Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 28. August 2025

 

 

TOP 19
Grundstücksverkauf Dietzenbacher Straße 189, 63069 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-226 (Dez. I, Amt 80) vom 30.07.2025,
2021-26/DS-I(A)0916

Änderungsantrag Die Linke. vom 27.08.2025, 2021-26/DS-I(A)0916/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0916

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Die Stadt Offenbach veräußert an die in der Anlage genannte Käuferin eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 50.200 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 34 Nr. 5/18 = 331.571 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

1.     Der Kaufpreis beträgt aufgrund der noch erforderlichen Vermessung zunächst 4.170.000 EUR (rd. 83 EUR/m²) und wird beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) vereinnahmt.

Die Kosten der Baureifmachung werden in 3 Abschnitten abgerechnet. Es erfolgt dann eine Verrechnung gemäß den von einem Gutachter geprüften Kosten. Bei der Stadt verbleibt auf jeden Fall ein Mindestkaufpreis i.H.v. 2.606.000 EUR.

2.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Käuferin getragen.

 

3.     Die Käuferin verpflichtet sich, bis zum 31.12.2026 mit der Projektrealisierung gemäß dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 655 zu beginnen und insgesamt bis zum 31.12.2045 abzuschließen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung der Gebäude und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Planen und Bauen abzustimmen.

4.     Falls der Käufer bis zum Ablauf des 31.12.2045 in einer zusammenhängenden Teilfläche, die mindestens 25 % der Kauffläche betragen muss, nicht mit der Herstellung von Verkehrsflächen begonnen hat, erfolgt die Rückübertragung auf erste Anforderung durch die Stadt.

5.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen. Eine (auch teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist ausgeschlossen.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)0916/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Magistrat wird damit beauftragt, die noch zu vermessende Teilfläche von ca. 50.200 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 34 Nr. 5/18 = 331.571 m² im Erbbaurecht an die in der Ursprungsvorlage in der Anlage genannte Käuferin (jetzt Erbbauberechtigte) zu vergeben.

 

Die wesentlichen Bedingungen sind unter der Berücksichtigung der geplanten Nutzung und gemäß den notwendigen Anforderungen der geplanten Nutzung vom Magistrat festzulegen und der Stadtverordnetenversammlung nochmals zum Beschluss vorzulegen.

 

 

2021-26/DS-I(A)0916

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Die Stadt Offenbach veräußert an die in der Anlage genannte Käuferin eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 50.200 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 34 Nr. 5/18 = 331.571 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

1.      Der Kaufpreis beträgt aufgrund der noch erforderlichen Vermessung zunächst 4.170.000 EUR (rd. 83 EUR/m²) und wird beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) vereinnahmt.

Die Kosten der Baureifmachung werden in 3 Abschnitten abgerechnet. Es erfolgt dann eine Verrechnung gemäß den von einem Gutachter geprüften Kosten. Bei der Stadt verbleibt auf jeden Fall ein Mindestkaufpreis i.H.v. 2.606.000 EUR.

2.      Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Käuferin getragen.

 

3.      Die Käuferin verpflichtet sich, bis zum 31.12.2026 mit der Projektrealisierung gemäß dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 655 zu beginnen und insgesamt bis zum 31.12.2045 abzuschließen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung der Gebäude und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Planen und Bauen abzustimmen.

4.      Falls der Käufer bis zum Ablauf des 31.12.2045 in einer zusammenhängenden Teilfläche, die mindestens 25 % der Kauffläche betragen muss, nicht mit der Herstellung von Verkehrsflächen begonnen hat, erfolgt die Rückübertragung auf erste Anforderung durch die Stadt.

5.      Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen. Eine (auch teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist ausgeschlossen.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 04.09.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung