Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0867/1Ausgegeben am 14.05.2025

Eing. Dat. 14.05.2025

 

 

 

 

 

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am „Stadion am Bieberer Berg” (Gefahrenabwehrverordnung - Bieberer Berg)

Ergänzungsantrag Ofa vom 14.05.2025

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der § 7 Abs. 3, Zweiter Satz wird geändert in: "Darüber hinaus kann der Hausrechtsinhaber zur präventiven Gefahrenabwehr ein örtliches oder bundesweites Hausverbot aussprechen".

 

 

Begründung:

 

Der Satz zeigt, dass damit nicht eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, sondern dass er nur eine die Verordnung begleitende Information ist.

In der Begründung zur geplanten Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg (VO-BB) wird zutreffend ausgeführt, dass Stadionverbote im Hausrecht geregelt sind und somit in einer städtischen Verordnung keiner Erwähnung bedürfen. Das entspricht der grundlegenden, vom BVerfG (1 BvR 3080/09) später bestätigten Entscheidung des BGH vom 2009 zu Stadionverboten (V ZR 253/08) Diese Erkenntnis wird dann in § 7Abs.3 Satz 2 der VO missachtet. Dort wird bestimmt, das Ordnungswidrigkeiten also Verstöße gegen die Verordnung, mit Stadionverbot geahndet werden können."Ahnden" bedeutet dabei laut Duden und dem allgemeinen Sprachgebrauch "bestrafen". Die nach VO-BB zuständige Behörde kann aber schon deswegen kein Stadionverbot androhen oder gar als Ahndung aussprechen, weil sie nicht Hausrechtinhaberin ist. Fehlverhalten eines Stadionbesuchers wird vom dafür zuständigen Hausrechtsinhaber auch nicht geahndet, den das Stadionverbot ist keine Strafe. Stattdessen ist das Verbot zulässig als präventive Sicherheitsmaßnahme des Hausrechtsinhabers, wobei dabei nicht einmal vorausgesetzt ist, dass der Besucher mit seinem Verhalten vorher gegen die VO-BB verstoßen hat. In Kenntnis der BGH-Rechtsprechung formuliert der DFB daher in seinen Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ( § 1 Abs. 2 RiLi DFB ) "Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein Strafrechtliches Verhalten. sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage".  § 7 Abs. 3 Satz2 der VO-BB ist daher zum einen überflüssig, weil wie der Magistrat erkannt hat, in der Verordnung keiner Erwähnung bedürfen, zum anderen ist der Satz inhaltlich falsch, weil mit dem Verbot nicht eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.