Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 04. Dezember 2025
TOP 20
Grundstückseinlage GBO, Wiener-Ring 12, 14, 16, 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-353 (Dez. I und III, Ämter 80 und 20) vom 19.11.2025, 2021-26/DS-I(A)0981
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
1. Die Stadt Offenbach am Main legt die Grundstücke Gemarkung Bieber Flur 2 Nr. 778/2 (645 m²), Nr. 778/1 (648 m²), Nr. 779/1 (602 m²) und Nr. 780/5 (368 m²) inklusive der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum 01.01.2026 in die Kapitalrücklage der GBO Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Offenbach am Main ein. Der bilanzierungsfähige Wert der Finanzanlage „Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach (GBO)“ in der Bilanz der Stadt Offenbach am Main erhöht sich infolgedessen entsprechend.
Der Wert beträgt:
Flurstück 778/2: 560.000,00 EUR
Flurstück 778/1: 420.000,00 EUR
Flurstück 779/1: 440.000,00 EUR
Flurstück 780/5: 10.000,00 EUR
Insgesamt: 1.430.000,00 EUR
2. Die Abwicklung erfolgt als Aktivtausch auf den Produktkonten 10010200.0500000180 und 10010200.0510000080 unter der Investitionsmaßnahme 1001020500801201 „Erwerb von Grundstücken einschließlich Nebenkosten“ und dem Produktkonto 01010700.1120900020 „Sonstige Anteile“. Der Buchwert der Grundstücke geht auf den Produktkonten 10010200.0500000080 und 10010200.0510000080 ab und wird der Finanzanlage „Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach (GBO)“ auf dem Produktkonto 01010700.1120900020 zugeführt.
Die Grundstücke Wiener Ring 12-16 inklusive der baulichen Anlagen sind derzeit mit einem Buchwert in Höhe von 805.104,00 Euro in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert wird der Finanzanlage „Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach (GBO)“ über das Produktkonto 10010200.5910000180 „Erlös aus Grundstücksverkäufen“ zugeführt.
3. Sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der GBO getragen.
4. Für den Fall einer Veräußerung der eingelegten Grundstücke wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht für alle zukünftigen Verkaufsfälle eingeräumt.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 09.12.2025
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
