch eigenverantwortlich vom Verein bewirtschaftet wird. Ein Kunstrasenspielfeld ist innerhalb der Sportanlage bisher nicht vorhanden.

 

Das neue Großspielfeld ist ca. 6.900 m² groß, hat derzeit je an den Stirnseiten ein Tor sowie Ballfangzäune (d.h. keine Zäune an den Längsseiten). Der Platz hat eine Flutlichtanlage (diese bekommt neue LED-Leuchten), jedoch keine Beschallungsanlage (die auch nicht benötigt wird).

 

Mit dem geplanten Bau des Kunstrasenplatzes auf  dem Tennenplatz-Großspielfeld  wird dessen Nutzungszeit von derzeit 1000 h/Jahr auf 2000 h/ im Jahr erhöht. Das entspricht einer 2-fachen Nutzungssteigerung.

 

Neben dem Großspielfeld soll zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Schulerweiterungsmaßnahme auf der Fläche der ehemaligen Tennisanlage und künftigen Schulerweiterungsfläche ein Kleinspielfeld in E-Junioren-Größe ‑ebenfalls mit Kunstrasen- erstellt und künftig an Schultagen bis 16 Uhr von der Ernst-Reuter-Schule und ansonsten von Vereinen genutzt werden.

 

1.2 Historie

Die Notwendigkeit für Kunstrasenspielfelder ist seit langem gegeben. In der Wintersaison kommt die Sportanlage an Ihre Kapazitätsgrenze, da eine Vielzahl an Teams dort spielen und trainieren (SKG Rumpenheim mit 18 Jugendmannschaften, 2 Senioren- und einer Alt-Herren‑Mannschaft sowie der Türkische SC mit 2 Seniorenmannschaften). Die eingeschränkten Möglichkeiten führen dazu, dass die SKG Rumpenheim teilweise keine weiteren Kinder und Jugendlichen in den Verein aufnehmen (Aufnahmestop) und auch keine Mädchen- und Damenteams aufbauen kann.

 

Mit den geplanten neuen Kunstrasenspielfeldern wird sich somit die Belegung stark entspannen.

 

1.3 Berührungspunkte des Kleinspielfeldes im Bezug auf die Planung der Erweiterung der IGS Ernst-Reuter-Schule

Auf dem Gelände der jetzigen Integrierten Gesamtschule (IGS) mit verbundener Grundschule ist die Neuerrichtung eines 3-zügigen Grundschultraktes in Planung. Die Schülerzahl steigt damit von 600 auf 1.000 Schüler, die in Klasse 1 – 10 unterrichtet werden. Die neuen Gebäude werden im Wesentlichen auf dem bestehenden Schulhofbereich nördlich der Turnhalle vorgesehen und damit die Schulhof- und Pausenspielfläche massiv verkleinern.

Im Rahmen der Freiflächenplanung der Schule, die noch nicht abgeschlossen ist, entfällt voraussichtlich der vorhandene Bolzplatz, muss ein Spielplatz für die Grundschulkinder angelegt, der Fahrradabstellplatz und der Parkplatz erweitert werden.

Hinzu kommt, dass aufgrund der steigenden Schülerzahl die Zuwegung zur Schule von der Bürgeler Straße her, die zur Zeit auf der Zubringerstraße, die von den Schülerinnen und Schüler, Lehrenden und Eltern zu Fuß und mit Fahrrad wie auch mit Kfz genutzt wird, neu geplant und erweitert werden muss.

Die derzeit belegbaren Freiflächen rund um die Ernst-Reuter-Schule (einschließlich der ehemaligen Tennisplätze) müssen für die o. g. Aufgaben und Anforderungen verfügbar bleiben.. Die Errichtung des Kleinspielfeldes muss daher zeitlich versetzt nach dem Bau des Großspielfeldes erfolgen, damit die Abwicklung der Maßnahmen an der ERS keine Einschränkung -insbesondere zu Lasten des Schulbetriebes- erfahren.

 

2 Konzept der Maßnahmen

2.1 Belag und Ausstattung des Kunststoffrasenspielfeldes

2.1.1 Schadstoffsanierung Großspielfeld

Unter dem jetzigen Tennenbelag des bestehenden Großspielfeldes liegt noch die ältere überbaute Schicht des ursprünglichen Fußballspielfeldes. Im Zuge einer Ertüchtigung Anfang der 90er Jahre wurde der alte Platz mit der jetzt dort befindlichen Schicht überbaut, was dem gesetzlich erforderlichen Rahmen entsprach.

 

Schadstofffund:

Das Labor Lehmacher / Schneider GmbH & Co. KG führte im September 2018 Untersuchungen der Dioxingehalte der unteren und oberen Tennendeckschicht des großen Sportfeldes durch.

 

Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen zeigten, dass der alte Tennenbelag aus Kieselrotmaterial mit einer Schichtdicke von ca. 10 cm noch vorhanden ist. Die alte untere Tennendeckschicht ist mit einem Geotextil und mit ca. 10 cm neuem unbelasteten Tennenbelag abgedeckt. Der alte Tennenbelag weist Dioxingehalte von ca. 40.000 ng/kg ITE (NATO/CCMS) auf, der obere Tennenbelag lediglich 7,46 ng/kg ITE (NATO/CCMS). Der Maßnahmenwert gem. Tab. 1.2, Anhang 2 der BBodSchV liegt bei 100 ng/kg (ITE NATO/CCMS) für Kinderspielflächen. Dies zeigt, dass die in den frühen 90er Jahren durchgeführte Sicherung des alten Belages noch intakt ist. Auf der westlich des großen Sportfeldes gelegenen Grünfläche wurden aktuell Dioxingehalte von bis zu 1.207 ng/kg ITE (NATO/CCMS) ermittelt. Dies ist vermutlich auf Verlagerungs-/ Verschleppungsprozesse in der Vergangenheit zurückzuführen.

 

Warum die Schadstoffe schon Anfang der 90er Jahre -zum Zeitpunkt der ersten Überbauung- überbaut werden durften:

Die Überbauung mittels Geotextil und ca. 10 cm unbelastetem Tennenbelag stellt eine Sicherung der Fläche dar. Die hier gewählte Form der Sicherung einer Altlast ist nach hessischem Altlasten- und Bodenschutzgesetz einem Rückbau gleichzusetzen und deswegen genehmigungsfähig.

 

Geplanter Umgang mit dem zum Verbleib vorgesehenen Dioxin:

Auf Grundlage der Voruntersuchungen wurde unter Einbeziehung des Regierungspräsidiums Darmstadt (RP) das Vorgehen zur Sicherung der belasteten Flächen abgestimmt. Aufgrund der (hier glücklicherweise) sehr schlechten Löslichkeit der Schadstoffe mit Wasser kann auf eine wasserundurchlässige Abdeckung verzichtet werden. Das Material ist lediglich gegen Verlagerungsprozesse zu sichern. Eine zusätzliche Abdeckung des großen Sportfeldes bedingt durch den zusätzlichen Aufbau eines Kunstrasenplatzes ist in jedem Fall positiv zu bewerten. Die Sicherung der westlich angrenzenden Grünfläche ist mittels Geotextil und unbelastetem Bodenmaterial geplant.

Sicherstellung des gefährdungsfreien Betriebs:

Aufgrund der positiven Rückmeldung des RP zum geplanten Vorgehen ist auch von der offiziellen Genehmigung durch die Behörde auszugehen. Ein gefährdungsfreier Spielbetrieb ist unter Berücksichtigung entsprechender Überwachungsmaßnahmen (z.B. die visuelle Prüfung der Abdeckung) gegeben.

 

2.1.2 Belag

Mit der Technik von Kunstrasenplätzen sollen die Eigenschaften von Naturrasenplätzen möglichst perfekt nachgeahmt werden, bei einer deutlichen Erhöhung der Nutzungsstunden pro Jahr. Nach den ‚DFB-Empfehlungen für Kunststoffrasenplätze‘ beträgt die jährliche Nutzungsdauer auf einem Tennenplatz ca. 1.000 – 1.500 Stunden und auf einem Kunststoffrasenplatz ca. 2.000 – 2.500 Stunden.

 

Seit Ende der 1990er Jahre werden Kunstrasenplätze der 3. Generation gebaut, die mit Sand und Gummigranulat verfüllt werden. Mit dieser Technik werden die Eigenschaften eines guten Naturrasenplatzes nahezu erreicht. So hat die FIFA seit dem 1. Juli 2004 offiziell ‚Spiele im Einklang mit dem jeweiligen Wettbewerbsreglement auf natürlichem oder künstlichen Untergrund‘ zugelassen, seit der Saison 2005/2006 ist dies in Wettbewerben des Europäischen Fußballverbandes UEFA möglich.

 

Die Verfüllung von Kunstrasenplätzen mit Gummigranulat wird definitiv in Zukunft nicht mehr möglich sein. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat einen Antrag gestellt, der das Inverkehrbringen von bewusst zugesetztem Mikroplastik verbieten will. Das Gummigranulat für die Verfüllung von Kunstrasenplätzen gehört per Definition in die Kategorie Mikroplastik.

 

Nach einem Schreiben vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen soll das Verbot von Mikroplastik bereits 2021 in Kraft treten. Weil der Sachverhalt auf europäischer Ebene geregelt wird, gilt das auch für Hessen.

 

Aktuell ist nicht geklärt, ob der Zeitplan für das Verbot eingehalten werden kann oder ob das Verbot, bedingt durch die Corona-Pandemie, ein Jahr später in Kraft tritt.

Weiter ist zurzeit nicht geklärt, ob es eine Übergangsfrist oder sogar einen Bestandschutz geben wird. Im schlechtesten Fall müsste bei bestehenden Kunstrasenplätzen das Gummigranulat wieder ausgebaut werden.

 

Damit es in dieser Fragestellung für den Sportplatz in Rumpenheim kein Risiko gibt, soll ein unverfülltes Kunstrasensystem zur Ausführung kommen. Hinsichtlich der Spieleigenschaften ist dieses neue System mindestens gleichwertig zu Plätzen, die mit Quarzsand und Gummigranulat verfüllt sind.

 

Erreicht werden die Eigenschaften, indem die Halme enger getuftet sind. Der Flor wird unten mit etwa 10 kg/m² Quarzsand als Auflast verfüllt gegenüber ca. 18 Kg/m² bei einem System mit Quarzsand und Gummigranulat. Bei einem unverfüllten System kommt der Spieler mit dem Sand nicht in Berührung.

 

Mit diesem unverfüllten Kunstrasensystem wären die beiden Plätze (Groß- und Kleinspielfeld) in Rumpenheim in jedem Fall zukunftssicher.

 

2.1.3 Tore

Die Wieder- bzw. Weiterverwendbarkeit der bestehenden Tore wird im Zuge der Erarbeitung der Planungs- und Kostendaten zum Projektbeschluss überprüft. Für die hier vorliegenden Unterlagen zum Grundsatzbeschluss wurde zwecks Kostensicherheit die Beschaffung neuer Tore kalkuliert (2 Großfeldtore sowie 4 Jugendfußballtore).

 

2.1.4 Flutlichtanlage

Damit die Vorteile eines Kunstrasenspielfeldes mit den höchsten Nutzungsstunden im Jahr optimal ausgenutzt können, ist der Aufbau einer Flutlichtanlage höchst wirtschaftlich. Nur so kann der Platz im Winter und in den Abendstunden voll belegt werden.

 

Auf dem Großspielfeld ist bereits eine 6-Mast-Flutlichtanlage mit einer Beleuchtungsstärke für Trainingsbetrieb vorhanden. Zwei Fluter mussten wegen Defekten bereit gegen LED-Fluter ausgetauscht werden. Im Zuge der Baumaßnahme sollen die restlichen, alten Planflächenstrahler auch gegen LED-Fluter ausgetauscht werden. Die Beleuchtungsstärke der Trainingsanlage soll 120 Lux betragen.

Das Kleinspielfeld erhält künftig auch eine LED-Flutlichtanlage für die Trainingsbeleuchtung.

 

2.1.5 Bewässerungsvorrichtung mit Unterflurhydranten

Das Bespielen eines Kunstrasenplatzes ist technisch grundsätzlich ohne Bewässerungsanlage möglich. Aus zwei Gründen ist eine Möglichkeit zur Bewässerung jedoch empfehlenswert und wird daher für diese Sportanlage vorgesehen:

 

-        Ein Kunstrasenspielfeld kann sich bei einer Lufttemperatur von ca. 36°C im Sommer bis auf 50°C aufheizen. Durch Bewässerung kann der Belag deutlich heruntergekühlt werden. Insbesondere in den Spielklassen für Kinder und Jugendliche ist das ein großer Vorteil. Die in den letzten Jahren durchgehend hohen Temperaturphasen im Sommer werden - der zu erwartenden weiteren Klimaerwärmung folgend – zukünftig häufiger auftreten. Eine Möglichkeit zur Kühlung trägt zur gesundheitsförderlichen Nutzung entscheidend bei.

Damit die Plätze manuell gewässert werden können, sollen Unterflurhydranten zur Ausführung kommen. Von diesen Unterflurhydranten aus können mit Schläuchen mobile Stativregner aufgestellt und auf dem Feld betrieben werden.

Der Einbau von Unterflurhydranten ist der minimalste und wirtschaftlichste technische Aufwand, um eine Bewässerungsvorrichtung für die beiden Plätze zu schaffen. Von einem Unterflurhydrant des Großspielfeldes kann auch das E-Junioren-Spielfeld versorgt werden.

-        Der zweite, nachgeordnete Grund ist das Ballsprungverhalten. Ein trockener, heißer Platz ist sehr stumpf, d.h. die Bälle stoppen unnatürlich ab. Mit einer Bewässerung wird diesem Platzverhalten entgegengewirkt.

2.2 Grünplanung

Bei der geplanten Baumaßnahme soll ein Tennenplatz in einen Kunstrasenplatz umgebaut und ggfs. – falls schallschutztechnisch zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich – die bestehende Lärmschutzwand ertüchtigt werden. Zusätzliche Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen sind nicht geplant und daher nicht Bestandteil des Projektes.

 

Es handelt sich hierbei um die Erhöhung und Sanierung der Rasenflächen westlich des Großspielfeldes. Hier muss einen Flächenunterschied überwunden und auch das restliche Dioxin überbaut werden.

 

2.3 Eingrenzung Lärmeinwirkung Kunstrasenplätze Sportanlage Bürgelerstraße

Nördlich der Sportanlage und auf der anderen Seite der Bürgelerstraße stehen Wohnhäuser. Zur Sicherstellung, dass die Lärmbelastung an den entsprechenden Wochentagen und Zeitfenstern innerhalb der gesetzlichen Pegelgrenzen bleibt, wurde ein Betriebsstättenkonzept erarbeitet. Hierin werden die organisatorischen Voraussetzungen festgeschrieben, wie die Sportstätte genutzt werden kann.

 

Nördlich existiert bereits eine Lärmschutzwand (4 Meter Höhe und voll reflektierend mit einer Schalldurchgangsminderung von mindestens 25 dB). In der Planung wurde darauf hingewirkt, die Nutzung so zu organisieren, dass zusätzliche äußerst kostenträchtigte Ertüchtigungen an der bestehenden Wand entbehrlich sind.

2.3.1 Schallschutztechnisches Vorgehen

Für das schallschutztechnische Vorgehen wird das Vorhandensein beider Plätze betrachtet, damit eine umfängliche und nachhaltige Betrachtung des Lärmaufkommens für die Nachbarschaft erreicht wird.

Um die zukünftigen Belegungen der auf dem Kunstrasenplatz (Großspielfeld) sowie auf dem Kleinspielfeld spielenden Mannschaften, Vereine und Schülerinnen und Schüler planen zu können, ohne die jeweiligen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in der Umgebung der Sportanlage zu überschreiten, wurde vorab die Gesellschaft für Immissionsschutz mbH – FIRU Gfl aus Kaiserslautern beauftragt, eine schalltechnische Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen der Sportanlagen in der Bürgeler Straße in Offenbach-Rumpenheim vorzulegen.

 

Diese schallschutztechnische Stellungnahme dient als Grundlage für den zukünftigen Spielbetrieb. Es wurden hier 13 als typisch anzunehmende Belegungen untersucht.

In den Berechnungen wird die bestehende Lärmschutzanlage als Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m berücksichtigt. Es wird rechnerisch vorausgesetzt, dass die Lärmschutzwand intakt ist und dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entspricht.

 

Für das Schallaufkommen ist weniger das Geschehen auf dem Fußballplatz wesentlich, sondern vorrangig die Anzahl der Zuschauer bzw. deren Verhalten am Spielfeldrand. Es werden hierbei zwei Nutzungsarten unterschieden:



-       Training mit ca. 10 Zuschauern

-       Wettkampfspiele mit mehr als 10 Zuschauern

 

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält unter §5 Abs. 4 Regelungen zum "Altanlagenbonus": Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (18. Juli 1991) baurechtlich genehmigt oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war – errichtet waren und danach nicht wesentlich geändert werden, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden (ausgenommen: Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten).

Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten im Sinne der 18. BImSchV als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, dann dürfen dort bis zu 300 Zuschauer außerhalb der Ruhehezeit und bis zu 1.000 Zuschauer innerhalb der Ruhezeit empfangen werden.

 

Weil die gesamte Sportanlage tatsächlich bereits vor 1991 errichtet wurde, konnte vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz ein „Altanlagenbonus“ von 5 dB(A) gewährt werden. Hierbei wurde durch das Büro FIRU festgestellt, dass durch die Nutzung als Fußball-Spielstätte gegenüber einem Tennisplatz keine Vergrößerung des Lärmaufkommens zu erwarten ist (Auszug aus den Hinweisen der Staatskanzlei Nordrhein-Westphalen: „Geht die Nutzungsänderung nicht über den genehmigten Umfang hinaus oder wirkt sie sich nicht auf die Geräuschemissionen der Anlage aus, kann in der Regel weiterhin von einer „Altanlage“ gesprochen werden“).

2.3.2 Organisatorisches Vorgehen

Das Großspielfeld ist für die vorgenannten Vereine vorgesehen und das Kleinspielfeld für die Nutzung von Ernst-Reuter-Schule (an Schultagen bis 16 Uhr) und ansonsten von Vereinen.

 

Im zukünftigen Belegungsplan und dem Betriebsstättenkonzept wird darauf hingewirkt, dass im Beurteilungszeitraum von 12 Tageszeitstunden von Montag bis Samstag die gemittelten 60 dB(A) nicht überschritten werden. Desgleichen nicht an den Sonntag über einen Beurteilungszeitraum von 9 h.

 

Weil die gesamte Sportanlage bereits vor 1991 errichtet wurde, kommt diese gemäß der 18. BImSchV in den Genuss eines „Altanlagenbonus“ von 5 dB(A).

 

3 Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Im Zuge der Erarbeitung der Planungs- und Kostendaten für den Grundsatz-, Projekt- und Vergabebeschluss erfolgte die vertiefte Abstimmung mit dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Zur endgültigen Bewertung der Garten- und Landschaftsplanung für die Sportplätze durch das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wird dann eine ausführliche Baubeschreibung (u. a. Details zum Aufbau, zur Entwässerung, zu den verwendeten Materialien) vorliegen.

 

Die hierfür vorgesehenen Flächen sind jetzt ein Tennenplatz (Großspielfeld) und ein ehemaliger Tennisplatz (Kleinspielfeld), beide haben selbst keine Vegetation. Die Eingriffe in schützenswerte Grünbestände sind gering.

Es ist ein unverfülltes Kunstrasensystem zur Ausführung vorgesehen. Dieses zukünftige System verzichtet komplett auf Mikroplastik.

 

3.1 Eingriff/Ausgleich

Da die Flächen bereits jetzt schon keine Naturrasenflächen mehr sind, ist eine Bilanzierung nicht mehr notwendig.

 

3.2 Baumfällung und Eingriff in Gehölzbestände

Nach derzeitigem Stand werden keine Baumfällungen stattfinden. Für die Realisierung der Maßnahmen werden lediglich kleinere Eingriffe in die dort befindlichen Gehölzbestände notwendig. Hierbei handelt es sich um kleine Beseitigungen von Gebüsch in der Umgebung des Zugangstores zum Großspielfeld. Auch hier muss ein Höhenunterschied überwunden werden. Zwischen dem Zaun und der Zufahrtsstraße ist die bestehende Böschung bewuchtert. Diese Pflanzen müssen entfernt werden. Hier wird nach Fertigstellung neu gepflanzt.

 

Für die Ertüchtigung der bestehenden Lärmschutzwand muss – dort wo notwendig –  deren Bewuchs mit Rankpflanzen entfernt werden. Diese werden danach wieder neu angebracht, müssen jedoch dann erneut die ausgebesserten Stellen überwuchern.

 

3.3 Maßnahmen zum Schutz von Bäumen und Gehölz während der Baumaßnahme

Der Schutz von Bäumen oder Gehölz wird nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit ist zunächst festzuhalten, dass auch der zukünftige Kunststoffrasen als Fußballbelag für beide Plätze durchlässig ist.

Niederschlagswasser kann versickern und der Grundwasserneubildung zugeführt werden. Damit es bei Starkregenereignissen nicht zu Staunässe kommt, wird überschüssiges Wasser über eine Drainage abgeleitet.

 

3.4 Umgang mit Schadstoffen

Im Untergrund des Großspielfeldes liegt der Schadstoff Dioxin. Das Dioxin befindet sich in einer  tieferliegenden mit Sicherheitsvlies abgedeckten Schicht. Nach ausführlicher Abstimmung und gemeinsamer positiver Bewertung der geplanten weiteren Überdeckung, wird das Dioxin weiter dort verbleiben. Das Material liegt dort gesichert gegen Umwelteinflüsse und -auswirkungen. Die dioxinbedingten Mehrkosten aus der geplanten weiteren Überdeckung liegen bei 249 T brutto (gegenüber Komplettausbau mit ca. 678 T brutto).

 

4 Erläuterung zur Kostenschätzung und Variantenvergleich

4.1 Kostenermittlung

Für die Realisierung des Großspielfeldes fallen Kosten in Höhe von 1.335.000 € an, die im Haushaltsplan gemäß Tenorpunkt 2 zur Verfügung stehen.

Innerhalb der gesamten Projektkosten sollen das vorhandene Großspielfeld für Fußball mit einem Tennenbelag in ein Kunstrasenspielfeld und zu einem späteren Zeitpunkt das ehemalige Tennisfeld in ein Kunstrasen-Kleinspielfeld umgewandelt werden. Weiter wird die bestehende Lärmschutzwand ausgebessert.

 

Im Zuge der Baugrunderkundung durch das Labor Lehmacher Schneider im Sommer 2018 wurde in einer oberflächennahen Schicht Dioxin nachgewiesen. Nach Abstimmung mit dem Dezernat IV/F 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz Ost des RP  sowie paralleler weiterer Bodenuntersuchungen durch das Büro CDM Smith Consult GmbH gibt es als Ergebnis zwei genehmigungsfähige Bauweisen für den Umbau des Platzes:

 

-       Überbauen der bestehenden Schichten des Tennenplatzes mit mindestens 40 cm Mineralgemisch. Auf dem Mineralgemisch ist dann der Kunststoffrasenaufbau zu gründen.

-       Herausnahme der mit Dioxin belasteten Schichten und Entsorgung auf einer zugelassenen Deponie. Anschließend Herstellung einer 20 cm dicken Tragschicht aus Mineralgemisch und Kunststoffrasenaufbau.

Das Dezernat IV/F 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz Ost des RP favorisiert die Variante 1, weil das Dioxin mit dieser Bauweise sicher im Boden verwahrt ist und es wenig Alternativen für eine sichere Verwahrung gibt.

 

Im Folgenden wurden zwei Varianten geprüft:

-       Kunststoffrasengroßspielfeld mit Überbauung der Dioxinschichten und Kleinspielfeld. (Vorzugsvariante)

-       Kunststoffrasengroßspielfeld mit Herausnahme der Dioxinschichten und Kleinspielfeld.

4.2 Vorzugsvariante sowie eine Alternative

4.2.1 Kurzübersicht Variantenvergleich Umgang Dioxin

Der Einfachheit halber wurden beide Plätze dargestellt.

 

 

V 1 -  Vorzugsvariante

V 2 - Alternative

 

 Nur Überbauung Dioxin 

Mit Herausnahme Dioxin   

 

 

 

Kunstrasen-Großspielfeld

780.000

1.209.000

hiervon dioxinbedingt

249.000

678.000

 

 

 

Kleinspielfeld

282.000

282.000

 

 

 

 

 

 

 

1.062.000

1.491.000

zzgl. Baunebenkosten

329.051

461.973

Summe netto

1.391.051

1.952.973

zzgl. MwSt. 19%

264.300

371.065

Summe brutto

1.655.351

2.324.038

zzgl. Unvorhergesehenes

69.649

97.784

Brutto

1.725.000,00

2.420.000,00


4.2.2 Variante: Nur Realisierung Großspielfeld

Die Planungs- und Kostendaten enthalten die Kostenberechnung zur Realisierung von Groß- und Kleinspielfeld sowie die Instandsetzung der nördlichen Lärmschutzwand (LSW).

Projektsumme nur Großspielfeld mit Instandsetzung LSW    1.335.000 €

4.2.3 Erläuterung Variante innerhalb Budget

V 1 = In der Vorzugsvariante sind folgende Eigenschaften bzw. Ausstattungen enthalten:

-       Großspielfeld und Kleinspielfeld

-       Kunststoffrasenbelag, unverfülltes System

-       Flutlichtanlage mit 120 Lux, LED-Technik

-       Ballfangzaun E-Junioren-Spielfeld, Höhe 4,00 m

V 2 = Die Variante 2 unterscheidet sich zur Variante 1 nur im Umgang mit dem Dioxin. In der Variante 2 wird das Dioxin ausgebaut und zur zugelassenen Deponie abgefahren.

 

4.3 Einsparpotentiale

Die Einsparpotentiale sind bereits in der Vorzugsvariante enthalten, indem das Dioxin fachgerecht und genehmigungsfähig überbaut wird. Andere Ausführungsalternativen gibt es nicht. Die vorgesehenen Maßnahmen bilden die Minimalanforderungen für einen zukunftsfähigen, nachhaltigen Betrieb der Sportstätte ab.

4.4 Folgekosten

Für die Berechnung der Folgekosten werden die Daten aus den ‚DFB-Empfehlungen für Kunstrasenplätze‘ zugrunde gelegt. Diese Werte und Kosten fallen auch für die Sportanlagen der Stadt Offenbach am Main an. Die Werte aus den DFB-Empfehlungen wurde mit dem entsprechenden Baupreissteigerungsindex beaufschlagt.

 

Für das Großspielfeld von 6.000 m² entstehen derzeit jährliche Pflegekosten in Höhe von ca. 12.900,00 €. Diese Kosten umfassen als Bewirtschaftungsmaßnahmen das Lockern, Planieren und Walzen der Tennenflächen. Die Pflegekosten für ca. 10 Jahre betragen somit ca. 129.000,00 € (ca. 2,15 m²/Jahr brutto). Das angrenzende Kleinspielfeld wird derzeit noch im Rahmen eines kurzfristig kündbaren Nutzungsvertrages von der SKG Rumpenheim genutzt.

 

Für das geplante Großspielfeld fallen jährlich zukünftig Pflegekosten in Höhe von ca. 9.420,00 € an. Diese Kosten umfassen das Bürsten des Platzes, die Bewässerung und alle zwei Jahre eine Grundreinigung.

 

5 Terminplanung

 

Beschaffung Bauleistung Großspielfeld:

 

 

 

 

Planung Stufe III - LP 5+6 (50%), 7-9

04.12.2020

02.02.2021

 

 

 

 

Stufe I - IBV Bauleistungen

04.12.2020

19.12.2020

 

 

 

 

Stufe II - Angebotsphase

28.01.2021

27.02.2021

 

 

 

 

Zuschlag

 

28.02.2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauzeit Großspielfeld

 

 

 

 

 

 

Ausführung

01.04.2021

30.08.2021

 

 

 

 

Nacharbeiten

31.08.2021

14.09.2021

 

 

 

 

Inbetriebnahme Großspielfeld

 

15.09.2021

 

 

 

 

 

Die Inbetriebnahme für das Großspielfeld muss spätestens zum 15.09.2021 erfolgen, damit die Fläche bereits für die  Wintersaison 2021/22 genutzt werden kann.

 

Für die Maßnahmen am Kleinspielfeld wird die Beschlussfassungerwirkt, sobald die Realisierung mit den Maßnahmen zur Erweiterung der Ernst-Reuter-Schule vereinbar ist.

 

Da es sich ausschließlich um Arbeiten im Außenbereich handelt, sind sowohl Beginn und Ende der Ausführung witterungsbedingt verschieblich. Des Weiteren können die Folgen sowohl der bisher bestehenden Hochkonjunktur als auch die Folgen der Corona-Krise derzeit nicht auf einen Halbjahreszeitraum abgeschätzt werden. Beide Faktoren nehmen Einfluss auf die Marktpreise für Bauleistungen und die Verfügbarkeit geeigneter Firmen im geplanten Zeitfenster für die Realisierung.

6 Kostenrisiken

6.1 Risiken

Finanzielle und terminliche Auswirkungen durch die Coronakrise können derzeit noch nicht konkret abgeschätzt werden. Für Projekte, die sich wie dieses in Planung befinden, zeichnen sich momentan noch keine gravierenden Auswirkungen ab.

Bei der Baurealisierung könnten mögliche Ereignisse mit finanziellen und zeitlichen Folgen z.B. sein: zu geringe Personal- und Materialkapazitäten (Krankenstände, geschlossene Grenzen, Materialbeschaffung erschwert), Baustelleneinrichtungen etc. und auch erhöhte Preise bei Ausschreibungsergebnissen (die wegen der bereits bestehenden außergewöhnlichen Konjunkturlage bereits hoch sind).

 

6.2 Förderung

Für die Maßnahmen wird ein Antrag auf Förderung aus dem „Sonderinvestitionsprogramm „Sportland Hessen“ gestellt. Ob und wie hoch die zu erwartende Zuwendung wird, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Antragstellung ist noch für 2020 geplant.

 

7 Abstimmungen mit Fachämtern bzw. Vereinen

-       Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz

-       Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement, Referat Städtebau und Bauberatung

-       RP, Dezernat IV/F 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz Ost

-       Vorstellung der Planung bei Vereinen hat stattgefunden

 

 

Alle Maßnahmen wurden planungsbegleitend fortlaufend im Einzelnen erläutert und einvernehmlich abgestimmt mit dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz. Hinsichtlich der fachlichen Betreuung des ehemaligen Tennenplatzes, der neuen Kunstrasenplätze, wie auch hinsichtlich diverser Sicherheitsapekte erfolgten Gespräche mit der GBM Service GmbH.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Zusammenfassung:

Gegen die oben näher bezeichnete Vorlage bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Anforderungen, Ergänzungen und Hinweise sind zu beachten.

 

Untere Naturschutzbehörde

Gegen die Vorlage bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken. Folgende Anforderungen sind zu beachten.

 

Grünschutz/Gehölze:

Die Baustelleneinrichtung und Ausführung der Maßnahmen ist so zu planen, dass Bestandsgehölze nicht beschädigt und keine begrünte Freifläche in Anspruch genommen werden muss bzw. die Inanspruchnahme sich auf das minimal erforderliche Maß begrenzt. Einzelbäume und Gehölzflächen, die sich im Umfeld der Baustelleneinrichtung und Bauausführung befinden und durch Bodenaushub, Befahrung oder Lagerung von Maschinen / Baumaterial Schaden nehmen können, sind durch geeignete Maßnahmen gemäß der DIN 18920 zu schützen.

 

Entsprechend dem Freiraumentwicklungskonzept Bürgel-Rumpenheimer Mainbogen (Konzepterläuterung S. 32f.) sollten auch im Sinne einer ansprechenden Gestaltung vorhandene Grünbestände erhalten und gefördert werden. Die Be- und Durchgrünung soll z. B. durch wegbegleitende Gehölzpflanzungen umgesetzt werden.

 

Artenschutz:

Eingriffe in Grünbestände, egal welcher Größe, sind im Voraus mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Gehölze (Bäume, Sträucher, Hecken etc.) – einschließlich der Kletterpflanzen an den Lärmschutzwänden - dürfen grundsätzlich unabhängig von ihrem Umfang u.a. Maßen nicht innerhalb der Vogelbrutzeit zurückgeschnitten oder gerodet werden. Rückschnitte und Rodungen sind nicht zulässig zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres. Wenn über diesen Zeitraum hinaus noch Vögel in den Gehölzen brüten oder flugunfähige Junge aufziehen, darf ein Rückschnitt oder eine Rodung erst nach Beendigung der Aufzucht erfolgen.

 

Vier der sechs Flutlichtmasten entlang des Großspielfelds sollen umgerüstet werden. Hierbei ist die Planungshilfe „Umweltverträgliche Außenbeleuchtung an Sportstätten“ des Biosphärenreservats Rhön, gerichtet an Kommunen und Betreiber, zu berücksichtigen:

 

„Die Umrüstungen von Flutlichtanlage sind eine Chance, Außensportstätten umweltverträglicher zu beleuchten. Orientierung bieten die Empfehlungen für die Beleuchtungsklasse III der DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“ für allgemeines Training, Freizeit- und Schulsport. Denn Licht, das nicht nur auf das Spielfeld, sondern auch in die Umgebung und den Himmel strahlt, verschwendet Energie und stört Tiere und Pflanzen. Ein Lichteintrag über die Nutzfläche hinaus ist zudem gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu vermeiden. Die Mindestanforderungen an Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit sollten hierbei dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden.“

 

Die Chance einer umweltverträglichen Umrüstung – zur Energieeinsparung sowie auch zum Schutz von Arten und Lebensräumen sollten wir als Stadt unbedingt wahrnehmen – auch in unserer Rolle als Vorbild.

 

Eine übermäßige Belastung der natürlichen Umwelt, insbesondere der Vögel, Insekten und Fledermäuse, deren Orientierungssinn, Biorhythmus und letztlich Fortbestand durch Lichtverschmutzung negativ beeinflusst oder gar gefährdet wird, muss vermieden werden. Bei der nun geplanten Umrüstung der Flutlichtmasten ist darauf zu achten, dass die Beleuchtung so umweltverträglich wie möglich erfolgt.

 

Folgende Bedingungen sind daher einzuhalten:

-       Die Lampen müssen nach oben und zur Seite hin (voll) abgeschirmt sein, sodass die Beleuchtung ausschließlich nach unten gerichtet ist und kein Licht in den oberen Halbraum abgegeben wird. Dies mindert die Anziehungskraft für Insekten aus der Umgebung und deren Verendung am Licht. Ebenfalls werden Vögel, Fledermäuse und andere Artengruppen auf diese Weise so wenig wie möglich gestört.

-       Leuchtmittel sind ausschließlich mit warmweißer Farbtemperatur von 1700 bis max. 3000 Kelvin einzusetzen – keinesfalls kaltweiße Beleuchtung mit hohem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum!

-       Die Lichtimmissionen sind grundsätzlich auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen, sowohl bezüglich der Lichtstärke, der Lichtmenge als auch der Beleuchtungsdauer. Die Beleuchtung sollte stets nur dann genutzt werden wenn die Spielfelder belegt sind.

-       Keine Überschreitung der Mindestanforderungen nach der DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“

 

Um eine einheitliche Beleuchtung des Spielfelds zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an eine umweltverträgliche Beleuchtung auch bei den übrigen beiden Flutlichtmasten erfüllt sein.

 

Wir weisen darauf hin, dass das Anbringen von für Insekten und andere Tierartengruppen schädlichen Lichtquellen im Außenbereich der Stadt einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen kann.

 

Eingriff/ Ausgleich

Aus der Planunterlage „Entwurf neue Spielfläche mit Linierung“, Vorabzug 28.08.2020 geht hervor, dass auf einer Teilfläche (Randbereiche) der beiden Spielfelder eine Versiegelung durch Betonpflaster erfolgen soll. Hierdurch ist potenziell eine Zunahme der Versiegelung und Reduktion der Versickerungsfähigkeit zu erwarten, sodass geprüft werden muss, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Ebenso soll nach dem LV Umbau Großspielfeld Wiesennarbe auf 600 m² abgeschält und abgefahren werden sowie auf 1100 m² eine Rasenansaat erfolgen. Es ist unklar, wo dies beabsichtigt wird. Es kann für die Prüfung, ob ein Eingriff nach dem Naturschutzrecht vorliegt, ebenfalls relevant sein.

 

 

Untere Wasserbehörde

Aus unserer Sicht bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.

 

Altlasten / Bodenschutz

Im Rahmen des Projekts sollen zwei Sportfelder (Großspielfeld / Tennenfußballplatz und ein Kleinspielfeld (ehemaliges Tennisfeld)) in Kunstasenspielfelder umgewandelt werden. Bei plankonformer Umsetzung und Beachtung der bodenschutzrechtlichen Auflagen des RP Dabestehen keine Bedenken. Dafür muss insbesondere die im Bereich des Großspielfeldes bestehende Dioxinproblematik im Zuge der Umwandlung berücksichtigt werden. Die Dioxinbelastung im Areal ist inzwischen im Detail durch verschiedene Ingenieurbüros (zuletzt von CDM Consult) untersucht, die Schwerpunkte der Belastung sind bekannt. Die Belastungen sind in einem Bereich des Tennenfußballplatzes (untere Tennendeckschicht mit rund 41.000 ng/kg I-TEq (internationale Toxizitätsäquivalenten) am höchsten. Eine Sicherung durch Überbauung im Rahmen der Umwandlung wird vom Regierungspräsidium Darmstadt dem Grunde nach akzeptiert. Das Sanierungskonzept der CDM Smith Consult GmbH (Projekt-Nr.: 121709; Bericht-Nr.: 04 vom 22.10.2020)  ist mit dem zuständigen Altlastendezernat 41.1 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt vorabgestimmt. Für die offizielle Zustimmung per Bescheid ist jedoch laut Aussage des zuständigen Sachbearbeiters noch ein Antrag zu stellen, dieser liegt bis dato noch nicht vor. Ob im Zuge der Antragsstellung noch Unterlagen zu ergänzen sind, ist uns nicht bekannt. Die Auflagen des RP Da (auch bezogen auf den Immissionsschutz) werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Umbau umzusetzen sein. Im Bereich des ebenfalls für einen Umbau vorgesehenen Tennisspielfeldes wird gemäß Sanierungskonzept der CDM der für Kinderspielplätze / Wohngrundstücke festgesetzte Grenzwert für Dioxin von 100 ng/kg I-TEq an allen Stellen sicher unterschritten. Eine Sanierung / Sicherung ist daher dort nicht erforderlich. Ein schmaler Streifen der dem Großspielfeld benachbarten, westlich gelegenen Grünfläche überschreitet jedoch den Grenzwert für Park- und Freizeitflächen von 1000 ng/kg TEQ. Auch dieser Bereich soll im Rahmen des Projektes gesichert werden.

 

Immissionsschutz

1 Lärmschutz / Schallschutz durch den Sportstättenbetrieb nach Umbau:

Mit der Umwandlung verbunden ist eine Erhöhung der Nutzungszeit des Großspielfeldes (Erhöhung der Spiel-/Trainingszeiten von 1000 h auf 2000 h / pro Jahr), damit auch eine Erhöhung der durchschnittlichen Spiel-/Trainingszeit auf 40 – 42 Wochenstunden. Gegen die Erhöhung der Auslastung bestehen keine Bedenken, wenn die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) für ein allgemeines Wohngebiet insbesondere im Rahmen der nördlichen Wohnbebauung (u.a. im Bereich Fuchsbau 02 bis 06) sicher unterschritten werden. Zur sicheren Unterschreitung muss der im Rahmen der Schallprognose der FIRU GfI vom 25.08.2020 entwickelte, differenzierte Belegungs-/Spielzeitenplan Bestandteil des gleichfalls erstellten Betriebsstättenkonzepts werden. Die bestehende, teilweise schadhafte Lärmschutzwand im Bereich der nördlichen Wohnbebauung muss repariert werden. Auf zusätzliche schallintensive Einrichtungen wie z. B. eine Lautsprecheranlage muss dauerhaft verzichtet werden. Über eine Spielplatzordnung ist sicherzustellen, dass Zuschauer keine pyrotechnischen oder anderen lärmintensiven Gegenstände mitführen. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle des Spielzeitenplans sind im Betriebsstättenkonzept noch zu ergänzen.  

 

2 Lichtemissionen:

Die Flutlichtanlage ist unter Berücksichtigung der Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.09.2012 zu planen, zu errichten und zu betreiben, da Lichtimmissionen nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG gehören, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Die Hinweise des LAI geben Maßstäbe zur Beurteilung der Lästigkeitswirkung an. Eine erhebliche Belästigung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 Abs. 1 BImSchG tritt in der Regel auf, wenn die unter Nr. 4.1 bzw. Nr. 5.2 der Hinweise angegebenen Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die mittlere Beleuchtungs-stärke soll danach in allgemeinen Wohngebieten tagsüber zwischen 6 h und 22 h drei lx (lux) und nachts zwischen  22 h und 6 h ein lx (lux) nicht überschreiten. Die maximal zulässige Blendung soll einen Immissionsrichtwert von k = 96 zwischen 6 h und 20 h, 64 zwischen 20 h und 22 h und 32 zwischen 22 h und 6 h nicht überschreiten.  

 

Nachbarschaftsschutz / Luftreinhaltung: Zum Baustellenbetrieb während des Umbaus gelten gleichfalls die allgemeinen Anforderungen des § 22 BImSchG, wonach vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen / z.B. Immissionen zu verhindern bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare zu minimieren sind. Da im Zuge der Umwandlung ein Umgang mit dioxinbelastetem Material erfolgt, ein Teil der Kongenere hochtoxisch bzw. krebserzeugend und erbgutverändernd sind, ist zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung in besonderem Maße auf das Minimierungsgebot zu achten. Dazu müssen verschiedene technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS 504 für Staubemissionen, TRGS 524 für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen, TRGS 557 „Dioxine“) berücksichtigt werden. Die organisatorischen Maßnahmen sind in einem Arbeitsschutz-/Sicherheitsplan vor Beginn der Baumaßnahme darzustellen und mit dem RP Da abzustimmen.

 

Klimaschutz / Energie

Energie

Die Umstellung der Flutlichtanlage auf LED-Leuchtmittel ist aufgrund der hohen Energieeffizienz zu begrüßen. Angaben zur künftigen elektrischen Leistung sind in den Planunterlagen jedoch nicht enthalten. Da die Beleuchtungsstärke auf 120 Lux erhöht und die Nutzungszeiten der Spielfelder ausgedehnt werden, ist nicht unbedingt mit einer realen Stromeinsparung im Vergleich zum Ist-Zustand zu rechnen.

 

Anpassung an den Klimawandel

 Eine abschließende Aussage zum künftigen Versiegelungsgrad ist anhand der Unterlagen für uns im Detail derzeit nicht möglich. Die Randflächen rund um die eigentlichen Spielfelder sollen offensichtlich mit Betonpflaster belegt werden. Die Zuwegung zu den Spielflächen ist nicht dargestellt.

 

Alle (teil)befestigten Oberflächen sollen soweit möglich mit versickerungsfähigen Materialien in hellen Farbtönen hergestellt werden, um die Aufheizung nicht zusätzlich zu verstärken. In der weiteren Planung des Areals soll die Pflanzung großkroniger, schattenspendender Bäume berücksichtigt werden.

 

 

Gemäß Rahmenvertrag vom 21.12.2005 (Magistratsbeschluss Nr. 393/05 vom 19.12.2005 und Stadtverordnetenbeschluss DS I (A) 108 vom 17.11.2005) wird der OPG seit 01.01.2006 treuhänderisch die Auftragsvergabe und Zahlungsabwicklung während der Ausführung der Projekte (Leistungsstufe III) mittels eines ihr zur Verfügung gestellten projektspezifischen Treuhandkontos übertragen.

 

Über die Maßnahme wurde von der OPG in Zusammenarbeit mit Dritten eine Kostenberechnung erstellt, die vom Revisionsamt geprüft mit 1.335.000 € abschließt.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen und die geprüfte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.