Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 22. Mai 2025

 

 

 

 

 

TOP 15

Änderung der „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“
Antrag CDU vom 30.04.2025, 2021-26/DS-I(A)0859

Ergänzungsantrag CDU vom 22.05.2025, 2021-26/DS-I(A)0859/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0859/1, 2021-26/DS-I(A)0859

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“

 

1.

unter Ziff. 4. j. dahingehend zu ergänzen, dass Wahlsichtwerbung auf der Berliner Straße neben dem Carl-Carstens-Platz und Max-Willner-Platz auch auf dem Willy-Brandt-Platz untersagt wird;

 

2.

unter Ziff. 7 dahingehend zu ergänzen, dass als Wahlwerbestand neben einem Bistro-Tisch oder einem Lastenrad auch eine Werbetheke zulässig ist und anstatt eines runden Schirmes auch eine Beachflag (Werbefahne) genutzt werden kann.

 

Der ergänzte Satzungsentwurf ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2021-26/DS-I(A)0859/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Die Antrag 2021-26/DS-I(A)0859 wird nach Ziff. 2 wie nachstehend ergänzt:

 

Der ergänzte Satzungsentwurf ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

2021-26/DS-I(A)0859

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“

 

 

1.

unter Ziff. 4. j. dahingehend zu ergänzen, dass Wahlsichtwerbung auf der Berliner Straße neben dem Carl-Carstens-Platz und Max-Willner-Platz auch auf dem Willy-Brandt-Platz untersagt wird;

 

2.

unter Ziff. 7 dahingehend zu ergänzen, dass als Wahlwerbestand neben einem Bistro-Tisch oder einem Lastenrad auch eine Werbetheke zulässig ist und anstatt eines runden Schirmes auch eine Beachflag (Werbefahne) genutzt werden kann.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 02.06.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung