Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0437Ausgegeben am 11.01.2023

Eing. Dat. 08.12.2022

 

 

 

 

 

Einsatz von Mitteln der Fehlbelegungsabgabe: Markwaldstraße / Ottersfuhrstraße / Am Kandel

hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-436 (Dez. IV, Amt 60) vom 07.12.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Dem Einsatz von Mitteln aus der Fehlbelegungsabgabe (FeBe) zur Verbesserung des Wohnumfelds der Anwesen Gemarkung Bieber, Flur 13, Flurstück 122, Flurstück 125 sowie Flurstück 129 in Bieber Waldhof wird zugestimmt.

 

2.    Die Gesamtkosten der Maßnahme nach Abzug des Eigenanteils der Wohnungsbaugesellschaften belaufen sich auf 1.939.062,50 €. Die Mittelbereitstellung für die Maßnahme erfolgt über das Produktkonto 10020300.1200000060 „Förderung sozialen Wohnungsbaus Fehlbelegungsabgabe“, Investitionsnummer 1002031000601201.

 

 

Begründung:

 

Das Fördergebiet liegt im Kern der Hochhaus-Bebauung Waldhofs. Es erstreckt sich über Grundstücke der Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Offenbach (GBO), der Baugenossenschaft Odenwaldring (BGO) sowie der Stadt Offenbach (siehe Anlage 2).

 

Die Außenanlagen der Grundstücke sind geprägt von großen Parkplatzflächen und Freiflächen mit geringer Nutzungs- und Aufenthaltsqualität. Das Wohnumfeld stammt überwiegend aus der Entstehungszeit der 1970er Jahre, bedarf dringend der Aufwertung und Anpassung an heutige Standards und an die Bedürfnisse der Anwohnenden.

 

Die Eingangssituationen der zu fördernden Wohnbauliegenschaften sind ungeordnet, einige Häuser sind ausschließlich über Treppenanlagen zu erreichen. Die Beleuchtung ist unzureichend, technisch unzeitgemäß und vermittelt kein Sicherheitsgefühl. Müll- und Fahrradabstellplätze sind ungeordnet, die Spielplätze sind nicht mehr attraktiv und sanierungsbedürftig bzw. teilweise gar nicht mehr nutzbar. Die Rasenflächen sind nicht zum Aufenthalt geeignet. Die zweckmäßigen Grünflächen und Pflanzungen sind ausgedünnt und lückenhaft. Biodiversitätskriterien wurden zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht beachtet. Insektenfreundliche Blühsträucher oder -wiesenflächen sind nicht vorhanden.

 

Der städtische Grünzug mit zum Teil altem, ungeordnetem Baumbestand und einfacher Unterpflanzung ist teilweise vermüllt, wird als Toilette für Tier und Mensch missbraucht und schafft Angsträume. Er bietet allerdings erhebliches Potential und trägt grundsätzlich zur deutlichen Aufwertung des Quartiers bei. Derzeit führt ein schmaler Trampelpfad in Längsrichtung durch den Grünzug, der Personen mit

 

Rollator / Rollstuhl / Kinderwagen ausschließt. Eine Quervernetzung fehlt. Verweilmöglichkeiten und Ruheplätze für mobilitätseingeschränkte Personen sind nicht vorhanden. Der städtische Spielplatz ist wenig attraktiv und sanierungsbedürftig sowie nur für eine Altersklasse nutzbar.

 

Die Wohnanlagen der beteiligten Parteien sind zu 100 Prozent (BGO) bzw. zu rund 25 Prozent (GBO) sozial gefördert. Insgesamt sind in Waldhof annähernd 1.000 Wohnungen in der Bindung. Die Wohnverhältnisse sind oftmals eng. Ein attraktives Wohnumfeld erweitert den Aufenthaltsradius und verbessert die Situation für die gesamte Nachbarschaft.

 

Für die Aufwertung von langjährig sozial geförderten und damit wenig rentablen Wohnanlagen ist derzeit keine private Investition verfügbar. Insbesondere stellen sich Nachverdichtungen (Aufstockung der Ladenzeile in Waldhof) nach Aussagen der Grundstückseigentümerin BGO derzeit als nicht wirtschaftlich dar.

 

Die angestrebten Maßnahmen zur Aufwertung des Wohnumfelds sind beispielhaft und sollen weitere Verbesserungen in Waldhof anstoßen. Insbesondere die ganzheitliche Freiraumplanung von Wohnungsbaugesellschaften unter Einbeziehung des städtischen Grünzugs ist beispielhaft und Teil einer quartiersweiten Aufwertung Waldhofs. Die Dringlichkeit von Aufwertungsmaßnahmen in Bieber Waldhof wurde bereits im Rahmen der Baulanddialoge für das künftige nachhaltige Wohngebiet aufgezeigt.

 

Fördermittelnehmer sind die Baugenossenschaft Odenwaldring (BGO), die gemeinnützige Baugesellschaft mbH Offenbach (GBO) und die Stadt Offenbach. Die erforderliche Förderung soll aus Mitteln der Fehlbelegungsabgabe (FeBe) und den Darlehensrückflüssen aus geförderten Wohnungsbauprojekten erfolgen. Die Mittel der Fehlbelegungsabgabe werden vom Land erhoben und sind, ebenso wie die Mittelrückflüsse aus Darlehen, zweckgebunden im geförderten Wohnungsbau einzusetzen. Sie unterliegen einer n+3-Befristung, daher sind nach Ablauf des dritten Folgejahrs der Einnahme nicht verausgabte Mittel an das Land zurückzuführen.

 

Bisher konnte die Rückgabe von Mitteln der FeBe durch Eingang neuer Bindungen (erforderliche Beteiligung der Stadt durch kommunalen Anteil an den Landesförderprogrammen des sozialen Wohnungsbaus) vermieden werden. 2020 trat die Stadt dem „Großer Frankfurter Bogen“ bei. Seither wird die kommunale Finanzierungsbeteiligung vom Land Hessen übernommen.

 

Zugleich stocken derzeit alle großen Mietwohnbauprojekte mit Förderwohnungen (z. B. Liebigquartier, KWU-Gelände, GBO-Bauvorhaben in Bieber Nord). Auch mit zusätzlichen Fördermitteln der Stadt, z. B. über eine Erhöhung des kommunalen Anteils, sind diese Vorhaben aktuell nicht zu befördern. Damit entsteht in Offenbach zur Zeit ein Stau an FeBe-Mitteln, der sich im Jahr 2022 erstmals fristkritisch auswirkt, so dass eine Rückgabeverpflichtung der Einnahmen entstehen könnte.

 

Das Hessische Wohnungsfördergesetz (HWoFG) zeigt in § 9 weitere Einsatzmöglichkeiten der Mittel der FeBe auf. So können Mittel, neben einer zusätzlichen städtischen Förderung von Bindungen neuer Wohnungen, auch für Quartiersmaßnahmen im Umfeld bestehender Förderwohnungen verwendet werden.

Dies ermöglicht den Mitteleinsatz zur Verbesserung des Wohnumfelds im stark durch den sozialen Mietwohnungsbau geprägten Waldhof.

 

Durch einen Vergabebeschluss dieses Mitteleinsatzes des Magistrats im Jahr 2022 kann der Verfall der Mittel für Offenbach und die Verpflichtung zur Rückgabe an das Land vermieden werden. Die Maßnahmen sind anschließend binnen einer Frist von drei Jahren umzusetzen.

 

Aufgrund bisher fehlender Praxis beim Einsatz der Mittel der FeBe für Maßnahmen nach § 9 HWoFG in Offenbach und einem starken Informationsbedürfnis der Gremien an der Wahrung dieser Mittel wird ergänzend zu diesem Vergabebeschluss der FeBe-Mittel durch den Magistrat die Zustimmung der Stadtverordneten eingeholt. Insofern steht die fristgemäße Bindung der Fördermittel unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Anlagen:

1. Förderantrag (nichtöffentliche Anlage)

2. Lageplan

3. Klimarelevanzprüfung

 

 

Hinweis: Antrag und öffentliche Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Anlage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.