Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0003Ausgegeben am 06.05.2021

Eing. Dat. 04.03.2021

 

 

 

 

 

Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 ff SGB VIII

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-070 (Dez. III, Amt 51) vom 03.03.2021

 

 

Der Magistrat möge beschließen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorlegen:

 

1.    Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24 SGB VIII soll gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Kindertagesstättenentwicklungsplan (KEP), (Anlage 1) in Ausbaustufen bis 2025 erfolgen.

 

2.    Die bei der Kindertagesstättenentwicklungsplanung als Nachfrage durch Stadtverordnetenbeschluss (2011-16/DS-I(A)0115 vom 23.11.2011) bereits definierten Versorgungsquoten bleiben, wie im beigefügten KEP (Anlage 1) angewendet, wie folgt festgesetzt: Für Hortplätze 35%, für Kindergartenplätze (Ü3) 98% und für Krippenplätze (U3) 45% der jeweils tatsächlichen Population.

 

3.    Der Magistrat wird beauftragt, unter Einbeziehung der freien Träger von Kinder-tagesstätten die Ausbaustufen gemäß Tabellen 1 bis 3, jeweils Zeile 4 der betreffenden Altersgruppe in Anlage 1 einzuleiten und umzusetzen. Dabei soll die in Tabelle 6 Anlage 1 ausgewiesene Regionalverteilung nach Möglichkeit berücksichtigt werden, um eine wohnortnahe Versorgung zu ermöglichen.

 

4.    Der Magistrat wird beauftragt, jährlich zum Stichtag 31. Dezember des
Vorjahres der Stadtverordnetenversammlung über die Umsetzung des KEP zu berichten und bei veränderten Populationswerten oder begründeter Verzögerung bzw. Beschleunigung des Ausbaus gegenüber dem KEP diesen anzupassen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen. Erstmals ist 2022 zum Stichtag 31.12.2021 zu berichten.

 

5.    Die notwendigen Haushaltsmittel als Folgeaufwand für Betriebskosten-zuschüsse für die Träger von Kindertagesstätten gemäß der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main“ sowie weiteren Aufwand im Produkt 06010500 für den Platzausbau gemäß vorliegendem KEP (Anlage 1) sind vom Magistrat in den Haushalten 2022 ff vorzusehen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

 

Kinder haben vom ersten vollendeten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass für diese Altersgruppen ein bedarfsgerechtes Angebot an Bildungs- und Betreuungsplätzen zur Verfügung steht.

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein nachfragegerechtes Angebot an Ganztagsbe-treuung und -bildung vorzuhalten. Die angekündigte Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter gilt es rechtzeitig zu berücksichtigen.

 

Aus §80 SGB VIII i.V.m. §12 HKJGB ergibt sich im Rahmen der Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung nach §79 SGB VIII des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung zur Erstellung einer Kindertagesstättenentwicklungsplanung sowie deren Umsetzung.

 

Zu 2:

 

Die Erfahrungen seit Einführung der Rechtsansprüche auf Betreuungs- und Bildungsplätze gibt aus der Sicht des Magistrates keinen Anlass, an den bislang festgesetzten Versorgungsquoten bei Krippen- und bei Kindergartenplätzen Änderungen vorzunehmen. Für den Hortbereich bleibt abzuwarten und ist dann ggf. noch innerhalb des Zeitrahmens des vorliegenden Kindertagesstättenentwicklungsplans (KEP) zu berücksichtigen die Ausgestaltung der geplanten Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter.

 

Zu 3:

 

Ohne die Beteiligung freier Träger der Jugendhilfe kann der notwendige Ausbau des Angebotes an Kita-Plätzen nicht gelingen. Insbesondere der enge Zeitrahmen erfordert den Einsatz aller aktiven Kräfte in diesem Feld in Offenbach. Der bislang erfolgte erfolgreiche Ausbau an Betreuungsplätzen sowie die im vorliegenden KEP bereits berücksichtigten neu entstehenden Betreuungsplätze belegen die Wirksamkeit gemeinsamer Anstrengungen der freien und des öffentlichen Trägers.

 

Zu 4:

 

Die vorgelegte Planung birgt aufgrund notwendiger Annahmen (Entwicklung der Geburten, Nettozuzug, Wohnungsbau, tatsächliche Besiedlung des zur Verfügung stehenden Wohnraums etc.) Validitätsrisiken. Der Magistrat hält es daher für geboten, die empirische Datenbasis regelmäßig zu überprüfen und den KEP ggf. anzupassen.

 

Zu 5:

 

Um mit den Trägern Ausbauprojekte und die Erlangung von Landes- und Bundesmitteln zeitnah umsetzen zu können, benötigt der Magistrat die Festlegung zur Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel durch die Stadtverordnetenversammlung. Die Träger können Kita-Plätze nur dann schaffen, wenn seitens der Stadt Offenbach die Finanzierung - insbesondere der Betriebskosten - sichergestellt ist. Beantragungsfristen von Drittmitteln, die Beschaffung von geeigneten Flächen oder die Finalisierung von Mietvertragsabschlüssen erlauben in aller Regel keine langen Vorlaufzeiten. D. h., die Finanzierungssicherheiten müssen für die freien Träger oftmals kurzfristig gegeben werden können.

Anlage:

Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach am Main für die Jahre 2020 bis 2025

 

Hinweis: Der Antrag und die Entwicklungsplanung wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.