Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0111/1Ausgegeben am 04.10.2021

Eing. Dat. 01.10.2021

 

 

Bußgelder für illegale Müllentsorgung erhöhen

Änderungsantrag CDU und FREIE WÄHLER vom 01.10.2021

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Der Magistrat wird beauftragt, den „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Allgemeinen Gefahrenabwehr und Sauberkeit der Stadt Offenbach am Main“ zu überarbeiten und insbesondere die unter

 

Ziff. II. Abfall, Müll und Hundekot

 

vorgesehenen Bußgelder deliktsspezifisch und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im zulässigen rechtlichen Rahmen angemessen zu erhöhen.

 

 

Begründung:

 

Trotz erheblicher Bemühungen der Stadt, die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Müllentsorgung zu sensibilisieren, kommt es immer wieder zu erheblichen Verstößen, wobei nahezu alle Arten von Müll über den Wertstoffhof kostenfrei entsorgt werden können. Der Rahmen reicht hier von der achtlos weggeworfenen Zigarette bis zur Entsorgung von Bauschutt oder Altreifen im Wald in gewerblichem Umfang. In Teilbereichen sind die Bußgelder so angesetzt, dass es an einer entsprechenden Präventivwirkung ermangelt. Der Bußgeldkatalog bedarf daher insoweit einer deliktsspezifischen Überarbeitung. Die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes darf für die Betroffenen unter wirtschaftlichen Erwägungen kein hinnehmbares Risiko mehr darstellen. Hier kann beispielhaft auf die Regelung zur Ablagerung von Bauschutt und Baumischabfälle verwiesen werden. Hier ist ein Bußgeld in Höhe von 50 bis 500 € vorgesehen bis zu einem Kubikmeter des jeweiligen Materials. Ein Kubikmeter Bauschutt hat ein Gewicht von ca. 1,1 Tonnen, Sand von 1,2-1,6 Tonnen und Beton von ca. 2 Tonnen. Einer illegalen Müllentsorgung in derartigen Dimensionen wird das im Höchstmaß angedrohte Bußgeld nicht hinreichend gerecht.

 

Daher ist eine Anpassung vorzunehmen, allerdings nicht durch eine starre Vorgabe, wie im Ursprungsantrag, als vielmehr durch eine deliktsspezifische Anpassung, die tatangemessen ist und zugleich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.