Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 21.04.2025


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. Januar 2025

 

 

TOP 8
Sozialer Zusammenhalt (ehem. HEGISS) – Südliche Innenstadt / Senefelder-Quartier
hier: Projektbeschluss Sanierung Spielplatz Schäferstraße und Umgestaltung öffentlicher Raum Schäferstraße / Hermannstraße

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-011 (Dez. IV, Amt 60) vom 15.01.2025,
2021-26/DS-I(A)0824

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

1.       Der Sanierung Spielplatz Schäferstraße und Umgestaltung öffentlicher Raum Schäferstraße / Hermannstraße nach der vom Amt für Planen und Bauen in Zusammenarbeit mit dem Büro Beuerlein / Baumgartner Landschaftsarchitekten erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 1.400.000,00 € einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.

 

2.       Die erforderlichen Mittel stehen bei dem Produktkonto 09010600.0951004460 „HEGISS 2 – Innenstadt südlich der Bahn“, Investitionsnummer 0901060900601203, PN 0004, vorbehaltlich  der Resteübertragung 2025, wie folgt zur Verfügung :

Haushaltsjahr 2024 und früher:              1.400.000,00 €

Gesamt:                                                      1.400.000,00 €

Die Refinanzierung erfolgt über Fördermittel von Bund und Land aus dem Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ mit einer Förderquote von rund 75 % über das Produktkonto 09010600.3601005560 „Zuwendung Land Räumliche Planung, , Investitionsnummer: 0901060900601203.

 

3.       Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe     von 150.342,48 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen. Die Unterhaltungskosten, die Bestandteil der o. g. geprüften Folgekostenberechnung sind, sind nicht im derzeitigen RDLV-Budget enthalten und erhöhen deshalb den RDLV für zukünftige Jahre von 44.003,15 € um 25.839,33 € auf 69.842,48 €/p.a.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 04.02.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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