GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG
über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Distickstoffmonoxid)
an Minderjährige
(Gefahrenabwehrverordnung – „Lachgasverbot“)
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen vom 13.12.2024 (GVBl. Nr. 83) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 03.07.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Distickstoffmonoxid) an Minderjährige beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Offenbach am Main.
§ 2 Verkaufsverbot
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ an minderjährige Personen sind verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass „Lachgas“ nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die „Lachgas“ als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) „Lachgas“ im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnng ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Ab- und Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt3 über „Lachgas“ auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt nach § 77 Abs. 1 HSOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 „Lachgas“ an Minderjährige verkauft, sowie ab- oder weitergibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 77 Abs. 2 Satz 1 HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR bis höchstens 5.000,- EUR geahndet werden.
Ferner können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden.
§ 5 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 30 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben oder mit einer geringeren Geltungsdauer versehen wird.
Offenbach am Main,
Dr. Felix Schwenke
Oberbürgermeister
(Bekanntgemacht in der „Offenbach Post“ vom […])
