Richtlinie zur Förderung von Engagement

im Bereich Umwelt-, Klimaschutz und

Klimaanpassung der Stadt Offenbach am Main

 

 

1.    Ausgangssituation

 

Die Stadt Offenbach am Main berücksichtigt als Träger öffentlicher Aufgaben die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG, § 13). Dadurch strebt auch sie bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität an und muss hierfür in den Jahren 2030 und 2040 im Vergleich zum Jahr 1990 mindestens eine Reduktion von 65 bzw. 88 Prozent erreichen (KSG, § 3). Gleichzeitig ist es wichtig, dass sich die Stadt (Verwaltung, Unternehmen, Vereine, Einwohnerinnen und Einwohner etc.) an die nicht mehr vermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels anpassen.

Der Klimawandel hat auch Auswirkungen auf die uns umgebende Umwelt, z.B. bezogen auf die Artenvielfalt verschiedener Lebewesen, dem Absterben von Wäldern und Stadtbäumen. Hierzu ist es unabdingbar, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutze der Umwelt dienen (Art. 20a GG).

Die Bewältigung des Klimawandels ist eine Aufgabe, die nur gemeinschaftlich gelöst werden kann. Deshalb ist eine Sensibilisierung und stärkere Ausrichtung der Gesellschaft in Bezug auf Fragen des Umwelt-, Klimaschutzes und der Klimaanpassung ein wichtiger Baustein. Es in Offenbach am Main bereits viele Initiativen, die sich gemeinwohlorientiert für die Themen Umwelt, Klimaschutz und Klimaanpassung engagieren. Mit diesem Förderprogramm soll dieses Engagement zugleich anerkannt und weiter gestärkt werden.

 

 

2.    Förderziel

 

Ziel des Förderaufrufes ist es, durch finanzielle Zuwendungen gemeinwohlorientiertes Engagement für Maßnahmen im Umwelt-, Klimaschutz und bei der Klimaanpassung zu aktivieren, unterstützen und ermöglichen. Die Maßnahmen können dabei diese Ziele direkt beeinflussen sowie über gemeinschaftliche Aktionen und Öffentlichkeitsarbeit dazu informieren oder Impulse setzen.

 

 

3.     Gegenstand der Förderung

 

Gefördert werden gemeinwohlorientierte Projekte und Maßnahmen mit bis zu 1.000, -- Euro Zuschuss. Durch die Fördermittel werden Einwohnerinnen und Einwohner sowie gemeinnützige Vereine in die Lage versetzt, gemeinschaftliche Projekte eigenverantwortlich zu entwickeln und umzusetzen.

Es können Weiterentwicklungen bereits begonnener als auch neue Projekte gefördert werden. Förderfähig sind folgende Maßnahmen in den Bereichen Umwelt-, Klimaschutz und Klimaanpassung:

 

·         Förderung von gemeinwohlorientierten Pilot- und Vorzeigevorhaben im Bereich erneuerbarer Energien, Energieeffizienz-, oder anderer Maßnahmen, die zur Reduzierung der Energiekosten sowie Treibhausgasemissionen beitragen

·         Förderung von gemeinwohlorientierten Pilot- und Vorzeigevorhaben im Bereich Arten- und Umweltschutz, die zu einer Erhöhung der Biodiversität sowie einer Verbesserung von Boden, Luft und Wasser führen.

·         Förderung von gemeinwohlorientierten Pilot- und Vorzeigevorhaben im Bereich Klimaanpassung, die zu einer Verbesserung des Stadtklimas, der Hitze- und Starkregenprävention sowie Klimaresilienz führen.

·         Bewerbung von und Werbung für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen im Bereich Umwelt-, Klimaschutz und Klimaanpassung

·         Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, (Mitmach-)Aktionen, Kurse und Ausstellungen im Bereich Klima-, Umweltschutz und Klimaanpassung

·         Layout und Druck von Informationsmaterialien sowie Gestaltung eines Internetauftritts, wenn dies zur Verwirklichung des Projektes notwendig und dem Ziel des Förderprogramms dienlich ist

 

Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in der Regel für zehn Jahre sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag von der Bewilligungsstelle zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.

 

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie:

 

·         Maßnahmen, die einem der Fördergegenstände oder der Förderziele dieser Richtlinie entgegenstehen

·         Maßnahmen, die über ein anderes städtisches Förderprogramm ebenfalls gefördert werden könnten (z.B. das Förderprogramm Klimaanpassung mit Dach- und Fassadenbegrünung, Entsiegelungen, Zisterneneinbau sowie die Förderrichtlinie für private Baumpflanzung und Baumerhalt in Offenbach am Main) um eine Doppelförderung auszuschließen. Maßgeblich sind die zum Antragszeitpunkt aktuell geltenden Fördermöglichkeiten.

·         Investive Maßnahmen im Bereich der energetischen Modernisierung

·         Maßnahmen, die auf eine (partei-)politische Mobilisierung gerichtet sind. Förderfähig sind solche Maßnahmen, die dazu dienen, Einwohnerinnen und Einwohner aufzuklären und sie in die Lage zu versetzen, sich selbst eine (politische) Meinung zu bilden.

·         Maßnahmen, zu deren Umsetzung die antragsstellende Person verpflichtet ist.

·         Maßnahmen, die nicht dem Gemeinwohl zugutekommen, sondern nur das Interesse einer Einzelperson oder einer kleinen Gruppe verfolgen

·         Maßnahmen, die außerhalb des Stadtgebietes von Offenbach am Main umgesetzt werden

·         Büroausstattung, Büromieten

·         Bewirtungen

·         Reisekosten

·         Eintrittskosten

·         Eigenleistungen


 

4. Bewertungskriterien

 

Die eingereichten Förderanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

 

Nr.

Kriterium

Gewichtung in Punkten

1

Beitrag zum Wohl der Gesellschaft

25

2

Beitrag zum Klima-, Umweltschutz und Klimaanpassung

25

3

Umsetzbarkeit

20

4

Übertragbarkeit

15

5.

Langfristigkeit / Verstetigung

15

 

Erläuterung der Kriterien:

 

1 Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Wohl der Gesellschaft. Das Vorhaben führt dazu, dass Klima-, Umweltschutz, sowie Klimaanpassung im nachbarschaftlichen sowie gesellschaftlichen Kontext gelebt wird und ihre Verbreitung findet.

Durch das Vorhaben wird ein konkretes Angebot für Einwohnerinnen und Einwohner geschaffen, das den Zusammenhalt fördert und zur Verbesserung der Lebensqualität in Quartieren, Stadt- und Ortsteilen beiträgt.

 

2 Das Vorhaben leistet nachweislich mindestens einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz oder Klimaanpassung der Stadt Offenbach am Main. Dieser zeigt sich durch folgende Kriterien: 

·         Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und/oder Energieverbrauchs sowie von Lärmemissionen

·         Beitrag zur Steigerung der Biodiversität und/oder verbesserten Bedingungen für Wasser, Boden und Luft

·         Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas und/oder Stärkung hin zu einer klimaresilienteren Stadt oder Teils davon

 

3 Das Vorhaben ist nachvollziehbar strukturiert. Die Zielstellung und das Vorgehen sind klar und deutlich dargestellt. Das Projekt kann innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten (ab Erhalt des Zuwendungsbescheides) umgesetzt werden.

 

4 Das Vorhaben lässt sich auch auf andere Stadtteile von Offenbach am Main sowie andere Zielgruppen übertragen. Ein Multiplikatoreffekt ist erkennbar.

 

5 Das Vorhaben ist auf Langfristigkeit ausgelegt, das heißt, die spürbaren Auswirkungen können auch mittel- sowie langfristig wirken.

 

Beim Ausfüllen des Förderantrags ist darauf zu achten, den zugrundeliegenden Projektansatz anhand dieser Kriterien darzustellen. Die Nutzung des vorgegebenen Antragsformulars ist Voraussetzung für die Bewertung des Förderantrags. Insgesamt muss das eingereichte Projekt 75 Punkte erreichen. In keinem der Kriterien darf das Projekt 0 Punkte erlangen.


 

5. Antragsberechtigte

 

Antragsberechtigt sind:

 

·         Einwohnerinnen und Einwohner ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Offenbach am Main.

·         gemeinnützige, eingetragene Vereine, deren Hauptsitz oder Zweigstelle in Offenbach am Main ist.

·         Bildungs- und Lehranstalten, Kinderbetreuungseinrichtungen sowie weitere Organisationen aus den Bereichen Bildung und Erziehung, die ihre Wirkungsstätte in Offenbach am Main haben.

 

Nicht antragsberechtigt sind:

 

·         Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32003H0361) der gewerblichen Wirtschaft, die eine Gewerbeanmeldung vorweisen können oder im Handelsregister oder in der Handwerkerrolle eingetragen sind.

·         Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine Gewerbeanmeldung vorweisen können oder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.

·         Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

 

6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Hinsichtlich Art, Umfang und Höhe der Förderung gelten folgende Bedingungen:

 

1. Die Förderung bezieht sich auf Ausgaben, die dem unmittelbaren Zweck des eingereichten Vorhabens entsprechen. Die Förderung erfolgt als Beihilfe in Form einer Vollfinanzierung (begrenzt auf 1.000,- Euro pro Vorhaben) und wird als nicht rückzahlpflichtiger Zuschuss gewährt.

 

2. Die Fördersumme wird durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.

 

3. Nach Vorlage und Prüfung eines detaillierten Kosten- und Finanzierungsplans, dazugehöriger Kostenvoranschläge sowie einem begründeten und entsprechend ausgefüllten Mittelabruf kann eine Vorauszahlung als Abschlagszahlung in Höhe von maximal 50 Prozent der Fördersumme erfolgen. Der Restbetrag wird nach Vorlage eines Verwendungsnachweises sowie einer prüffähigen Schlussrechnung ausgezahlt (siehe Ziffer 9).

 

3. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

4. Auszahlungen, die im Bewilligungszeitraum geleistet werden, gelten als zuwendungsfähig.

 

5. Finanzierungsraten, die z. B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, sind nicht zuwendungsfähig.

 

6. Die Fördersumme ist pro Maßnahme auf 1.000,- Euro pro Jahr und antragsstellende Person oder Personengemeinschaft begrenzt. Darüber hinaus ist die Mehrfachförderung einer Maßnahme ausgeschlossen.

 

7. Sofern der Höchstbetrag von 1.000,- Euro pro Jahr nicht überschritten wird, dürfen mehrere Anträge pro Jahr für unterschiedliche Maßnahmen gestellt werden bzw. kann ein Antrag mehrere Maßnahmen enthalten und als Paket gefördert werden (z.B. Durchführung einer Veranstaltung und Erstellung von entsprechendem Informationsmaterial).

 

8. Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit einer Förderung durch das Land, den Bund, der Europäischen Union oder einen anderen öffentlichen Fördermittelgeber ist zulässig, wenn die Summe der insgesamt möglichen Förderungen 100 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach diesem Förderprogramm nicht übersteigt. Übersteigt die insgesamt mögliche Förderung 100 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach diesem Förderprogramm, wird die Förderung der Stadt Offenbach am Main entsprechend reduziert.

 

9. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen der Stadt Offenbach am Main ist nicht möglich.

Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind andere laufende oder frühere Förderungen der Stadt Offenbach am Main, die eine vergleichbare Zielsetzung haben, bei der Antragstellung anzugeben.

 

10. Der Zuschuss wird im Rahmen der für das Programm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt Offenbach am Main gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

7. Allgemeine Vorschriften

 

7.1 Bewilligungsstelle

Stadt Offenbach am Main,

-Der Magistrat-

Amt für Umwelt und Klima

Kaiserstraße 39

63065 Offenbach am Main

+49 69 8065-2557

Internet. www.offenbach.de

E-Mail: umweltamt@offenbach.de

 

7.2 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die geförderte Maßnahme umgesetzt werden muss, beträgt 12 Monate. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Zustellung des Zuwendungsbescheides. Eine Verlängerung auf zusätzliche 3 Monate ist möglich, wenn diese schriftlich per Mail an umweltfoerderung@offenbach.de vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

 

7.3 Auskunftspflicht

Dem Amt für Umwelt und Klima sind auf Verlangen, nach rechtzeitiger Bekanntgabe, erforderliche Auskünfte im Rahmen des beantragten Projektes zu erteilen und Einsicht in Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Die im Rahmen der Richtlinie zu erbringenden Nachweise können für eine wissenschaftliche Evaluation durch die Stadt Offenbach am Main verwendet und ausgewertet werden.

 

7.4 Erstellung Kommunikationsmaterial und Websites

Sollten im Rahmen des Projekts Kommunikationsmaterialien (z. B. Flyer, Plakate) erstellt werden, so ist es notwendig, dass diese das Logo der Stadt Offenbach am Main aufweisen und auf die erhaltene Förderung hinweisen. Das Logo und der klarstellende Satz können beim Amt für Umwelt und Klima per E-Mail angefragt werden. Beides wird im Falle einer Förderung automatisch zur Verfügung gestellt.

 

 

8. Antragsverfahren

 

8.1 Vorhabenbeginn und Zeitpunkt Antragstellung

Der Förderantrag muss vor Weiterentwicklungen bereits begonnener als auch bei neuen Projekten gestellt werden. Erst nach Zustellung des Zuwendungsbescheides darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

 

8.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das auf der Webseite

Link der Website einfügen: www.offenbach.de/umweltfoerderung/.../  veröffentlichte Antragsformular.

Folgende Unterlagen sind beim Amt für Umwelt und Klima auf dem Postweg oder per Mail an umweltfoerderung@offenbach.de einzureichen:

 

·         Ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,

·         Ein Nachweis über die geplanten Maßnahmen (Dieser Nachweis erfolgt über die Ausgaben, welche auf Basis von Angeboten zu kalkulieren und einzeln aufgeführt dem Antrag in Kopie beizulegen sind),

·         Angabe von eventuell zu erzielenden Einnahmen und eine

·         Formlose Bestätigung, dass die (Teil-)Maßnahme, für die die Förderung beantragt wird, noch nicht umgesetzt wurde. Die Prüfung der Förderfähigkeit der beantragten Maßnahme erfolgt über die Überprüfung der Erfüllung der unter Ziffer 4 aufgeführten Kriterien. Eventuell zu erzielende Einnahmen werden bei den Kosten der Maßnahme angerechnet bzw. abgesetzt. Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung (begrenzt auf 1.000,- Euro pro Maßnahme und antragstellende Person) auf Basis der für die Maßnahme vorgesehenen Ausgaben und möglichen Einnahmen durch das Amt für Umwelt und Klima ermittelt. Das Amt für Umwelt und Klima behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.

 

8.3 Einverständniserklärung

Mit dem Zuwendungsbescheid erklären die Zuwendungsempfänger das Einverständnis zur Namensnennung und Bildberichterstattung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Offenbach am Main. Darüber hinaus wird das Einverständnis zur Benennung des finanziellen Umfangs der Förderung sowie die Veröffentlichung eines Kurzberichtes über die Verwendung der Zuwendung gegeben. Weiter erteilt der/die Abgebildete sein/ihr Einverständnis, dass Bildaufnahmen zum Zweck der Berichterstattung, Werbung, Dokumentation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Offenbach am Main in Printmedien, elektronischen Medien und Onlinemedien (Websites und Social-Media-Kanäle) zeitlich und räumlich uneingeschränkt zur Nutzung/Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. 22.09.2020 / Nr. 39, 151. Jhg. Amtsblatt / Seite 1291 Aus der Zustimmung zur Veröffentlichung werden keine Rechte abgeleitet. Diese Erklärung ist gegenüber dem Veranlasser jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Im Falle des Widerrufs werden die Aufnahmen von dem jeweiligen Medium entfernt, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen sowie technischen Möglichkeiten (z.B. Verfügungsrechten des Veranlassers bei Onlinemedien) durchführbar ist.

 

 


 

9. Verwendungsnachweis

 

Der Verwendungsnachweis in elektronischer oder schriftlicher Form ist spätestens in dem Monat vorzulegen, der auf den Monat folgt, in dem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Alle Ausgaben müssen durch Quittung (nach § 368 BGB), Rechnung (nach § 14 UStG) oder Kassenbeleg nachgewiesen werden.

Darüber hinaus müssen folgende als Nachweis einzureichende Unterlagen eingereicht werden:

 

·         Angaben von erzielten Einnahmen inkl. anderweitiger Fördergelder.

·         Eine Erklärung über ggf. zusätzlich erhaltene andere Förderungen sowie über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger städtischer Fördermittel.

·         Dokumentation des Verwendungsnachweises durch z.B. aussagekräftige Fotos von der Maßnahmenumsetzung inkl. Erlaubnis zur Veröffentlichung, Protokoll / Teilnahmelisten bei Veranstaltungen o.ä.

 

Auf Verlangen ist Vertretern/Innen des Amtes für Umwelt und Klima der zuständigen Innenprüfung und dem Revisionsamt Einsicht in die Kassenbücher, Konten und alle anderen bezüglich der Verwendung von Fördermitteln relevanten Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

 

 

10. Auszahlung

 

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt zur Hälfte mit dem Erhalt des Förderbescheides und zur Hälfte nach Verwendung der Fördermittel auf das im Förderantrag angegebene Girokonto. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

 

 

11. Rücknahme und Widerruf der Bewilligung

 

Die Bewilligung kann u. a. zurückgenommen oder widerrufen, die Höhe der Zuwendung kann neu festgelegt, bereits ausgezahlte Beiträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beiträge gesperrt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt, die Zuwendung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden ist oder Voraussetzungen für die Zuwendungen sich geändert haben.

 

Dies gilt insbesondere:

 

·         wenn die Maßnahme nicht innerhalb des vereinbarten Bewilligungszeitraums beendet wurde.

·         wenn geförderte Objekte nicht mehr eigengenutzt, sondern vermietet oder veräußert werden oder

·         wenn die Zwangsversteigerung/-verwaltung des geförderten Objekts beantragt wird.

 

Die Fördermittel können widerrufen und die eventuell bereits ausgezahlten Fördermittel inklusive Zinsen zurückgefordert werden.

 

 

12. Schlussbestimmung

 

Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung der Stadt Offenbach am Main, ohne Rechtsanspruch im Einzelfall und kann nur gewährt werden, insofern Mittel im Haushalt zur Verfügung stehen. Im Sinne einer möglichst breiten Streuung kann bedarfsweise von den unter Ziffern 3 und 6 dieser Richtlinien genannten maximalem Zuwendungswert abgewichen werden, sofern die Haushaltslage dies erfordert.

Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel zur Bewilligung aller förderfähigen Anträge nicht aus, so trifft die Stadt Offenbach am Main anhand der Übereinstimmung der Anträge mit dem Zuwendungszweck und den Förderkriterien eine Entscheidung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Die Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Stadt Offenbach am Main übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Durchführung der geförderten Maßnahme oder Anlage.

 

 

13. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Ihrer Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in Kraft.

 

 

 

 

Offenbach am Main, den XX.XX.2025

 

 

 

Gez.

Sabine Groß

Bürgermeisterin und Umweltdezernentin