Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 24. Juni 2021

 

 

 

 

 

TOP 6
Wahlsichtwerbung beschränken – Schilderwald verhindern

Antrag DIE LINKE. vom 06.05.2021, 2021-26/DS-I(A)0023

Änderungsantrag CDU vom 17.05.2021, 2021-26/DS-I(A)0023/1

Änderungsantrag FW vom 20.05.2021, 2021-26/DS-I(A)0023/2

Änderungsantrag CDU, FREIE WÄHLER, Ofa und DIE LINKE. vom 15.06.2021,

2021-26/DS-I(A)0023/3

Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 24.06.2021,

2021-26/DS-I(A)0023/4

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0023/4

 

Protokollnotiz:

Herr Stv. Lehmann (FREIE WÄHLER) schlägt vor, im zweiten Absatz des Antrages hinter dem Wort „Parteien“ den Zusatz „und Wählergruppen“ einzufügen. Die antragstellenden Fraktionen übernehmen diesen Vorschlag.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der Protokollnotiz mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Ein wesentlicher Aspekt der Prüfung sollte die Frage sein, wie die Einhaltung der bestehenden Regeln besser abgesichert werden kann. 

 

Die Überarbeitung der Richtlinien soll in Zusammenarbeit mit den Parteien und Wählergruppen erfolgen und die eventuell nötige Neufassung den Stadtverordneten im August 2022 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2021-26/DS-I(A)0023/3

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Tenor des vorliegenden Antrags wird wie folgt ersetzt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung zu prüfen und zu überarbeiten. Der Stadtverordnetenversammlung ist bis zum 31.08.2021 eine Neufassung der Richtlinie zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Als Grundlage der Neufassung sollen folgende Punkte die Intention der Neuformulierung darstellen:

 

1) Alle Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen bekommen dieselbe Anzahl an Plakaten genehmigt. Die Gesamtzahl der Plakate oder die Zahl der Plakate pro Partei, politischer Vereinigung oder Wählergruppe ist zu begrenzen.

 

2) Die Anzahl der Einzelplakate, die an Dreieckständern oder als Flexiplex-Plakate verwendet werden, soll so bestimmt werden, dass einerseits für die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen eine angemessene Darstellung möglich ist, andererseits hierdurch aber auch keine erhebliche Beeinträchtigung im Stadtbild entsteht.

 

3) Bei der Auswahl der genehmigungsfähigen Materialien sind die Recyclingeigenschaften der Materialien als tragende Kategorie mit in die Bewertung einzubeziehen.

 

4) Für die Plakatierungszeit sind seitens der Ordnungsbehörde gut sichtbare und wetterbeständige Siegel auszugeben, die durch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen an den Werbeplakaten angebracht werden, um sicher zu stellen, dass die Plakatkontingente nicht überschritten werden.

 

5) Eine Plakatierung im Bereich vor Lichtzeichenanlagen und vorfahrtsregelnder Beschilderung ist auszuschließen.

 

6) Art und Ort der Befestigung der Plakate und die Plakatformate sind so vorzugeben, dass eine Beeinträchtigung von Fußgängern und Radfahrern ausgeschlossen ist.

 

7) Eine Plakatierung der Fahrradstraßen ist auszuschließen.

 

8) Der Beginn des Plakatierungszeitraumes ist so zu wählen, dass eine Kontrolle des Plakatierungsbeginns gewährleistet ist.

 

9) Die Vergabe der Plätze für die Aufstellung von Wesselmännern und anderen Großflächenplakaten ist nach vorheriger Abfrage der gewünschten Kontingente zu gestalten. Eine angemessene Gesamtzahl sollte nicht überschritten werden. Jeder Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe ist dieselbe Anzahl zu gestatten.

 

10) Plakate sind rückstandsfrei zu entfernen.

 

11) Plakate, die nicht den Richtlinien entsprechen, beziehungsweise nicht entsprechend den Richtlinien angebracht oder aufgestellt sind, müssen binnen einer angemessenen Frist seitens der plakatierenden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfernt oder der Mangel behoben werden. Sollte eine Behebung des ordnungswidrigen Zustandes nicht in der gesetzten Frist erfolgen, werden die Werbemittel seitens der zuständigen Stellen entfernt. Die Kosten dafür sind der verantwortlichen Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in Rechnung zu stellen. Bei mehrfachen Verstößen innerhalb eines Plakatierungszeitraumes ist ein zusätzliches Bußgeld zu verhängen.

 

 

2021-26/DS-I(A)0023/4

 

Protokollnotiz:

Herr Stv. Lehmann (FREIE WÄHLER) schlägt vor, im zweiten Absatz des Antrages hinter dem Wort „Parteien“ den Zusatz „und Wählergruppen“ einzufügen. Die antragstellenden Fraktionen übernehmen diesen Vorschlag.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der Protokollnotiz mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Ein wesentlicher Aspekt der Prüfung sollte die Frage sein, wie die Einhaltung der bestehenden Regeln besser abgesichert werden kann. 

 

Die Überarbeitung der Richtlinien soll in Zusammenarbeit mit den Parteien und Wählergruppen erfolgen und die eventuell nötige Neufassung den Stadtverordneten im August 2022 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

 

2021-26/DS-I(A)0023/2

 

Dieser Antrag wurde von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2016-21/DS-I(A)0023 nachgesehen werden.

 

 

2021-26/DS-I(A)0023/1

 

Dieser Antrag wurde von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2016-21/DS-I(A)0023 nachgesehen werden.

 

 

2021-26/DS-I(A)0023

 

Durch Annahme der 2016-21/DS-I(A)0023/4 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2016-21/DS-I(A)0023.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat verändert die „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“, sodass folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

  1. Die Stadt stellt vor Wahlen an zentralen Orten in Offenbach große Plakatwände für die Parteienwerbung zur Verfügung. Die Plätze auf den Plakatwänden sind paritätisch an die Parteien und ggf. Wählergruppen zu verteilen.

 

  1. Leichte Kunststoff- oder Pappwahlplakate und Dreieckständer zur Wahlwerbung sind unzulässig.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung