Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 14.10.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 09. März 2023

 

 

 

 

 

TOP 14
Richtlinie zur Softwarebeschaffung
Antrag DIE LINKE. vom 17.02.2023, 2021-26/DS-I(A)0464

Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen, DIE LINKE. und FDP vom 07.03.2023,

2021-26/DS-I(A)0464/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0464/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Bei Entscheidungen über die Anschaffung von Software für die Offenbacher Stadtverwaltung sollen folgende Kriterien angewandt werden:

 

  1. Bei qualitativer Gleichwertigkeit und ähnlichem finanziellen Aufwand sollen Open Source Anwendungen zukünftig vorrangig Verwendung finden.

 

  1. Es ist darauf zu achten, dass bei neuen Anwendungen offene Schnittstellen zur Verfügung stehen, um der Öffentlichkeit offene Daten zur Weiterverbreitung und Weiterverarbeitung anbieten zu können.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2021-26/DS-I(A)0464/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Bei Entscheidungen über die Anschaffung von Software für die Offenbacher Stadtverwaltung sollen folgende Kriterien angewandt werden:

 

  1. Bei qualitativer Gleichwertigkeit und ähnlichem finanziellen Aufwand sollen Open Source Anwendungen zukünftig vorrangig Verwendung finden.

 

  1. Es ist darauf zu achten, dass bei neuen Anwendungen offene Schnittstellen zur Verfügung stehen, um der Öffentlichkeit offene Daten zur Weiterverbreitung und Weiterverarbeitung anbieten zu können.

 

 

2021-26/DS-I(A)0464

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)0464/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)0464.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat möge eine Richtlinie zur Beschaffung und Verwendung von Software in der Verwaltung der Stadt Offenbach erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorlegen. Die Richtlinie soll dabei sicherstellen, dass:

 

1. vorrangig solche Software zum Einsatz kommt, die über eine Lizenzierung nach CC0, CC BY, MIT, BSD, Apache oder andere Lizenzen, die nur Urhebernennung erfordern, verfügt.
2. der Quellcode der Software offen ist (Open Source).
3. Datensicherheit gewährleistet wird nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO.
4. etwaige Korrekturen an verwendeter Open Source-Software zurück in den Entwicklungsprozess einfließen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 15.03.2023

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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