Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 07. Oktober 2021

 

 

 

 

 

TOP 21
Sportstättenentwicklungskonzept der Stadt Offenbach am Main
hier: Beschluss der Sportstättenentwicklungsplanung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-288 (Dez. I und IV; Ämter 49 und 60) vom 22.09.2021, 2021-26/DS-I(A)0117

Ergänzungsantrag CDU und FREIE WÄHLER vom 05.10.2021,

2021-26/DS-I(A)0117/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0117

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Die vom Institut für Koorperative Planung und Sportentwicklung GbR, Reinsburgstraße 169, 70197 Stuttgart, erstellte

Sportstättenentwicklungsplanung wird als Grundlage für künftige

(Bau-)Maßnahmen bezüglich Offenbacher Sportstätten beschlossen.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2021-26/DS-I(A)0117/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Die Vorlage 2021-26/DS-I(A)0117 wird wie nachstehend ergänzt:

 

Nach dem ersten Absatz:

 

Die im Abschlussbericht der Sportstättenentwicklungsplanung dargestellten Einzelmaßnahmen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und vorbehaltlich eventuell erforderlicher Genehmigungen sukzessive gemäß der Schwerpunktsetzung aufgegriffen, planerisch vertieft und umgesetzt. Einzelmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen werden wie üblich im Investitionsprogramm angemeldet und über gesonderte Projektvorlagen zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

2021-26/DS-I(A)0117

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

 

Die vom Institut für Koorperative Planung und Sportentwicklung GbR, Reinsburgstraße 169, 70197 Stuttgart, erstellte Sportstättenentwicklungsplanung wird als Grundlage für künftige

(Bau-)Maßnahmen bezüglich Offenbacher Sportstätten beschlossen.

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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