Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 11. Mai 2023

 

 

 

 

 

TOP 8
Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Julie-Heraeus-Straße 11,
63073 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-078 (Dez. I, Amt 80) vom 22.03.2023,
2021-26/DS-I(A)0483

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage gegen die Stimmen der Fraktion AfD mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt das Grundstück Gemarkung Bieber Flur 4 Nr. 350 = 211 m² im Erbbaurecht an den in der Anlage genannten Erbbauberechtigten zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird für die Dauer von 99 Jahren bestellt.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 10 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 12,00 EUR/m² jährlich (2 % vom Bodenwert in Höhe von 600,00 EUR/m²), gesamt 2.532,00 EUR pro Jahr, und wird bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.

Nach Ablauf der 10-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex neu festgesetzt.

4.     Für den Fall einer Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohnhaus gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu bebauen und das Wohnhaus selbst zu beziehen.

Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Planen und Bauen abzustimmen.

Die Pkw-Einstellplätze werden auf dem Erbbaugrundstück nachgewiesen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten des Erbbauberechtigten vor.

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 23.05.2023

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung