Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0193Ausgegeben am 05.01.2022

Eing. Dat. 16.12.2021

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 653 „Innovationscampus (ehem. Farbwerke)“

Bauplanerische Steuerung und Entwicklung des ehemaligen Farbwerkareals

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-448 (Dez. IV, Amt 60) vom 15.12.2021

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 23, und in der Gemarkung Bürgel, Flur 5 und 7, zwischen der Mainstraße bzw. Offenbacher Straße im Nordwesten, der Ortslage Bürgel im Norden, der Kettelerstraße im Osten, der Mühlheimer Straße im Süden und der Friedhofstraße im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

 

·           Im Nordwesten: durch die Mainstraße und die Offenbacher Straße

·           Im Norden: durch die nördliche Grenze des Wegeflurstücks 313/1 in der Gemarkung Bürgel, Flur 5

·           Im Osten: durch die „Kettelerstraße“

·           Im Süden: durch die „Mühlheimer Straße“

·           Im Westen: durch die „Friedhofstraße“

 

       Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

  • Steuerung der Revitalisierung des Industriegebiets unter Berücksichtigung klimagerechter Neubebauung
  • Innere Zonierung unter Berücksichtigung der angrenzenden und im Gebiet vorhandenen Bestandsnutzungen
  • Erhalt denkmalgeschützter und denkmalwürdiger Bausubstanz
  • Entwicklung des Naturraums Kuhmühltal mit dem Ziel der naturnahen Gewässerentwicklung in Verbindung mit einer Verbreiterung des Freiraumkorridors zwischen dem Industriegebiet und der Ortslage Bürgel
  • Erhalt der baumbestandenen Grünfläche im Westen des Gebiets in Verbindung mit dem Ziel der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
  • Schaffung einer raumwirksamen Grünverbindung zum Mainvorgelände
  • Erhöhung der Durchlässigkeit des Gebiets durch interne Erschließungsmaßnahmen
  • Schaffung einer direkten Anbindung an den Knotenpunkt Mühlheimer Straße / Untere Grenzstraße sowie Anpassung der das Gebiet umgebenden Erschließung
  • Untersuchung und Erprobung städtebaulich-innovativer Entwicklungsansätze (z. B. CO2-arme Mobilitätskonzepte)

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

2.     Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 634 „Clariant-Gelände zwischen Offenbach und Bürgel“ vom 21.04.2010 wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgehoben.

 

3.     Die Stadt beauftragt die INNO Innovationscampus GmbH & Co. KG mit der Entwicklung und Erschließung der im Eigentum befindlichen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 „Innovationscampus (ehem. Farbwerke)“ auf der Grundlage des als Anlage 3 beigefügten Städtebaulichen Vorvertrags. Dem Abschluss des Städtebaulichen Vorvertrags mit der INNO GmbH & Co. KG (Anlage 3) wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Durch die Aufgabe und Schließung der chemischen Betriebe auf dem ehemaligen Farbewerkegelände ist die Frage nach der zukünftigen Nutzung des ca. 36 ha großen, auf den Gemarkungen Offenbach und Bürgel gelegenen Areals entstanden. Nachdem sowohl der Eigentümer, die Fa. Clariant, als auch der Betreiber, die Fa. Allessa Chemie, nur noch sehr geringe Chancen für eine Fortsetzung des Chemiepark-Konzepts sahen, stellte sich die Aufgabe, die Standortentwicklung mit den Zielen der Stadtentwicklung Offenbachs in Einklang zu bringen.

 

Aus diesem Grund hat die Stadt Offenbach das Areal erworben und in die Entwicklungsgesellschaft INNO Innovationscampus GmbH & Co. KG (INNO), vertreten durch die OPG Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH, eingebracht. Die OPG Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH wird mit der Entwicklung und Vermarktung des Areals beauftragt. Ein Teilgrundstück mit rund 14 ha ist bereits an die SAMSON AG verkauft, die ihren Firmensitz von Frankfurt-Fechenheim nach Offenbach verlegen will.

 

Im Rahmen des Masterplans wie auch seitens des Stadtumbaukonzepts (2021-26/DS-I(A)0055) wurden in der Vergangenheit übergeordnete Zielsetzungen festgelegt, die bei einer zukünftigen Entwicklung zu beachten sind. Eines der Ziele ist die Entwicklung eines sogenannten „Innovationscampus“. Leitbild dieses sog. „Innovationscampus“ ist die Umsetzung zukunftsorientierter Energieformen, Technik, Mobilität und der Belange der Nachhaltigkeit sowie die Schaffung von städtebaulichen Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Arbeitswelt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach hat in ihrer Sitzung am 08.11.2017 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Bereich des Stadtumbaugebiets „ehemaliges chemisches Farbwerk zwischen Offenbach und Bürgel“ beschlossen. Da dessen Notwendigkeit inzwischen obsolet geworden ist, soll dieser Beschluss nun aufgehoben werden.

 

Aufgrund der Größe, Bedeutung und Potenziale des Areals für die Stadtentwicklung ist es wichtig, steuernd auf die Entwicklung des derzeit nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB zu beurteilenden Geländes Einfluss zu nehmen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, im Rahmen dessen die o. g. übergeordneten Zielsetzungen verbindlich geregelt werden können.

 

Da mit der Entwicklung des Areals auch die verkehrliche Erschließung neu zu ordnen ist, wurden insbesondere die angrenzenden Verkehrsflächen in den Geltungsbereich einbezogen, dessen Gesamtgröße somit ca. 43 ha beträgt.

 

Zu 2:

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 634 „Clariant-Gelände zwischen Offenbach und Bürgel“ wurde am 18.03.2010 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 21.04.2010 ortsüblich bekanntgemacht. Die nachfolgenden, ursprünglichen Ziele (nicht abschließend) bedürfen inzwischen einer Anpassung:

 

  • Steuerung der Entwicklung des vorhandenen Industriegebiets hin zu einem Standort für nicht erheblich belästigende Betriebe unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnnutzungen und eines noch zu verortenden zusätzlichen Wohngebiets innerhalb des Geltungsbereichs in der Nähe zum Main
  • Entwicklung des Mainvorgeländes als Naherholungsbereich unter Berücksichtigung der Planungen zum Hochwasserschutz (Deichertüchtigung und Anpassung an HQ 200)
  • Optimierung der Verkehrswegeführung durch direkte Anbindung der Mainstraße an den Mainzer Ring unter weitgehendem Wegfall der bisherigen Mainstraße im Bereich des Freiraumkorridors zwischen dem Gewerbegebiet und der Ortslage Bürgel

 

Deswegen ist der Aufstellungsbeschluss neu zu fassen.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 653 werden die Ziele für den entsprechenden Geltungsbereich des über zehn Jahre alten Aufstellungsbeschlusses aktualisiert. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 634 kann daher in Gänze aufgehoben werden.

 

Zu 3:

Zur Entwicklung des „Innovationscampus“ auf dem ehemaligen Farbwerkeareal der Stadt Offenbach am Main wird zwischen der Stadt Offenbach am Main und der INNO Innovationscampus GmbH & Co.KG ein Städtebaulicher Vorvertrag gemäß § 11

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB geschlossen.

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

-       Aufgabenverteilung und Kostentragung im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals

-       Klärung der planungsrechtlichen Grundlagen (Erarbeitung eines Städtebaulichen Rahmenplans und Bebauungsplans, Beauftragung von Gutachten und Erschließungsplanung durch die INNO)

-       Abgrenzung des Vertragsgebiets

-       Rahmenterminplan

-       Aktivierung von Refinanzierungsmöglichkeiten durch die Stadt für förderfähige Maßnahmen

-       Abschluss eines weiteren Städtebaulichen Vertrags

 

Der weitere Vertrag (letzter Spiegelstrich) wird der Stadtverordnetenversammlung zum Billigungsbeschluss des Bebauungsplan-Entwurfs vorgelegt und wird insbesondere Regelungen zur Übertragung der Erschließung des Gebiets, Übernahme von Folgekosten und Übergabe der öffentlichen Grün-, Frei- und Verkehrsflächen nach Herstellung durch die INNO an die Stadt enthalten.

 

Der Vorvertrag wird notwendig, um die Aufgabenverteilung und Kostentragung im Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals zwischen der INNO und der Stadt verbindlich zu regeln sowie die planungsrechtlichen Grundlagen zu klären.

 

Hinweis:

Der Vorvertrag (Anlage 3) enthält schützenswerte Sachverhalte. Es wird empfohlen, die Anlage 3 nicht im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen und nicht an die Presse weiterzugeben.

Anlagen:

Anlage 1: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 653, Stand: 08.11.2021

Anlage 2: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 634, Stand: 10.11.2021

Anlage 3: Realisierungsvorvertrag mit der INNO GmbH & Co. KG

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen 1 und 2 werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Anlage 3 erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.