Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2026 - 2031


2026-31/DS-I(A)0030Ausgegeben am 15.05.2026

Eing. Dat. 13.05.2026

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 521 E – 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 521 B „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, den Grundstücken Mühlheimer Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt / M. – Bebra und dem Grundstück Mühlheimer Straße 251“

hier: Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 521 B gemäß

§ 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-136 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.05.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des nachfolgend beschriebenen Geltungsbereiches in der Gemarkung Bürgel, Flur 6 (Anlage 1) soll der Bebauungsplan Nr. 521 B gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Die geänderte Planung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan

Nr. 521 E - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 521 B „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, den Grundstücken Mühlheimer Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt / M. – Bebra und dem Grundstück Mühlheimer Straße 251“.

 

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB der Bebauungsplanänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 521 B in der Gemarkung Bürgel, Flur 6, mit den Flurstücken 70/18, 70/19, 70/21, 110/9 tlw. sowie 259/3 tlw. und wird, wie folgt, umgrenzt:

 

·         Im Norden: durch die südliche Grenze der Mühlheimer Straße (Flurstück 242/10 teilweise)

·         Im Osten: durch die westliche Grenze des Brielswegs (Flurstück 243/13) und des Flurstücks 110/6

·         Im Süden: durch die Bahntrasse (Flurstück 240/4 tlw.)

·         Im Westen: durch die westliche Grenze der Flurstücke 70/21 sowie 110/9 tlw. und einer gedachten Linie, die ca. 60 m nach Osten parallel zur Grenze des Flurstücks 110/9 versetzt ist

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

 

·         Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet südlich der Mühlheimer Straße

·         Sicherung und Stärkung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen

·         Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

·         Umsetzung von Zielen des Rechenzentrenkonzepts

 

 

Begründung:

 

Das ca. 45 ha große Industrie- und Gewerbegebiet „Mühlheimer Straße“, in dem hauptsächlich Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt sind, befindet sich östlich der Innenstadt an der Bundesstraße 43 in Richtung Mühlheim/Hanau zwischen Mühlheimer Straße und Bahntrasse. Hier sind über 100 Betriebe aus den Branchen Chemie, Fahrzeug- und Karosseriebau, Maschinenbau sowie unternehmensorientierte Dienstleistungen ansässig. Außerdem besteht auf dem ehem. Thorer-Gelände ein Fachmarkzentrum.

Über die Mühlheimer Straße (B 43) besteht eine überörtliche Anbindung des Gebiets, die im weiteren Verlauf als Bundesstraße Anschluss an die Autobahnen A 3 und

A 661 hat. Perspektivisch plant die Stadt Offenbach mit der sogenannten Verbindungsstraße zwischen Mühlheimer Straße und der B 448 eine zusätzliche Anbindung zur A 3.

 

Das Gewerbegebiet „Mühlheimer Straße“ ist im Bestand durch mehrere, qualifizierte Bebauungspläne (Nrn. 521, 521 B und 521 C) planungsrechtlich gesichert:

 

-       Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 521 „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, Ulmenstraße, Bundesbahntrasse Frankfurt/M – Bebra und Hafenbahn“ wird aus verfahrenstechnischen Gründen in einer separaten Beschlussvorlage eingebracht.

 

-       Der Bebauungsplan Nr. 521 B „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, den Grundstücken Mühlheimer Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt / M. – Bebra und dem Grundstück Mühlheimer Straße 251“ (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 521) ist seit dem 27.05.1998 rechtswirksam.

Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 521 E soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 521 B hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung geändert bzw. feingesteuert werden (2. Änderung). Da die Änderung im Wesentlichen lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung betrifft, handelt es sich um eine „einfache“ Änderung. Die übrigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 521 B bleiben bestehen.

 

-       Bei dem Bebauungsplan Nr. 521 C „Mühlheimer Straße / Brielsweg“ aus dem Jahr 2008 handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der im Wesentlichen das Planungsrecht für einen großflächigen Einzelhandel (Baumarkt mit Gartencenter und einem Lebensmittelverbrauchermarkt) auf dem damals brachliegenden Gelände der ehemaligen Pelzveredelungsfirma Thorer geschaffen hat. Eine Änderung dessen ist zum aktuellen Zeitpunkt und unter den allgemeinen Zielsetzungen für das Gewerbegebiet „Mühlheimer Straße“ nicht erforderlich.

 

Das bestehende Gewerbegebiet soll als wichtiger Standort für gewerbliche Nutzungen erhalten, weiterentwickelt und planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen die Nutzungen im Plangebiet gemäß den politisch beschlossenen, städtebaulichen Zielsetzungen – feingesteuert werden.

 

In den vergangenen Jahren wurden von der Stadtverordnetenversammlung zwei Städtebauliche Entwicklungskonzepte auf Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, deren Zielsetzungen Einfluss auf eine mögliche Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet haben und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwingend zu berücksichtigen sind. Sie sind damit wichtige Bestandteile der Steuerung von Vergnügungsstätten und Rechenzentren im gesamten Stadtgebiet von Offenbach.

 

Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Offenbach (VSK) wurde am 15.05.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach beschlossen. Dieses sieht die Steuerung von Vergnügungsstätten, insbesondere der Unterart Spiel, im Einzelfall auch der Unterart Freizeit und Erotik, im gesamten Stadtgebiet vor. Diese Nutzungen werden nach dem VSK in Abhängigkeit von den städtebaulichen Entwicklungszielen in einigen Gebieten vollständig ausgeschlossen, deren potentielle Ansiedlung in anderen Bereichen des Stadtgebiets planungsrechtlich feingesteuert.

 

Für das Gewerbe- und Industriegebiet Mühlheimer Straße (Betrachtungsbereich gemäß VSK inkl. Innovationscampus) empfiehlt das VSK den Ausschluss von Vergnügungsstätten der Unterart Spiel. Vergnügungsstätten der Unterart Erotik können im Einzelfall feingesteuert werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu verfolgen. Gemäß den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 521 B werden alle Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans wird auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzept eine Feinsteuerung geprüft.

 

Die Ansiedelung von Rechenzentren und ähnlichen Vorhaben in der Stadt erfolgt aus betrieblicher Sicht in der Regel aufgrund der Flächenverfügbarkeit. Ihre städtebauliche Integration bleibt dabei zumeist nachrangig oder außer Betracht, welches sich negativ auf die Entwicklungsziele der jeweiligen Gewerbestandorte auswirken kann. Standorte zukünftiger Rechenzentren sollen daher stadtverträglich in die Gewerbegebiete integriert sowie nachhaltig geplant und betrieben werden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach hat im Jahr 2024 (Nr. 2021-26/DS-I(A)0625) erstmals und klarstellend im Jahr 2025 (Nr. 2021-26/DS-I(A)0868) hierzu ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB (das sog. Rechenzentrenkonzept = RZK) beschlossen. Dieses RZK hat zum Ziel, die Ansiedlung und Entwicklung von Rechenzentren räumlich in der Stadt zu steuern. Hierzu wurden potentielle Standorte für unabhängige Rechenzentren und ähnliche Vorhaben im Stadtgebiet von Offenbach kategorisch untersucht, bewertet und aufgezeigt.

 

Das Gewerbegebiet „Mühlheimer Straße“ ist gemäß RZK insbesondere aufgrund der mangelnden energetischen Nachhaltigkeit (fehlende Einspeisemöglichkeit für zusätzliche Abwärme), aber auch aufgrund der städtebaulichen Situation und der bedingten infrastrukturellen Eignung nicht als möglicher Rechenzentrumstandort geeignet. (Unternehmens-) unabhängige Rechenzentren und ähnliche Vorhaben sollen im Bebauungsplan Nr. 521 E demnach ausgeschlossen werden.

 

Dieses Projekt ist Bestandteil des im Masterplan 2030 benannten Schlüsselprojekts: Gewerbeflächenmarketing.

Anlagen:

1.  Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

     des Bebauungsplans Nr. 521 E, Stand 22.04.2026

2.  Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.