Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 04.10.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0749Ausgegeben am 22.08.2024

Eing. Dat. 22.08.2024

 

 

 

 

 

GEO Grüner Eigenbetrieb Offenbach

hier: Wahl der Mitglieder und deren Stellvertretung für die Betriebskommission

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-298 (Dez. I, Amt 10.1) vom 21.08.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 6 der Betriebssatzung des in Gründung befindlichen Eigenbetriebs „GEO Grüner Eigenbetrieb Offenbach“

 

1.         acht Stadtverordnete zu Mitgliedern sowie acht Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

2.         zwei wirtschaftlich besonders erfahrene Personen und deren zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

für die Berufung in die Betriebskommission des „GEO Grüner Eigenbetrieb Offenbach“ wählt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 6 der noch zu beschließenden Betriebssatzung gehören der künftigen Betriebskommission insgesamt 13 Mitglieder an:

Hiervon sind acht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind.

Kraft Amtes der Oberbürgermeister oder - in seiner Vertretung - ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats; darunter der für das Finanzwesen zuständige Dezernent.

Zwei wirtschaftlich besonderes erfahrene Personen, die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen sind.

 

Für alle von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Mitglieder der Betriebskommission wird die gleiche Zahl von Vertretern / Vertreterinnen gewählt. Die Vertreter / Vertreterinnen sind nach den Vorschriften zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder die Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

 

Das geltende Eigenbetriebsgesetz schreibt nicht vor, das für jedes Mitglied der Betriebskommission ein „persönlicher“ Stellvertreter zu wählen ist. Der Vertretungskörperschaft steht es damit frei, Mitglieder und Stellvertreter in getrennten Listen zu wählen. Somit wäre bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds ein problemloses Nachrücken möglich.

 

Gewählt werden die Stadtverordneten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die besonders erfahrenen Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

 

Nach dem Vollzug der im Tenor genannten Wahlen erfolgt die Berufung der gesamten Betriebskommission durch den Magistrat.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

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