Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0023/1Ausgegeben am 19.05.2021

Eing. Dat. 19.05.2021

 

 

 

 

 

Wahlsichtwerbung beschränken – Schilderwald verhindern

Änderungsantrag CDU vom 17.05.2021

 

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung bis zum 31.08.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

-       Die Anzahl der Einzelplakate, die an Dreieckständern oder als Flexiplex-Plakate verwendet werden, soll so bestimmt werden, dass einerseits für die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen eine angemessene Darstellung möglich ist, andererseits hierdurch aber auch keine erhebliche Beeinträchtigung im Stadtbild entsteht.

 

-       Der Zeitpunkt, an dem mit der Wahlwerbung begonnen werden darf, soll so gewählt werden, dass eine zielführende Überprüfung der Einhaltung dieses Zeitpunktes durch das Ordnungsamt möglich ist.

 

-       Eine Plakatierung im Bereich vor Lichtzeichenanlagen und vorfahrtsregelnder Beschilderung ist auszuschließen.

 

-       Art und Ort der Befestigung der Plakate und die Plakatformate sind so vorzugeben, dass eine Beeinträchtigung von Fußgängern und Radfahrern ausgeschlossen ist.

 

 

Begründung:

 

Die vergangene Kommunalwahl hat gezeigt, dass die unbeschränkte Zulassung von Wahlwerbemitteln im öffentlichen Verkehrsraum schnell zum Ärgernis für die Bürgerinnen und Bürger werden kann. So haben einige Parteien mehrere Tausend großformatige Plakate an Licht-, Schildmasten und anderen Orten angebracht. Inzwischen hat das Plakatieren einen Umfang erreicht, der nicht nur das Stadtbild erheblich einschränkt, sondern auch, und vor allem die Verkehrssicherheit. Aufgrund der Bedeutung von Wahlen und von Parteien für einen demokratischen Staat besteht bei Wahlplakaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Erlaubnis kann aber beschränkt werden, soweit die Werbung noch in einem Umfang erfolgen kann, der für die Darstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Selbst wenn man die Anzahl der anlässlich der vergangenen Kommunalwahl verwendeten Plakate um mehr als die Hälfte reduzieren würde, wäre dem Interesse der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen an einer angemessenen Darstellung dennoch hinreichend Rechnung getragen.

 

Ein weiterer Regelungsbedarf besteht beim Beginn der Plakatierung. Die bisherige Regelung hat vorgesehen, dass am 42. Tag vor Beginn der Wahl mit der Wahlsichtwerbung begonnen werden darf. Das wäre dann für einen Wahlsonntag an einem Sonntag 6 Wochen zuvor ab 0:00 Uhr. Der nächtliche Beginn führt dann angesichts der zuletzt im weiter angewachsenen Quantität zu einem Konkurrenzkampf um die vermeintlich besten Plakatstandorte, und zwar unter Missachtung des durch die Richtlinie vorgegeben Beginns. Einerseits wird durch die quantitative Beschränkung bereits eine gewisse Entspannung zu erwarten sein, andererseits kann aber die Verlegung des Beginns der Wahlsichtwerbung, etwa auf den 43. Tag vor einem Wahlsonntag (Samstag) ab 8.00 Uhr, zu einer besser überprüfbaren Ausgangslage führen und eine Chancengleichheit gewährleisten.

 

Schließlich sind die Richtlinien auch im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs anzupassen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass eine Einschränkung im Bereich vor Lichtzeichenanlagen und vorfahrtsregelnder Verkehrszeichen vorgesehen wird. Auch die Festlegung bestimmter Formate kann für deutlich mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer beitragen.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.