Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0882Ausgegeben am 05.06.2025
Eing. Dat. 04.06.2025
Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsantrag Nr. 2025-162 (Dez. III, Amt 20) vom 04.06.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Die Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main vom 17.12.1991 wird aufgehoben.
Begründung:
Die Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main ist seit 01.01.1992 in Kraft.
Mit der Neufassung des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28.03.2012 ist die Erlaubnispflicht zum Ausschank alkoholhaltiger Getränke durch eine Anzeigepflicht ersetzt worden. Durch den Wegfall der Erlaubnis ist der Anknüpfungstatbestand nach § 1 der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer in Offenbach vom 17.12.1991 ab dem 01.05.2012 ersatzlos entfallen.
Ein ersatzweiser neuer durch Ortssatzung zu definierender Steuertatbestand war nach der neuen Rechtslage damals und ist bis heute nicht mehr konstruierbar. Die Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer selbst wurde jedoch bisher nicht aufgehoben. D.h. die Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer ist noch in Kraft, die Steuer selbst wird seit 01.05.2012 aber nicht mehr erhoben.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 wurden auch Änderungen im Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vorgenommen.
Dem § 7 Absatz 2 KAG wurde folgender Satz angefügt: „Steuern auf die Ausübung des Fischereirechts (Fischereisteuer) oder für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28.03.2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2021 (GVBl. S. 346), betriebenen Gaststättengewerbes, werden nicht erhoben.
Der Ermächtigungsabsatz § 8 Absatz 2 KAG, der bisher wie folgt gefasst war „Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben.“, wurde zudem aufgehoben.
Damit ist die Rechtsgrundlage für eine Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer komplett weggefallen und unsere Satzung ist aufzuheben.
Vollzugsaufwand
Keinen – Öffentliche Bekanntmachung
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Anlage:
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Hinweis: Antrag und Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.