Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0908Ausgegeben am 31.07.2025
Eing. Dat. 17.07.2025
Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe gem. § 100 HGO beim Produktkonto 01010300.6790000013 – „Sicherheitsmaßnahmen Feste“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-206 (Dez. I, Dez. IV, Amt 13, Amt 32) vom 16.07.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Amt 13 wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von maximal 380.000,00 € gem. § 100 HGO für 2025 bewilligt.
2. Die erste Tranche in Höhe von 155.000 € werden bei dem Produktkonto 01010300.6790000013 – „Sicherheitsmaßnahmen Feste“ zur Verfügung gestellt.
3. Die weiteren Tranchen bis zu einer Höhe von max. 380.000,00 € sind vorab mit einer schriftlichen Begründung bei Amt 20 formlos zu beantragen. Nach Freigabe der Mittel durch Herrn Stadtkämmerer Martin Wilhelm, wird die jeweilige Tranche durch Amt 20 zur Verfügung gestellt. Ein zusätzlicher Beschluss zur
Bereitstellung der überplanmäßigen Mittel ist nicht notwendig.
4. Die Deckung erfolgt in 2025 über das Produktkonto 16020100.7710000120
– „Zinsausgaben Kreditmarkt“.
Die Umsetzung erfolgt im Jahresabschluss 2025.
Begründung:
Volksfeste, Straßenfeste und andere öffentliche Veranstaltungen sind wichtiger
Bestandteil des Gemein- und Kulturwesens. Sie dienen zudem der Unterstützung des Ehrenamtes und der Offenbacher Vereine, die mit solchen Aktivitäten ihre Angebote einer breiten Öffentlichkeit vorstellen. Bereits seit dem verheerenden Anschlag von Nizza 2016 werden Großveranstaltungen in Deutschland in der Regel durch bauliche Sperren (z. B. Betonpoller) abgesichert. Auch für die beiden besucherstärksten
Open-Air-Veranstaltungen in Offenbach (Mainuferfest und Lichterfest) sowie für den Weihnachtsmarkt wird ein entsprechender Zufahrtsschutz daher seit vielen Jahren umgesetzt. Aufgrund der zurückliegenden Anschläge auf Feste und Veranstaltungen auch in Deutschland, insbesondere durch gezielte Überfahrtaten mit Fahrzeugen, die als Waffe missbraucht werden, z. B. bei den Anschlägen auf den Berliner Breitscheidplatz oder den Anschlägen auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt, sind die Sicherheitsanforderungen für öffentliche Veranstaltungen zwischenzeitlich jedoch nochmals erheblich gestiegen.
Seit Magdeburg empfehlen das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und die ihm untergeordneten Landespolizeidienststellen entsprechende Zufahrtsschutzkonzepte für größere Veranstaltungen. In einem Erlass des Ministeriums an die hessischen Polizeipräsidien vom 14. Mai 2025 wird auf die grundsätzliche
Gefährdungslagebewertung verwiesen, wonach das Zielspektrum des islamistischen Terrorismus Feierlichkeiten mit westeuropäischem Charakter umfasst, z. B. Weihnachtsmärkte, Faschingsumzüge, aber auch sonstige Volksfeste. Zugleich wird auf die Erforderlichkeit eines Sicherheitskonzeptes gemäß der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) verwiesen, die solche Konzepte für Veranstaltungen ab 5.000 Besucherplätzen rechtlich vorschreibt. Ein solches Sicherheitskonzept ist aufgrund der Überfahrtaten mit Fahrzeugen um ein Zufahrtschutzkonzept zu erweitern. Darüber hinaus weist das Hessische Innenministerium darauf hin, dass auch bei kleineren Festen oder
Umzügen grundsätzlich eine Gefährdungslagebewertung erforderlich ist.
Im Gegensatz zur allgemeinen Einschätzung zu Beginn des Jahres 2025 und bis zur Kommentierung des Erlasses durch das Hessische Innenministerium Ende Mai 2025 können jedoch Sicherheitsmaßnahmen bei kleineren Veranstaltungen unter 5.000
zeitgleich anwesenden Personen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf ein unabdingbar erforderliches Maß beschränkt werden. Das heißt, hier kann in Abwägung zur Wirtschaftlichkeit auf einen Zufahrtschutz verzichtet werden. Dies betrifft insbesondere Umzüge (z. B. zu Fastnacht) mit vielen Zufahrtsmöglichkeiten, für die ein lückenloser Schutz faktisch ohnehin nicht umsetzbar ist. Darüber hinaus gilt: Zertifizierte Sicherheitssysteme sollten, müssen hier aber nicht zwingend zum Einsatz kommen.
Ungeachtet politischer oder rechtlicher Vorgaben gilt jedoch, dass grundsätzlich der Veranstalter in der Verkehrssicherungspflicht steht und hierfür auch persönlich haftet. Der Veranstalter selbst ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich, insbesondere, weil er mit seiner Veranstaltung für den Besuch derselben wirbt und das Publikum hierdurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt wird. Gerichte haben den Grundsatz entwickelt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet (hier durch das Abhalten einer Veranstaltung), alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen hat, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen. Wird auf eine solche Sicherung verzichtet, gehen die Gerichte in der Regel mindestens von Fahrlässigkeit, wenn nicht grober Fahrlässigkeit, aus – mit z. T. erheblichen strafrechtlichen Folgen für den Veranstalter bei einem Schadensfall.
Eine absolute Sicherheit kann und muss zwar nicht gewährleistet werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind Faktoren, die berücksichtigt werden können. Dessen ungeachtet gehen die Genehmigungsbehörden, in Offenbach ist dies das Ordnungsamt, auf Grundlage des Erlasses des Hessischen Innenministeriums davon aus, dass für größere Veranstaltungen ab 5.000 Besucherplätzen auch zukünftig bis auf weiteres zwingend ein Zufahrtsschutz vorzuschreiben ist. Wie dieser Schutz konkret ausgestaltet ist, obliegt dabei in der Regel der Entscheidung des jeweiligen Veranstalters. Dabei ist auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass beispielsweise 4.000 Teilnehmende nicht weniger schützenswert sind als 5.000 Teilnehmende oder mehr – diejenige Schwelle, die die H-VStättR und das Hessische Innenministerium rechtlich hervorheben. Zu beachten sind auch ideelle Gefährdungen von Veranstaltungen unabhängig ihrer Größe, zu denen in Offenbach etwa das Mainuferfest (dieses fällt jedoch ohnehin in die H-VStättR) oder das Kulturfest der Nationen gezählt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 bereits einige in Offenbach stattfindende Veranstaltungen mit einem Zufahrtsschutz gesichert. Weitere größere Veranstaltungen sind im Jahresverlauf ebenfalls entsprechend abzusichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise Betonpoller mittlerweile nicht mehr als ausreichend erachtet werden, da auch diese bei starker Einwirkung bewegt und zur Gefahr werden können. Stattdessen werden heute zertifizierte Sicherheitselemente gefordert, die inzwischen in vielfacher Form auf dem Markt erhältlich sind und einen höheren Zufahrtsschutz bieten sowie die Durchfahrt zugelassener Fahrzeuge (z. B. Rettungsdienste) ermöglichen. Um nicht nur einen symbolischen Effekt zu erzielen, sondern die Sicherheit effektiv zu erhöhen, müssen für den Einsatz von Zufahrtssperren solche zertifizierten Sicherheitssysteme zum Einsatz kommen, die verschiedenen Crashtests ausgesetzt worden sind. Deren Anzahl, Verortung und Aufstellung ist durch Sachverständige individuell für jede einzelne Veranstaltung anhand örtlicher Gegebenheiten (Veranstaltungsfläche, Aufstellung von Ständen, vorhandene Zufahrten, Sicherstellung der Zufahrt für Rettungsdienste, Aufstellflächen Feuerwehr etc.) zu planen. Ein solches Zufahrtsschutzkonzept sowie die Anmietung von Zufahrtssperren selbst sind mit erheblichen Kosten und Aufwand – auch in personeller Hinsicht – verbunden. Für viele Veranstaltungen in diesem Jahr sind die Planungen bereits weit vorangeschritten oder abgeschlossen. Sie müssen jedoch aufgrund der neuen Anforderungen umgeplant werden. Aufgrund dieser kurzfristigen Entwicklung sowie begrenzter Budgets können Vereine und andere nicht-kommerzielle Veranstalter diese Anforderungen aus eigener Kraft nicht stemmen.
Dennoch war und ist es ausdrücklicher Wunsch des Magistrats, dass möglichst alle geplanten Veranstaltungen stattfinden können. Aus diesem Grund hat die Stadt Offenbach für die folgenden zurückliegenden Veranstaltungen die Kosten des Zufahrtsschutzes übernommen:
1. Bürgeler und Bieberer Fastnachtsumzug (Veranstalter: Ranzengarde Bürgel und Bieberer Heimatverein); Kosten: 25.352,36 Euro
2. Offenbacher Woche (Veranstalter: Treffpunkt Offenbach); Kosten: 103.600,64 Euro
3. Bieberer Markt (Veranstalter: Bieberer Gewerbeverein); Kosten: 24.929,93 Euro
4. Volksfest Offenbach (Veranstalter: Schaustellerverein Offenbach Stadt und Land); Kosten: 1.071,00 Euro
Auch für folgende jährlich wiederkehrende (nicht-kommerzielle) Veranstaltungen ist der Magistrat bereit, in diesem Jahr die Kosten für den Zufahrtsschutz zu übernehmen:
1. Mainuferfest und Lichterfest (Veranstalter OSG mbH) – Kosten für das überarbeitete Zufahrtschutzkonzept von insgesamt rund 80.000 Euro.
2. Kulturfest der Nationen (Veranstalter Magistrat der Stadt Offenbach)
3. Weihnachtsmarkt Offenbach (Veranstalter Treffpunkt Offenbach)
Durch Neubewertung aufgrund der Kommentierung zum erwähnten Erlass des
Hessischen Innenministeriums zeichnet sich ab, dass für weitere Veranstaltungen im laufenden Jahr und auch zukünftig Sicherheitsmaßnahmen in erheblich geringerem Umfang bzw. geringerem Kostenaufwand gefordert werden müssen als zuvor erwartet.
Im Rahmen der Beschlussfassung für den Haushalt 2025 haben die Stadtverordneten bereits ein neues Produktkonto unter dem Titel „Sicherheitsmaßnahmen Feste“ in Amt 13 genehmigt, das zunächst mit 50.000 Euro brutto ausgestattet wurde. Aufgrund der Anzahl der Veranstaltungen und den hohen Kosten für die Sicherheit der Veranstaltungen ist diese Summe jedoch bei weitem nicht auskömmlich. Nach Hochrechnungen von Dezernat IV ist für das Jahr 2025 mit Gesamtkosten in Höhe von 380.000,00 Euro brutto auszugehen. Zur Deckung dieser Kosten werden Amt 13 auf dem Produktkonto 01010300.6790000013 - „Sicherheitsmaßnahmen Feste“ insgesamt 380.000,00 Euro überplanmäßig zur Verfügung gestellt. Unter Umständen wird nicht der Gesamtbetrag bis zum Jahresende zur Auszahlung kommen. Bis zur Höhe des Gesamtbetrages jedoch können bei Bedarf notwendige Mittel abgerufen werden. Die Deckung erfolgt über das Produktkonto 16020100.7710000120 – „Zinsausgaben Kreditmarkt“.
Um nicht mehrere separate Beschlüsse im laufenden Haushaltsjahr erwirken zu müssen und dadurch den Aufwand der Verwaltung zu begrenzen, schlägt der Magistrat mit dieser Vorlage einen Vorratsbeschluss vor: Bis zu dieser Höhe wird der Magistrat, respektive der Stadtkämmerer, ermächtigt, Auszahlungen im Sinne der o. g. Zielsetzung zu tätigen. Es handelt sich hierbei um überplanmäßige Ausgaben, die gemäß § 100 HGO im Rahmen der HH-Planung und Beschlussfassung zu Jahresbeginn in dieser Höhe nicht absehbar waren, jedoch erforderlich sind, um weiterhin Begegnungen von Offenbacherinnen und Offenbachern auf Veranstaltungen in gewohnter Form ermöglichen zu können und den Vereinen von städtischer Seite die erforderliche Unterstützung zu bieten.
Die Beschlussfassung umfasst ausdrücklich nur das Haushaltsjahr 2025. Ob und welcher Höhe städtische Unterstützung im Jahr 2026 erforderlich sein wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Es ist jedoch aktuell davon auszugehen, dass sich der Kostenaufwand aufgrund der o. g. Erläuterungen reduzieren wird. Grundsätzlich hat der Magistrat größtes Interesse daran, die Ausgaben für Veranstaltungen perspektivisch deutlich senken zu können. Dies ist jedoch von unterschiedlichen Faktoren abhängig:
1. Wird es weitere ähnliche Anschläge im Bundesgebiet geben?
2. Werden die Preise für Sicherheitssperren durch ein größeres
Marktangebot sinken?
3. Ist Offenbach finanziell in der Lage, perspektivisch eigenes Material zu
erwerben, um hohe Mietkosten zu vermeiden?
4. Können gemeinsam mit den Veranstaltern Veränderungen hinsichtlich der Örtlichkeiten oder Veranstaltungsgröße vorgesehen werden?
Derzeit prüft der Stadtservice im Auftrag von Dezernat I und Dezernat III, ob sich der Aufbau eines entsprechenden Geschäftsmodells wirtschaftlich rechnen würde. Auch die Möglichkeit einer Kooperation mit anderen Kommunen befindet sich in Prüfung. Aktuell ist der Stadtservice im engen Austausch mit der FFR GmbH, die im Auftrag der Stadt Frankfurt ein solches Geschäftsfeld entwickelt hat und Material u. a. bereits an die Stadt Offenbach vergleichsweise kostengünstig vermietet hat. Eine Förderung solcher interkommunaler Kooperationen hat das Land Hessen in einem Sofortprogramm in Aussicht gestellt. Die Fördersumme ist jedoch begrenzt und deckt lediglich einen Anteil der Kosten, die den Kommunen durch diese Kooperation entstehen (beispielsweise durch Personal, Vertrieb) – nicht jedoch die Anschaffung von Sicherheitssperren als solche. Aufgrund der aktuellen Förderbedingungen (interkommunale Kooperation sowie Gremienbeschlüsse) ist eine sehr zeitnahe Inanspruchnahme des Programms nicht realistisch.
Anlage:
Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
