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Kriterien für die Vergabe der städtischen Wohnbaugrundstücke im Erbbaurecht in den Baugebieten Bieber-Nord und Bürgel-Ost

 

 

Allgemeines

 

Die im Folgenden aufgeführten Konditionen und Kriterien beziehen sich ausschließlich auf die Grundstücke für privaten Wohnungsbau. Bei den zur Verfügung stehenden Grundstücken (23 in Bieber-Nord und 25 in Bürgel-Ost) handelt es sich überwiegend um Reihenhausgrundstücke.

 

In den vergangenen Jahren hat Amt 80.2 eine Vielzahl von Anfragen Bauwilliger erhalten und diese entsprechend registriert. Die Registrierungen übersteigen die zur Verfügung stehenden Grundstücke bei Weitem. Ob jede dieser Bewerbungen noch aktuell ist, wird im Rahmen des Verfahrens durch Übersendung eines Fragebogens festgestellt. Mit der Übersendung des Fragebogens werden alle Interessenten in die Lage versetzt, sich zum noch festzulegenden Stichtag um die dann angebotenen Grundstücke zu bewerben.

 

 

Voraussetzungen

 

v  Jeder Bewerber kann nur ein Baugrundstück erhalten. Antragsberechtigt sind nur volljährige natürliche Personen. Als Antragsteller gelten Einzelpersonen, Eheleute, alleinerziehende Elternteile sowie Lebenspartnerschaften. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.

v  Jeder Bewerber hat vor Beschlussfassung des Magistrats nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.

v  Die Bewerber müssen eine Erklärung abgeben, dass kein weiteres Wohneigentum vorhanden ist bzw. vorhandenes Wohneigentum zur Finanzierung des Neubauvorhabens eingesetzt wird.

v  Der Erbbaurechtsvertrag ist innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung zu beurkunden. Kommt eine Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages innerhalb der o. g. Frist nicht zustande, wird das betreffende Grundstück an einen Nachrücker neu vergeben.

v  Der Bewerber muss innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss das Bauvorhaben bezugsfertig errichten.

v  Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Baugrundstückes geführt, führt dies

a)    vor Baubeginn zu einer zwingenden Rückabwicklung des Erbbauvertrages und Neuvergabe an einen Nachrücker

b)    nach Baubeginn zu einer Vertragsstrafe i.H. von 10 % des Verkehrswertes des Grundstückes.

v  Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstückes besteht nicht.

 

 

Konditionen

 

v  Die Grundstücke werden als Erbbaurechte vergeben. Wie in der Vergangenheit üblich ist ein Erbbauzins i.H.v. 2% des aktuellen Grundstückswertes (ebp) zu zahlen.

v  Die Erschließungskosten gehen zu Lasten der Erbbauberechtigten. Nach einer aktuellen Schätzung von Amt 60 entstehen hier ca. 180 EUR/m².

v  Der Erbbauzins wird alle 5 Jahre auf der Basis des Verbraucherpreisindex angepasst. Die erstmalige Neufestsetzung erfolgt nach 10 Jahren.

v  Die Erbbauverträge werden über einen Zeitraum von jeweils 99 Jahre abgeschlossen.

v  Ein Vorkaufs- oder Andienungsrecht bezüglich des Grundstücks besteht ausdrücklich nicht.

 

 

Vergabeverfahren (geplant)

 

Verschicken der Fragebogen bis Ende 3/2021

 

Auswertung der Fragebogen und Vorauswahl bis Ende 5/2021

 

Mitteilung an die Ausgewählten, Nachrücker und restliche Interessenten bis Ende 6/2021

 

Verbindliche Rückmeldung bis Ende 9/2021

 

Beschlussfassung bis Ende 11/2021

 

Beurkundungen ab Ende 12/2021

 

 

 

Kriterien für die Vergabe

 

Die Ermittlung der Punkte erfolgt für jeden potenziellen Bewerber gesondert. Je Kriterium wird nur die höchste erreichte Einzelpunktzahl berücksichtigt. Eine Addition der Punkte innerhalb der einzelnen Kriterien erfolgt nicht, mit Ausnahme der Personen- bzw. Kinderanzahl.

 

Amt 80 ermittelt anhand der Angaben in dem Bewerbungsformular die Punkte der einzelnen Bewerber. Derjenige mit den meisten Punkten erhält das Erstauswahlrecht. Haben mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl, entscheidet das Los über die Reihenfolge dieser Bewerber beim Auswahlrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum der Bewerbung

2020 oder später

2018 oder 2019

2017 oder früher

 

 

 

1 Punkt

2 Punkte

3 Punkte

 

Personenanzahl

 

 

zusätzlich für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die im Haushalt leben

 

 

1 Punkt pro im Haushalt lebender Person

 

3 Punkte pro Kind

 

 

Ortsbindung

 

Mindestens 1 Person wohnhaft in Offenbach

ab 2018

ab 2013

früher

 

 

 

 

 

 

3 Punkte

6 Punkte

9 Punkte

 

Arbeitsplatz: Mindestens ein Arbeitsort für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. der Geschäftssitz bei Selbstständigen befindet sich in Offenbach.

 

10 Punkte