Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 21. November 2022

 

 

TOP 6
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach über die Einschränkung des Gebrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-342 (Dez. II und IV, Ämter 33 und 32) vom 19.10.2022, 2021-26/DS-I(A)0378

Änderungsantrag Die LINKE. vom 21.11.2022, 2021-26/DS-I(A)0378/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0378

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach am Main.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2021-26/DS-I(A)0378/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der §2 Absatz 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main wird wie folgt geändert:

 

(3) Als kritische Infrastruktur identifizierte Einrichtungen, mindestens jedoch den Feuerwehren, Krankenhäusern, stationären und teilstationären Einrichtungen der sozialen Arbeit, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten, Horten, Kitas und Schulen ist die Wasserentnahme in dem Umfang erlaubt, soweit dies für die unmittelbare Aufrechterhaltung des Betriebes und der Anforderungen an Hygiene erforderlich ist. Dies gilt auch für landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe sowie Baumschulen.

 

 

2021-26/DS-I(A)0378

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach am Main.

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 23.11.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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