Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 21. November 2022

 

 

 

 

 

TOP 8
Akteneinsichtsausschuss zur Sanierung der Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof
Antrag AfD vom 21.10.2022, 2021-26/DS-I(A)0380

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt gegen die Stimmen der AfD-Fraktion wie folgt ab:

 

Gemäß § 50 HGO (2) wird im Zusammenhang mit dem Beschluss der Drucksache 2016-21/DS-I(A)0885, Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-498 (Dez. II, ESO) vom 18.11.2020 (Grundhafte Sanierung der Trauerhalle „Neuer Friedhof“ durch Teilabriss) sowie der Drucksache 2021-26/DS-I(A)0373 vom 05.10.2022, Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-329 (Dez. III, ESO EB) vom 05.10.2022 (Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, hier: Instandsetzung der Trauerhalle „Neuer Friedhof“ Offenbach, Mühlheimer Straße, zur Erhaltung der derzeitigen Funktion), ein Akteneinsichtsausschuss gebildet.

 

Als Akteneinsichtsausschuss wird der Haupt-, Finanz-, Digitalisierungs- und Beteiligungsausschuss eingesetzt.

 

 

 

Nachrichtlich:

 

Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses gibt Herr Stv.-Vorsteher Färber Folgendes bekannt:

 

Gemäß § 50 Absatz 2 HGO, Satz 2 überwacht die Stadtverordnetenversammlung die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Magistrats.

 

Zu diesem Zweck kann die Stadtverordnetenversammlung in bestimmten Angelegenheiten vom Magistrat in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuss fordern. Bei dem Akteneinsichtsausschuss handelt es sich um das schärfste Kontrollmittel, das der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung steht.

 

Gebildet wird ein solcher Akteneinsichtsausschuss grundsätzlich im Wege eines Mehrheitsbeschlusses. Allerdings ist nach § 50 Absatz 2 Satz 2 HGO ein Akteneinsichtsausschuss auch dann zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten oder eine Fraktion verlangt. Diese im Interesse des Minderheitenschutzes normierte Ausnahmeregelung dient damit dem verfolgten Zweck, die Durchsetzung eines Akteneinsichtsausschusses zu erleichtern.

 

Das hat zur Folge, dass für die Einrichtung eines solchen Akteneinsichtsausschuss kein Mehrheitsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist. Stattdessen muss ein solcher Ausschuss eingerichtet werden, wenn ihn eine Fraktion oder ein Viertel der Stadtverordneten verlangt.

 

Es ist daher auch nicht erforderlich, dass der Antrag von einer Mehrheit der hier anwesenden Stadtverordneten angenommen wird. Im Gegenteil - dies ist die einzige Abstimmung, bei der ein mit einer Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung abgelehnter Antrag gleichwohl angenommen ist, wenn ihm wenigstens von einer Fraktion oder einem Viertel der Stadtverordneten zugestimmt wurde.

 

Der Antrag wurde zwar durch die Stadtverordnetenversammlung abgelehnt, der Akteneinsichtsausschuss ist aber dennoch einzurichten, da dies von der Fraktion AfD verlangt wurde.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 25.11.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung