Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 06. November 2025

 

 

TOP 13
Ergänzung der Gefahrenabwehrverordnung zu Lachgas
Antrag Ofa vom 10.10.2025, 2021-26/DS-I(A)0944

Änderungsantrag SPD, B´90/DIE GRÜNEN und FDP vom 05.11.2025,

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Dickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend zu erweitern, dass der Konsum auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen und sonstigen vorrangig für Kinder- und Jugendliche vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Dickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend zu erweitern, dass der Konsum auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen und sonstigen vorrangig für Kinder- und Jugendliche vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

2021-26/DS-I(A)0944

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)0944/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)0944.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Distickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend erweitert werden kann, dass der Konsum von Lachgas auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen, Grünanlagen, Fußgängerzonen und sonstigen für Kinder- und Jugendlichen vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 13.11.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung