Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 12. Februar 2026

 

 

 

TOP 42
Wohnungsbau-Turbo
hier: Einzelbeschluss zum Bauvorhaben auf dem Baufeld B4 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 647 „Ehem. Güterbahnhof Offenbach“ sowie Vorbereitung Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-053 (Dez. IV, Amt 60) vom 28.01.2026,

2021-26/DS-I(A)1035

Ergänzungsantrag Die Linke vom 12.02.2026, 2021-26/DS-I(A)1035/1

Ergänzungsantrag SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 12.02.2026,

2021-26/DS-I(A)1035/2

Änderungsantrag SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Ergänzungsantrag 2021-26/DS-I(A)1035/2 vom 13.02.2026, 2021-26/DS-I(A)1035/2/1

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)1035/2/1, 2021-26/DS-I(A)1035

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.            Für das Baufeld B4 (Am alten Güterbahnhof, Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstücke 348/67, 348/80, 348/81,426) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 647, welches von der WILMA Bau und Entwicklungsgesellschaft RM mbh erworben wurde und beplant wird, soll die neue Regelung zum Wohnungsbau-Turbo gemäß § 31 (3) Baugesetzbuch (BauGB) zugunsten der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum angewendet werden.

 

2.            Es werden dem Vorhabenträger Bedingungen zum Energiestandard rechtsverbindlich auferlegt. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, dies – sollten andere Möglichkeiten ausscheiden – im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags abzusichern.

 

2a.      Die geänderte Planung soll im Gestaltungsbeirat vorgestellt und behandelt werden.

 

3.            Das Amt für Planen und Bauen wird beauftragt, einen Grundsatzbeschluss zum Wohnungsbau-Turbo zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)1035/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Punkt 3 des Antrags wird wie folgt ergänzt:

 

Der Grundsatzbeschluss soll Vorgaben zum Anteil von gefördertem Wohnungsbau bei größeren Bauvorhaben sowie Auflagen für umwelt- und klimafreundliches Bauen enthalten.

 

 

2021-26/DS-I(A)1035/2/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Die Vorlage 2021-26/DS-I(A)1035 wird wie nachstehend hinter Punkt 2. ergänzt mit:

 

2a.   Die geänderte Planung soll im Gestaltungsbeirat vorgestellt und behandelt werden.

 

 

2021-26/DS-I(A)1035/2

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)1035/2/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)1035/2.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage 2021-26/DS-I(A)1035* wird wie nachstehend hinter Punkt 3. ergänzt mit:

 

4. Die geänderte Planung soll im Gestaltungsbeirat vorgestellt und behandelt werden.

 

* redaktionell ergänzt

 

 

2021-26/DS-I(A)1035

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

  1. Für das Baufeld B4 (Am alten Güterbahnhof, Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstücke 348/67, 348/80, 348/81,426) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 647, welches von der WILMA Bau und Entwicklungsgesellschaft RM mbh erworben wurde und beplant wird, soll die neue Regelung zum Wohnungsbau-Turbo gemäß § 31 (3) Baugesetzbuch (BauGB) zugunsten der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum angewendet werden.

 

  1. Es werden dem Vorhabenträger Bedingungen zum Energiestandard rechtsverbindlich auferlegt. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, dies – sollten andere Möglichkeiten ausscheiden – im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags abzusichern.

 

  1. Das Amt für Planen und Bauen wird beauftragt, einen Grundsatzbeschluss zum Wohnungsbau-Turbo zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 19.02.2026

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung