Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-II(A)0084Ausgegeben am 19.01.2026
Eing. Dat. 15.01.2026
Verbotszonen für Feuerwerk
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.05.2025 *,
2021-26/DS-I(A)0817/1
dazu: Magistratsvorlage Nr. 2026-016 (Dez. IV, Amt 32) vom 14.01.2026
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.05.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Feuerwerksfreie Zonen
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob und mit welchem Aufwand in Offenbach Zonen eingerichtet werden könnten, in denen privates Feuerwerk zu Silvester untersagt werden kann.
Dabei ist darzustellen:
· in welchen Bereichen (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Kirchen etc.) schon heute kein privates Feuerwerk zulässig ist,
· welcher Aufwand und welche Kosten mit der Einrichtung solcher Zonen verbunden wären.
* redaktionell geändert
Hierzu berichtet der Magistrat unter Bezugnahme auf den o. g. Beschluss wie folgt:
Grundsatzverbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV):
Dieser Paragraph regelt ein grundsätzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Dieses Verbot gilt ganzjährig, also auch am 31. Dezember und 1. Januar für Silvesterfeuerwerk (Kategorie F2) und bedarf keiner weiteren behördlichen Anordnung. Es schützt somit bereits per Gesetz die genannten brandempfindlichen Gebäude und Objekte vor den Gefahren des Feuerwerks.
Ermächtigungsgrundlage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV):
Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, im Einzelfall oder allgemein weitere Verbote oder Einschränkungen anzuordnen. Konkret kann sie das Abbrennen von F2-Feuerwerk in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen untersagen (Nr. 1) oder Verbote für Knallfeuerwerk in dichtbesiedelten Gebieten festlegen (Nr. 2). Diese Ermächtigung dient dazu, über die generellen Verbote des § 23 hinausgehenden Gefahrenlagen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die "unmittelbare Nähe" des § 23 nicht ausreichen sollte.
Die 1. SprengV definiert die Begriffe „Gebäuden oder Anlagen“, „besonders brandempfindlich“ und „Nähe“ nicht. Der Hessische Städtetag hat jedoch in einer kürzlich erfolgten rechtlichen Würdigung am 08.12.2025 eine Orientierungshilfe gegeben:
• Gebäude und Anlagen: Umfasst selbstständig benutzbare, überdeckte und betretbare bauliche Anlagen (Begrifflichkeiten des Baurechts).
• Besonders brandempfindlich: Gebäude oder Anlagen, die leicht entzündlich sind. Dazu zählen explizit Häuser mit Reetdach, hohem Holzanteil, Tankstellen sowie Gebäude und Anlagen, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden (z.B. Bauernhöfe, Scheunen, Recyclinghöfe). Auch Bauweisen mit vielen Eintrittsmöglichkeiten für Feuerwerkskörper (schlechtsitzende Ziegel, Lüftungsöffnungen) oder in sehr enger Bebauung können diese Eigenschaft aufweisen.
• Unmittelbare Nähe (§ 23 Abs. 1 1. SprengV): Dieser Begriff ist eng auszulegen und meint einen Bereich ohne oder mit kaum räumlichem Abstand, d.h., das Abbrennen erfolgt direkt auf der Straße vor dem Gebäude oder auf dem Nachbargrundstück.
• Nähe (§ 24 Abs. 2 1. SprengV): Dieser Begriff ist weiter gefasst als "unmittelbare Nähe" und ermöglicht der Behörde, größere Schutzradien oder Zonen zu definieren, wenn eine erhöhte Brandgefahr dies rechtfertigt. Eine BAM-Studie über F2-Raketenflugweiten von ca. 180 m bei einem Sicherheitsabstand von 20 m deutet auf eine potenzielle Gefährdung in einem Radius von bis zu 400 m hin.
Eine verwaltungstechnisch große Herausforderung stellt die Identifizierung von brandempfindlichen Anlagen und Gebäuden im Stadtgebiet dar, da eine vollständige und belastbare Erfassung aller potenziell besonders brandempfindlichen Objekte in der Praxis nur mit der Mitwirkung der Bevölkerung (Eigentümerinnen und Eigentümern), Polizei und Feuerwehr und weiteren fachkundigen Stellen realistisch zu bewältigen ist.
Hierbei liegen dem hiesigen Sachgebiet gegenwärtig keine konkreten Hinweise oder Gefahrenmeldungen über besondere brandempfindliche Gebäude oder Anlagen vor, welche über den Grundsatz nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV hinausgehend zu schützen sind, was eine Verfügung nach § 24 Abs. 2. der 1. SprengV erforderlich machen würde. Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren bestätigen zudem, dass über die grundsätzlichen Verbote hinaus keine übermäßigen Gefahrenlagen für entsprechende Objekte eingetreten sind. Die Bewachung aller potenziellen brandempfindlichen Objekte wäre in der Silvesternacht außerdem personell schwer zu überwachen.
Pauschale, großräumige Verbotszonen, die ohne konkrete Gefahrenanalyse und über den Gesetzeszweck hinaus weite Teile des Stadtgebietes betreffen würden, stünden im Spannungsverhältnis zur ausdrücklich zugelassenen privaten Silvesterfeuerwerksnutzung und wären nach aktueller Rechtsprechung rechtlich zweifelhaft. Sie würden das vom Gesetzgeber gewollte Gefahrenniveau überschreiten. Zudem geht das Sprengstoffrecht von der verantwortungsvollen Verwendung der Pyrotechnik durch die Bürgerinnen und Bürger aus, weswegen die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk durch Volljährige am 31.12. und 01.01. zugelassen wurde (§ 23 Abs. 2 S. S 1. SprengV).
Die Allgemeinverfügungen in anderen Kommunen (Frankfurt, Eiserner Steg oder Zeil) wurden indes nicht mit dem Sprengstoffrecht, sondern nach HSOG begründet, aufgrund von zu erwartenden großen engen Menschenmassen und gefährlichen oder missbräuchlichen Handlungen in der Vergangenheit.
Im Stadtgebiet Offenbach sind auch hierzu in der Vergangenheit keine Meldungen von der Polizei oder Feuerwehr über solche besonderen Hotspots und Gefährdungen eingegangen, weswegen keine Verbote nach dem HSOG erlassen wurden. In der Vergangenheit gab es eher Beschwerden aus der Bevölkerung darüber, dass der Müll nach dem Abbrennen nicht weggeräumt oder außerhalb der zulässigen Zeiten Feuerwerk unerlaubt abgebrannt wurde.
Hinweis: Der Bericht wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
