Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0984Ausgegeben am 20.11.2025

Eing. Dat. 20.11.2025

 

 

 

 

 

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-359 (Dez. III, Amt 20) vom 19.11.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

zum 01.01.2026 werden digitale Hundemarken in Form von QR-Codes eingeführt. Nach Anmeldung eines neu aufgenommenen Hundes wird diesem eine Markennummer zugewiesen und die Hundesteuer mit Bescheid festgesetzt. Die Vergabe von Hundemarken dient dem Nachweis der steuerlichen Meldung zur Haltung des angemeldeten Hundes. An Stelle der bisherigen Ausgabe von physischen Hundemarken werden die Daten zu der Haltung dieses Hundes als QR-Code auf den Hundesteuerbescheiden angedruckt. Für die bereits gemeldeten Bestandshunde ergehen zum Jahresanfang 2026 neue Hundesteuerbescheide mit dem angedruckten QR-Code an die jeweiligen Halterinnen und Halter.

 

Für eine Kontrolle der steuerlichen Meldung außerhalb des Wohnbereiches ist der QR-Code in lesbarer Form mitzuführen und vorzuzeigen. Dies kann als Foto oder in Dateiform auf dem Handy, als Kopie in Papierform oder in sonstiger geeigneter Weise erfolgen, auch sind Kombinationen hieraus zulässig. Die Marke kann mehrfach mitgeführt werden. Zwingend notwendig ist allein die Lesbarkeit des QR-Codes im Zeitpunkt einer möglichen Kontrolle durch Bedienstete der Stadt Offenbach.

 

Bereits in der Vergangenheit wurden der Wunsch geäußert, dass Hunde beim Gassigang keine physischen Hundemarken tragen sollen, da diese bei Berührung mit Geschirr, Leine oder anderen Marken Geräusche verursachen, die die Hunde irritieren können. Wie bekannt verfügt die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger über ein Handy, welches meistens beim Verlassen der Wohnung mitgenommen wird. Auch andere Möglichkeiten der Mitnahme des QR-Codes sind zugelassen, so dass alle Halterinnen und Halter in der Lage sind, den QR-Code vorzuzeigen.

 

Die Bestellung und der Kauf von physischen Hundemarken entfällt. Der Andruck des QR-Codes auf den Bescheiden erfolgt innerhalb des verwendeten Veranlagungsprogramms proDoppik bei Bescheiderstellung automatisch. Es ist kein weiteres Modul oder Programm zusätzlich anzuschaffen.

 

Die Kontrolle der Markendaten erfolgt mittels der Diensthandys und der dort bereits vorhandenen QR-Scanner. Auch hier entstehen keine Zusatzkosten.

Zudem entfällt die bisher notwendige Rückgabe der Hundemarke bei Abmeldung eines Hundes. Diese kann dadurch rein digital erfolgen.

 

Da die Markendaten auf dem Steuerbescheid angedruckt sind, kann auch eine Hundemarke nicht mehr verloren gehen. Die OZG-Leistung „Verlust einer Hundemarke“ wird hierdurch obsolet.

 

In § 9 erfolgen zudem redaktionelle Korrekturen in Bezug auf die aktuelle Amtsbezeichnung, Rechtschreibung sowie die formelle Ergänzung der elektronischen Anmeldung zur Hundesteuer.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

In Bezug auf die Einführung des Q-Codes wird mit Minderausgaben von ca. 1.500,00 EUR pro 4 Jahre gerechnet.

 

Vollzugsaufwand:

 

Der zusätzliche Aufwand im operativen Bereich ergibt sich aus der technischen Einführung des QR-Codes und kann zurzeit noch mit dem vorhandenen Personal geleistet werden.

Anlagen:

-       Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Hundesteuer

-       Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main in der Lesefassung vom 14.12.1998, geändert durch die EURO-Anpassungssatzung vom 01.11.2001 sowie durch die Satzung zur 2. Änderung vom 01.04.2015

-       Synopse

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.