Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0962/1Ausgegeben am 06.11.2025

Eing. Dat. 06.11.2025

 

 

 

 

 

Lebendige Zentren Bieber und Bürgel, Umsetzung des Parkraumkonzepts

hier: erweiterter Grundsatzbeschluss

Änderungsantrag CDU vom 06.11.2025

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

2. Der Magistrat wird beauftragt in einem nichtöffentlichen Bericht aufzuzeigen, auf welchen Grundstücken im Bereich der Ortskerne von Bieber und Bürgel Quartiersparkplätze geschaffen werden können. Darzulegen sind die jeweiligen Kapazitäten, mögliche Betriebskonzepte, sowie Kosten und Refinanzierungs-möglichkeiten. Hierbei sind auch und in erster Linie Flächen innerhalb der Strukturen für das unmittelbare Umfeld in geringfügiger Laufweite zu identifizieren. Ebenso bestehende Bereiche zusammenhängender Stellflächen auf privaten Liegenschaften (wie Hinterhöfe) zu möglichen Stellplatzerweiterungen und Ausbaukapazitäten.

 

3. Der Magistrat wird beauftragt, […]

 

c. baldmöglichst sukzessive die Planungen zur Umgestaltung von Pfarrgasse, Alt Bieber und Rathausgasse, sowie der Schifferstraße und dem Engelsgäßchen in verkehrsberuhigte Bereiche aufzunehmen. Sollte sich im Zuge anstehender Kanalbauarbeiten die Umgestaltung der Oberhofstraße als sinnvoll erweisen, wäre diese Einzelmaßnahme demgegenüber zu priorisieren.

Die historischen Ortskerne sollen mittelfristig insgesamt als verkehrsberuhigte Zone umgestaltet werden, um hier der im ISEK formulierten Forderung nach einer Herausstellung dieser Bereiche gerecht zu werden. Die weiteren Planungen des Parkraumkonzepts sollen dieses Ziel von Beginn an berücksichtigen.

 

Für die Ausführungsplanung ist zunächst immer der Fall zu Grunde zu legen, dass das unter der dünnen Asphaltschicht vorhandene historische Kopfsteinpflaster wieder freigelegt und ergänzt wird. Gegebenenfalls können –je nach der vorgefundenen Situation- durchgängige Bereiche, die aus früheren Umbauten keine Pflasterfläche mehr haben, dazu genutzt werden, für Radfahrer und mobilitätseingeschränkte Fußgänger einfacher zu nutzende Flächen zu schaffen (die aktuellen Gehwege, die im Höhenniveau angepasst werden müssen und/oder die Flächen späterer Kanalsanierungen, auf denen üblicherweise das alte Pflaster nicht wieder verlegt wurde).

 

Eine grundhafte Sanierung der Straße soll gerade nicht von Anfang an Grundlage der Ausführungsplanung sein.

 

 

Begründung:

 

Zu 2: die Untersuchungen sollten nicht im öffentlichen Raum diskutiert werden, da dies wahrscheinlich bei privaten Liegenschaften im Falle einer Erwerbsabsicht seitens der Stadt zu sofort drastisch steigenden Preisvorstellungen der Eigentümer führen wird.

Die Formulierung in der Ursprungsvorlage lässt darüber hinaus die Interpretation zu, dass hier zuvorderst Flächen außenhalb des eigentlichen Ortskerns („im Umfeld“) gesucht werden sollen, die geeignet sind, eine solche Vielzahl von Stellplätzen vorzuhalten, dass theoretisch größere Bereiche des Ortes mit dann jeweils einem Quartiersparkhaus abgedeckt wären.

Falls dies tatsächlich die Planungsgrundlage sein sollte, hält die antragstellende Fraktion dies für eine fatale Fehleinschätzung der Gesamtsituation. Wenn die Nutzer über einen bestimmten Bereich hinaus vom Stellplatz zu ihrer Wohnung laufen müssen (insbesondere beim Transport von Gegenständen wie z.B. Einkäufen), werden diese Quartiersparkhäuser nicht genutzt und wären damit in Gänze sinnlos.

Ziel muss es hingegen sein, viele kleine Stellflächenkonzentrationen im unmittelbaren Umfeld der Liegenschaften zu schaffen, damit der Unterschied im Umgang zu einem Stellplatz im bestehenden Straßenraum nur noch marginal ist.

Daher besteht unbedingt die Notwendigkeit, die mit einem Beschluss verbundenen Absichten so zu präzisieren, dass ein brauchbares Ergebnis mit einer eben nicht kostenlosen Prüfung und Planung zu erwarten ist.

 

Zu 3: Die ersten zur Umgestaltung als verkehrsberuhigte Zone vorgesehene Straßen sind um die Schifferstraße und das Engelsgäßchen zu ergänzen.

Die Schifferstraße wird als Durchgangsstraße zum eigentlich auch nicht frei befahrbaren Mainvorgelände missbraucht, meist dann auch mit für die Straßenverhältnisse dort überhöhten Geschwindigkeiten. Zudem findet hier das Engelsgäßchen zwei Anschlüsse neben einem weiteren Anschluss an die Strackgasse. Diese sind jedoch ungleich ausgeführt und in einem Fall führt dieser Anschluss über einen Gehweg. Somit liegt hier eine rechtlich nicht definierte Situation vor, die dringen behoben werden muss. Das Engelsgäßchen ist im Übrigen in seiner ganzen Ausprägung schon neben den sehr engen Verhältnissen einer verkehrsberuhigten Zone entsprechend und sollte auch daher unverzüglich in diesen Status überführt werden.

 

Der anvisierte Umbau des Dalles wird auch dazu führen, dass die hier ständig illegal parkenden Transportfahrzeuge den vorhandenen Verkehrsraum in den umliegenden Straßen verengen werden. Dies voran würde das dann auch die Schifferstraße sein, die schon jetzt ständig durch solche Fahrzeuge überlastet ist. Auch daher ist die Schifferstraße so zu ordnen, dass neben einer intensiven Kontrolle und Sanktionierung der illegal abgestellten Fahrzeuge und der diese Problematik auslösenden Überbelegung mehrerer Häuser in unmittelbarer Umgebung, eine passende Neuverteilung der bei sachgerechten Wohnverhältnissen tatsächlich benötigten Stellplätze erreicht werden kann.

 

Die möglichst weitgehende Nutzung des vorhandenen Kopfsteinpflasters ist zum einen ein Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Fremdmitteln. Seien es Steuergelder oder insbesondere die wahrscheinlich hier dann auch hinzu zu ziehenden Anwohnerbeiträge. Alle bisher formulierten und auch dargestellten Ausführungsvarianten zeigten oder beschrieben immer Ausführungsformen, die von einer grundhaften Sanierung der Straßen mit vollständigem Neuaufbau ausgingen. Aufgrund der Kenntnisse über den Bestand gibt es keinen Anlass, hier von einer technischen Notwendigkeit eines umfassenden Neuaufbaus der Straßenoberflächen auszugehen. Daher hält die antragstellende Fraktion eine eindeutige Präzisierung des Vorgehens in der Magistratsvorlage für unbedingt notwendig.

Zum anderen ist für beide Orte der historische Ortskern fast vollständig als Bestandteil einer Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Darin fallen auch die Verkehrswege und somit könnte das historische Pflaster als Bodendenkmal gerade in seiner Wirkung auf die Gesamtanlage klassifiziert werden. Auch daher ist dieses auf jeden Fall zu erhalten und wesentlich teurere Umbauvarianten, die so nicht verfahren, hinten an zu stellen.

Anlagen:

1.-3.: Bestandsfotos der Schifferstraße und des Engelsgäßchens

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.