Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 09. September 2021

 

 

 

 

 

TOP 29
Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur zügigen Wohnbaulandentwicklung im Planungsbereich „Bieber Waldhof West“
hier: Beschluss über die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-258 (Dez. IV, Amt 60 und 62) vom 25.08.2021,
2021-26/DS-I(A)0094

 

Vor Aufruf des TOP 29 verlassen Herr Stv. Jonas Heberer (CDU) sowie Frau Stv. Christel Reichenbach (CDU) den Stadtverordnetensitzungssaal. Die Abstimmung erfolgt über TO II.

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, DIE LINKE., FREIE WÄHLER und Ofa wie folgt:

 

  1. Zur Umsetzung der Zielaussagen der Grundsatzbeschlüsse 2016-21/DS-I(A)0068 „Neues Wohnen“ vom 29.09.2016 und 2016-21/DS-I(A)0823 „Kooperative Wohnbaulandentwicklung in Offenbach am Main und wohnbauliche Entwicklung von Bieber Waldhof West“ vom 27.08.2020 sind für das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet „Bieber Waldhof West“ vorbereitende Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zwecks Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchzuführen. Diese vorbereitenden Untersuchungen sind erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zu gewinnen. Der Bereich, für den die vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden sollen, ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

  1. Die zur Vorbereitung der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlichen Schritte nach § 165 Abs. 4 i.V.m. §§ 137-141 BauGB sind vom Magistrat durchzuführen. Der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Einleitung der Vorbereitung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird gemäß § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen. Eigentümer und alle sonstigen zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind gemäß § 138 BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung des Vorliegens der Festlegungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist gewährleistet. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann gemäß § 208 Satz 2 bis 4 BauGB ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

 

  1. Für die erforderlichen Mittel für die Beauftragung von externen Gutachtern und Planern sowie für die Bürgerpartizipation und die juristische Begleitung etc. werden entsprechende Produktkonten beim Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement neu eingerichtet. Bis dahin ggf. erforderliche Mittel werden über das im Deckungskreis stehende Produktkonto 09010600.6771000060 „Gutachten, Prüfungen und Ingenieurleistungen“ finanziert und später auf das projektbezogene neue Produktkonto umgebucht.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung