Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0974Ausgegeben am 20.11.2025

Eing. Dat. 20.11.2025

 

 

 

 

 

Frankfurt RheinMain GmbH International Marketing of the Region (FRM GmbH)

hier: Neueintritt der Landeshauptstadt Mainz über die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH (GVG)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-344 (Dez. I, Amt 20) vom 19.11.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

    I.       Neueintritt der Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH (GVG)

 

Der Wunsch der Landeshauptstadt Mainz, sich an der FRM GmbH über die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH (GVG) mit einem eigenen Geschäftsanteil in Höhe von nominal EUR 2.500,00, das sind 1,0% des Stammkapitals der Gesellschaft, zu beteiligen, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

  II.       Neueintritt der Stadt Oberursel: Verzichtserklärungen

 

Der Geschäftsführer wird angewiesen, für den vorliegenden Veräußerungsfall (Regionalverband veräußert an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH), das der Gesellschaft aus § 27 des Gesellschaftsvertrages zustehende Erwerbsrecht nicht auszuüben. Weiter wird der Geschäftsführer angewiesen, von allen Gesellschaftern die Verzichtserklärung einzuholen, für den vorliegenden Veräußerungsfall (Regionalverband veräußert an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH), auf das ihnen aus § 27 des Gesellschaftsvertrages zustehende Erwerbsrecht zu verzichten.

 

Es wird zugestimmt, dass zwei Magistratsmitglieder die Verzichtserklärung für die Stadt Offenbach unterzeichnen. Jeder Gesellschafter wird einzeln gebeten, die Verzichtserklärung ausgefüllt und unterzeichnet im Vorfeld oder am Tag der Gremiensitzung am 02.12.2025 an die Geschäftsführung im Original zu übermitteln.

 

 

 III.       Neueintritt der Stadt Oberursel: Übertragung von Geschäftsanteilen

 

Der Übertragung des vom Regionalverband gehaltenen Geschäftsanteils Nr. 47 der Liste der Gesellschafter vom 14. Mai 2025 von nominal EUR 2.500,00 mit allen Rechten und Pflichten auf die GVG wird zugestimmt. Der Geschäftsführer wird bevollmächtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung dem Regionalverband und der GVG mitzuteilen.

 

Es wird empfohlen, dass der Regionalverband und die GVG als Kaufpreis für den verkauften Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe des Nominalbetrages des Geschäftsanteils (EUR 2.500,00) vereinbaren und weiter vorsehen, dass der verkaufte Geschäftsanteil unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises mit dinglicher Wirkung zum 1. Januar 2026 00:00 Uhr auf die GVG übergeht.

 

Es ist erwünscht, dass der Regionalverband und die GVG in dem Kauf- und Übertragungsvertrag für den Geschäftsanteil vereinbaren, dass, sollte der dingliche Übergang des verkauften Geschäftsanteils zum 1. Januar 2026, gleich aus welchem Grund, nicht möglich sein, die GVG und der Regionalverband sich im Innenverhältnis so behandeln, als ob die Übertragung des Geschäftsanteils mit Wirkung auf den 1. Januar 2026 00:00 Uhr stattgefunden hätte und ab diesem Tag alle Rechte und Pflichten aus dem veräußerten Geschäftsanteil als auf die GVG übergegangen gelten und das insbesondere für die Pflicht zur Zahlung der auf den erworbenen Geschäftsanteil entfallenden Zuzahlung nach § 7 des Gesellschaftsvertrages gilt. Die danach von der GVG für das Jahr 2026 zu zahlende Zuzahlung beträgt EUR 48.000,00.

 

 

IV.       Neueintritt der Stadt Oberursel: Zuzahlungen 2026

 

Die durch den Neueintritt der Landeshauptstadt Mainz über die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH (GVG) angepasste Liste der Zuzahlungen 2026 der Gesellschafter wird zur Kenntnis genommen. Die GVG kommt mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 1,0% hinzu und der Anteil des Regionalverbands FRM reduziert sich von derzeit 2,5% auf 1,5%, was jeweils Auswirkungen auf die jährlichen Zuzahlungen der beiden Gesellschafter hat. Die Gesamthöhe der Zuzahlungen im Jahr 2026 bleibt unverändert, lediglich die Anzahl der Gesellschafter der FRM GmbH erhöht sich ab dem Jahr 2026 von 36 auf 37.

 

An der Höhe der Zuzahlungen der übrigen Gesellschafter ändert sich, im Vergleich zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung am 17.06.2025, nichts. Die Höhe der Zuzahlungen pro Gesellschafter bleibt unverändert, abgesehen vom Regionalverband FRM.

 

 

Begründung:

 

Über die vergangenen Jahre fanden in regelmäßigen Abständen Gespräche zwischen der FrankfurtRheinMain GmbH sowie Vertretern der Landeshauptstadt Mainz über einen eigenen Gesellschafteranteil statt. Die Stadt Mainz ist bereits seit dem Jahr 2019 über die Region Rheinhessen Standortmarketing GmbH Teil des Gesellschaftskreises der FRM GmbH. Dies betont auch bereits die enge Verflechtung der Landeshauptstadt Mainz innerhalb der Region Frankfurt RheinMain.

Die Landeshauptstadt Mainz hat nun ihren Wunsch mitgeteilt, zum 1. Januar 2026 mit einem eigenen Geschäftsanteil von 1,0 % Gesellschafterin der FRM GmbH zu werden.

 

Formal Gesellschafter werden soll die stadteigene kommunale Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH mit Sitz in Mainz (kurz GVG) mit einem Geschäftsanteil von 1,0% zum 01.01.2026. Da die formale Beschlussfassung auf Seiten der GVG nach dem Unterlagenversand erfolgen wird, erfolgt die Beschlussvorlage vorsorglich.

 

Derzeit sind 100% der Geschäftsanteile der FRM GmbH vergeben. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain hat bereits Mitte des Jahres 2023 signalisiert, bei Gelegenheit die Hälfte der eigenen Geschäftsanteile an der FRM GmbH abgeben zu wollen (von 3,0% auf 1,5%). Zum 01.01.2025 hat der Regionalverband so bereits den Eintritt der Stadt Oberursel mit einem Anteil von 0,5% ermöglicht. Der Regionalverband hat die Bereitschaft erklärt, weitere 1,0% der eigenen Geschäftsanteile an die Landeshauptstadt Mainz nach §27 des Gesellschaftsvertrags zu veräußern und damit deren Beitritt zu ermöglichen.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach am Main keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Nr. 11 HGO.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.