Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0955Ausgegeben am 23.10.2025

Eing. Dat. 23.10.2025

 

 

 

 

 

Gestattungsvertrag für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Fernwärmeanlagen in der Stadt Offenbach am Main

hier: Ablösung Altvertrag und Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages zum

01. Januar 2026 zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Energieversorgung Offenbach AG (EVO)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-317 (Dez. I und III, Amt 20) vom 22.10.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

I.          Dem als Anlage beigefügten Gestattungsvertrag zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) mit Wirkung vom 01. Januar 2026 mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2055 wird zugestimmt. Der beigefügte Gestattungsvertrag ersetzt den Gestattungsvertrag vom 09. März 1981.

 

II.         Herr Oberbürgermeister Dr. Felix Schwenke und Herr Stadtkämmerer Martin Wilhelm werden bevollmächtigt, den Vertrag für die Stadt Offenbach zu unterzeichnen.

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach am Main und die Energieversorgung Offenbach AG haben am 9. März 1981 einen Gebietsversorgungsvertrag über die Versorgung mit Fernwärme geschlossen (nachfolgend der "Altvertrag"). Der Altvertrag hat eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 2035 und soll mit Wirkung zum 01. Januar 2026 durch den als Anlage beigefügten Gestattungsvertrag abgelöst werden.

 

Angesichts der bevorstehenden umfangreichen Investitionen in die Fernwärmeerzeugung soll der Gestattungsvertrag rechtssicher und mit einer möglichst langen Laufzeit neu geschlossen werden. Der neue Gestattungsvertrag soll eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 2055 haben. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht zuvor von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt wird.

 

Mit diesem Vertrag gestattet die Stadt Offenbach der EVO die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Errichtung und zum Betrieb von Fernwärmeanlagen. Als Gestattungsentgelt sieht der Vertrag eine jährliche verbrauchsabhängige Vergütung der EVO an die Stadt für die Einräumung der Gestattung von 0,2 Cent/kWh ab dem 01. Oktober 2026 vor.

 

Für die Nutzung sog. fiskalischer Grundstücke haben sich die Parteien auf den Abschluss eines gesonderten Rahmenvertrags geeinigt. Bis zum Abschluss der Rahmenvereinbarung sagt die Stadt Offenbach der EVO in einem formellen Schreiben (Anlage 2) zu, die Nutzung fiskalischer Grundstücke auch nach Inkrafttreten des Neuvertrages unter den Voraussetzungen der geltenden Regelung des Altvertrages zu gestatten.

Demnach wird die Stadt der EVO die Benutzung ihrer fiskalischen Grundstücke gestatten, wenn und soweit dies mit dem Hauptzweck des betreffenden Grundstücks vereinbar und zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben erforderlich ist. Diese Zusage soll gelten, bis sich die Stadt und die EVO auf eine Rahmenvereinbarung verständigt haben, die Voraussetzungen und Bedingungen der Nutzung fiskalischer Grundstücke sowie das Prozedere bei entsprechendem Bedarf der EVO regelt.

 

Folgemaßnahmen und Kostentragung

Ist aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses der Stadt eine Änderung, Umlegung, Beseitigung oder Sicherung von Fernwärmeanlagen notwendig, so wird EVO derartige Maßnahmen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt, innerhalb einer angemessenen Frist durchführen (Folgepflicht). Die Kosten für Änderungen der Fernwärmeanlagen, die die Stadt verlangt, trägt bis zum 31.12.2035 die Stadt vollständig. Ab dem 01.01.2036 erfolgt eine gestaffelte Kostentragung.

 

Endschaftsregelung:

Nach Ablauf des Vertrages hat die Stadt das Recht, das Eigentum an allen im Stadtgebiet liegenden Fernwärmeanlagen von der EVO zu übernehmen. Hierzu gehören nicht die Erzeugungsanlagen. Der Kaufpreis darf den nach den zu erzielenden Erlösen bemessenden objektivierten Ertragswert der Fernwärmeanlagen nicht übersteigen. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des IDW S 1 unter Berücksichtigung der bei Vertragsbeendigung geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung. Sofern es dann für Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen oder Rechtsprechung gibt, orientiert sich die Berechnung an der Gesetzeslage und Rechtsprechung für die Kaufpreisermittlung für Strom und Gasnetze nach § 46 EnWG. Die Vertragspartner werden sich darüber verständigen, ob im Rahmen der Übernahme der Fernwärmeanlagen auch eine Übernahme von Wärmeerzeugungsanlagen im Stadtgebiet aus technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht sinnvoll ist.

 

Rechtsnachfolge:

EVO ist nur mit Zustimmung der Stadt berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur verweigert werden, wenn begründete Bedenken gegen die Übertragung bestehen (z.B. hinsichtlich der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Eine Zustimmung setzt zudem voraus, dass das andere Unternehmen mit der Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zugleich das Eigentum an den Fernwärmeanlagen der EVO im Vertragsgebiet übernimmt. EVO verpflichtet sich, das Eigentum an den Fernwärmeanlagen im Vertragsgebiet nicht ohne Zustimmung der Stadt an Dritte zu übertragen.

 

Da die Fernwärme nicht der Regulierung und den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterfällt, kann der Vertrag freihändig zwischen den Parteien geschlossen werden. Mit Abschluss des Fernwärme-Gestattungsvertrags sind die vertraglichen Grundlagen für die zukünftige Energieversorgung in der Stadt Offenbach langfristig gesichert. Der Strom-Konzessionsvertrag zwischen der EVO und der Stadt Offenbach hat eine reguläre Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2042; gleiches gilt für den Gas-Konzessionsvertrag zwischen der Gasversorgung Offenbach GmbH und der Stadt Offenbach.

 

Der Aufsichtsrat der EVO hat dem neuen Gestattungsvertrag in der Aufsichtsratssitzung am 26.09.2025 zugestimmt.

Nichtöffentliche Anlagen:

Anlage 1:       Gestattungsvertrag zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Energieversorgung Offenbach AG mit Wirkung vom 01. Januar 2026

Anlage 2:       Entwurf Zusage der Stadt Offenbach an die EVO bezüglich der Nutzung fiskalischer Grundstücke der Stadt bis zum Abschluss eines gesonderten Rahmenvertrags

Anlage 3:       Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentlichen Anlagen erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.