Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0912Ausgegeben am 21.01.2021

Eing. Dat. 11.01.2021

 

 

 

 

 

Kein Verkauf von Grundstücken in Erbpacht

Antrag CDU, B´90/DIE GRÜNEN, FDP und FW vom 11.01.2021

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, Grundstücke, die von der Stadt in Erbpacht vergeben wurden, grundsätzlich im Besitz der Stadt zu halten und nicht zu verkaufen. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:

 

1.    Bei geltenden vertraglichen Vereinbarungen (Altverträge), die eine Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

2.    Bei gewerblichen Grundstücken, für die ein Kaufinteresse des Erbbauberechtigten besteht und das den langfristigen Erhalt eines Unternehmens in Offenbach sichert. Als Entscheidungsgrundlage für diese Verkaufsfälle ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln. In Verkaufsvorlagen ist in der Begründung die getroffene Abwägung für die Entscheidung anhand der Kriterien transparent zu machen.

 

In Verkaufsfall ist ein Vorkaufsrecht für die Stadt sicherzustellen und der Verkaufspreis sollte mindestens 15% über dem Bodenwert liegen. Bei neuen Erbpachtverträgen sollen wenn möglich keine vertraglichen Vereinbarungen enthalten sein, die eine Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

 

Begründung:

 

Offenbach verfügt nach wie vor über Grundstücke, die in Erbpacht vergeben wurden. In der heutigen Immobilien- und Zinslage gibt es vermehrt das Interesse der Erbpachtberechtigten die Grundstücke zu erwerben. Für die Stadt ist es jedoch wichtig sich die Einflussmöglichkeiten auf Grundstücke zu erhalten. Die Vergabe von Grundstücken in Erbpacht ist und bleibt ein sinnvolles Mittel, um finanziell schwächeren Bevölkerungsschichten das Bauen zu ermöglichen und Bodenspekulationen zu bekämpfen und gleichzeitig den Grundbesitz der Stadt zu erhalten.

Ausnahmen von der Regel können unter bestimmten Umständen rechtlich geboten oder aus anderen Gründen sinnvoll sein. So ist der Erhalt eines Unternehmens in der Stadt ein möglicher Grund, gewerbliche Nutzer stellen insofern einen Sonderfall dar. Sie werden mit dem Erwerb des Grundstücks stärker an die Stadt gebunden und können Kredite absichern.

Mögliche Kriterien für einen Verkauf könnten sein:

-          Wie ist die bauliche Ausnutzung und welche Vorgaben bestehen durch Bebauungspläne und ähnliches? Besteht die Gefahr der Spekulation durch Wohnbebauung?

-          Wie soll das Grundstück nach dem Kauf weiter genutzt werden? Liegt ein Konzept vor?

-          Handelt es sich um ein Familienunternehmen, ist die Nachfolgeregelung/der langfristige Erhalt des Unternehmens in der Stadt geklärt?

-          Wie ist das Unternehmen bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt nachgekommen?

-          Handelt es sich um einen Ausbildungsbetrieb?

-          Gibt es andere gewichtige Gründe, die für einen Verkauf des Grundstücks sprechen?

Über ein städtisches Vorkaufsrecht sollen im Verkaufsfall die Einflussmöglichkeiten gewahrt und Spekulationen ausgeschlossen werden.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.