Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)00357Ausgegeben am 29.09.2022

Eing. Dat. 29.09.2022

 

 

 

 

 

Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

hier: Neufassung der Entwässerungssatzung und der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-318 (Dez. III, ESO) vom 28.09.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

2.    Die als Anlage beigefügte Neufassung der Entwässerungsgebühren- und
-kostenerstattungssatzung der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

3.    Der Kalkulationszeitraum beträgt 2 Jahre.

 

4.    Als Bemessungsbasis der Abschreibungen ist für Zwecke der Gebührenkalkulation ab dem 01.01.2022 nicht mehr der Wiederbeschaffungszeitwert, sondern der Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenwert zu Grunde zu legen.

 

nachrichtlich: über Punkt 1 und 2 ist jeweils getrennt abzustimmen.

 

 

Begründung:

 

Das Satzungsrecht der Stadt Offenbach am Main ist ständig auf aktuellem Stand zu halten. Neben den nach den Vorschriften des kommunalen Abgabengesetzes regelmäßig zu aktualisierenden Gebührenkalkulationen zählt auch das übrige Satzungsrecht dazu.

In diesem Zuge wurde eine umfassende Modernisierung der Entwässerungssatzung sowie der Entwässerungsgebührensatzung durchgeführt.

Unter anderem wurde das Instrument des Vorbescheids hinsichtlich der Genehmigung von Grundstücksanschlüssen eingeführt, um den Anschlussnehmern auf diese Weise komfortabel und frühzeitig Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens zu verschaffen, nachdem der Gesetzgeber die Anschlusssituation der Abwasserbeseitigung aus dem Baurecht bzw. dem Baugenehmigungsrecht entlassen hat und über den Entwässerungsanschluss gesondert zu entscheiden ist.

Im Übrigen erfolgten im Wesentlichen redaktionelle bzw. klarstellende Ergänzungen bzw. Streichungen in den Satzungen. Eine Neufassung der Satzungen war angesichts der Vielzahl an Anpassungen angezeigt.

Im Rahmen der Gebührenkalkulation soll ein Wechsel der Abschreibungsbasis erfolgen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz kann der Berechnung der Abschreibungen entweder der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden. Die Stadt Offenbach hat aktuell die Abschreibungen nach dem Wieder­beschaffungszeitwert bemessen gelegt. Nunmehr soll auf das schon zuvor genutzte Verfahren mit Bemessung der Abschreibungen nach den nominalen Anschaffungs- und Herstellungs­kosten als Abschreibungsbasis gewechselt werden.

Wiederbeschaffungszeitwerte dienen der Substanzerhaltung unter dem besonderen Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. In die Gebühr eines Jahres fließt nicht der Anschaf­fungswert, geteilt durch die Jahre der geplanten Nutzungsdauer ein, sondern der Jahresanteil eines seit der Anschaffung nach Inflationswerten bereits indexierten Ansatzes. Dies wird von der Rechtsprechung als Werteverzehr eines Jahres anerkannt und ist seit 2013 in Hessen ausdrücklich gesetzlich zugelassen.

Gleichwohl bestehen noch Unsicherheiten der Rechtsprechung in der Kombination mit weiteren Ansätzen einer Substanzerhaltung. Es zeigt sich auch, dass sprunghafte Inflationseffekte Gebührenzahler übermäßig belasten können. Aktuell ist eine Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen bekannt, die für größere Unsicherheiten bei Gebührenkalkulationen sorgt, auch wenn dies für die Stadt Offenbach am Main nicht einschlägig erscheint.

Der (Rück-) Wechsel auf die Abschreibung auf Basis des Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenwertes unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen oder Bedenken. Als Folge hieraus ergibt sich eine Senkung der künftigen Gebührenbelastung. Zwar ist sodann bei Reinvestitio­nen der Kostenanstieg deutlicher spürbar. Angesichts der langfristigen Investitionsplanung im Abwasserbereich sieht der ESO dies jedoch als beherrschbar an. Dies kann auch rückwirkend auf den 01.01.2022 beschlossen werden, sodass der Minderungseffekt der Gebührenbelas­tung ab 2023 noch gesteigert wird.

Die Gebührenbescheidung findet derzeit durch die EVO statt. Die EVO hat den hierzu gehörenden Vertrag zum Jahresende 2022 wegen EVO interner DV Umstellung gekündigt. Um die Bescheidung des Abwassers wieder mit der Bescheidung des Frischwassers zusammenzuführen, wurden Verhandlungen mit den Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach, Am Wasserwerk 1, 63110 Rodgau zur Übernahme der Abwasserbescheidung aufgenommen und ein Letter of Intend geschlossen. Der ZWO wird demnach die Bescheidung ab dem 01.01.2023 übernehmen und ist daher als Beauftragter Dritter in die Entwässerungsgebührensatzung aufgenommen.

Anlagen

 

-       Neufassung der Entwässerungssatzung

-       Zum Vergleich anstatt Synopse: Aktuelle Grundstücksentwässerungssatzung;
da hier eine Neufassung mit neuer Gliederung vorgelegt wird, ist eine Synopse nicht geeignet

-       Neufassung der Entwässerungsgebührensatzung

-       Zum Vergleich anstatt Synopse: Aktuelle Gebührenordnung zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main;
da hier eine Neufassung mit neuer Gliederung vorgelegt wird, ist eine Synopse nicht geeignet

 

 

Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.