Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.05.2026


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 06. November 2025

 

 

TOP 13
Ergänzung der Gefahrenabwehrverordnung zu Lachgas
Antrag Ofa vom 10.10.2025, 2021-26/DS-I(A)0944

Änderungsantrag SPD, B´90/DIE GRÜNEN und FDP vom 05.11.2025,

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Dickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend zu erweitern, dass der Konsum auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen und sonstigen vorrangig für Kinder- und Jugendliche vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)0944/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Dickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend zu erweitern, dass der Konsum auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen und sonstigen vorrangig für Kinder- und Jugendliche vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

2021-26/DS-I(A)0944

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)0944/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)0944.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von „Lachgas“ (Distickstoffmonoxid) an Minderjährige dahingehend erweitert werden kann, dass der Konsum von Lachgas auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen, Grünanlagen, Fußgängerzonen und sonstigen für Kinder- und Jugendlichen vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt wird.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 13.11.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.