Änderung der Satzung

für das Jugendamt der Stadt

Offenbach a.M.

 

 

Aufgrund der §§ 70 ff SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl.  2026 I Nr. 85), des § 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 93) und des § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) wird auf Beschluss der Stadt­verordnetenversammlung vom 12.02.2026 der § 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach a. M. in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.1993 zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.03.2000, 18.11.2004 und 25.01.2007 sowie 12.02.2026 unter Ziffer 2 wie folgt geändert:

 

 

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

b) 14 von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Stadtverordnete oder von

     ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

d) 5 Frauen oder Männer, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der Wohlfahrtsverbände von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden

 

 

Die bisherigen Regelungen unter lit. a), c) und e) bestehen unverändert fort.

 

 

Offenbach am Main, den

 

Der Magistrat

 

 

Dr. Schwenke

Oberbürgermeister