Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0924Ausgegeben am 14.08.2025

Eing. Dat. 14.08.2025

 

 

 

 

 

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (EBS)

hier: 1. Änderungssatzung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-246 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.08.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die anliegende

1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 25.03.2020 beschließt.

 

 

Begründung:

 

Um in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main die Ermittlung und Festlegung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands transparenter und rechtssicherer zu regeln, werden die §§ 2 und 3 wie folgt geändert:

 

Der in § 2 „Art und Umfang der Erschließungsanlagen“ in Absatz 5 und 6 aufgeführte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird in § 3 „Beitragsfähiger Erschließungsaufwand“ Absatz 1 und 2 aufgenommen.

 

In der Erschließungsbeitragssatzung vom 25.03.2020 wurde in § 3 Abs. 3 für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für Entwässerungseinrichtungen ein Einheitssatz festgelegt. Für die Ermittlung des nach Maßgabe des § 128 Baugesetzbuch (BauGB) berücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwands gibt § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwei alternative Ermittlungsmethoden vor. Danach kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.

 

Die auf Einheitssätze beruhende Kostenermittlungsmethode ist auf die Pauschalierung von Kosten ausgerichtet. Mit ihr geschieht die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten nicht auf Basis der tatsächlichen Kosten, sondern mit Hilfe von Durchschnittskosten, die für vergleichbare Erschließungsanlagen aufzubringen sind.

 

Dem gegenüber kommt die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den tatsächlich entstandenen Kosten dem Grundsatz der reinen Aufwandserstattung am nächsten. Sie erreicht die größte Kostengenauigkeit und bedeutet zugleich für die Gemeinden ein geringeres rechtliches Risiko.

 

Aus den vorgenannten Gründen soll zukünftig der beitragsfähige Aufwand für Entwässerungseinrichtungen nicht mehr auf Basis eines Einheitssatzes, sondern auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden. Daher wird § 3 der Erschließungsbeitragssatzung durch die Änderungssatzung in der beigefügten Anlage 1 neu gefasst.

 

Für mehr Klarheit wird die Überschrift des § 12 dem Regelungsinhalt entsprechend in „Merkmale der endgültigen Herstellung“ geändert.

 

Die 1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht.

 

Die Vorlage wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Anlagen:

1.  1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 25.03.2020

2.  Synopse zur 1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 25.03.2020

 

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.