Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2026 - 2031
2026-31/DS-I(A)0033Ausgegeben am 15.05.2026
Eing. Dat. 13.05.2026
Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 658 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße“
hier: Aufstellung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 658 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-141 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.05.2026
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Zur Sicherung der Planung wird nach § 14 BauGB i. V. m. §§ 16 und 17 BauGB sowie § 5 der HGO die Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 658 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße“ mit dem Inhalt (gemäß Anlage 1) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung gemäß § 14 BauGB wird umgrenzt durch:
§ Im Norden: die nördlichen Grenzen der Flurstücke 147/11 und 344/5, die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 344/6, die nördliche Grenze des Flurstücks 130/15, die westliche, nördliche und östliche Grenze der Straßenparzelle (Sprendlinger Landstraße) Flurstück 298/15, die südlichen Grenzen der Straßenparzellen (Backstraße, Schumannstraße,
Johann-Strauß-Weg) Flurstücke 316/6, 356/4 und 357, teilweise, alle Flur 8.
§ Im Osten: die westliche Grenze des Flurstücks 188, Flur 11, teilweise, die nördliche und westliche Grenze des Flurstücks 103/2, Flur 8, die östliche Grenze der Straßenparzellen (Merianstraße), Flurstück 312/2, Flur 8, Flurstück 186, Flur 11, die westliche Grenze des Flurstücks 183, Flur 11, die nördliche Grenze der Straßenparzelle (Kurt-Tucholsky-Straße) Flurstück 180, Flur 11, teilweise, die westliche und südliche Grenze der Straßenparzelle (Schumannstraße) Flurstück 167, Flur 11, die nördliche und östliche Grenze der Straßenparzelle (Bert-Brecht-Straße) Flurstück 92/3, Flur 10, die westliche Grenze des Flurstücks 93, Flur 11, die östliche Grenze des Flurstücks 87/2, Flur 10, die westliche Grenze des Flurstücks 94, Flur 11.
§ Im Süden: die nördliche Grenze der Wegeparzelle (Ebsenweg) Flurstück 84, die östliche Grenze der Straßenparzelle (Schumannstraße) Flurstück 85/6, teilweise, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 32/13 und 31/6, die östliche Grenze der Straßenparzelle (Sprendlinger Landstraße) Flurstück 80/11, teilweise, die südliche Grenze des Flurstücks 26/7, alle Flur 10.
§ Im Westen: die östlichen Grenzen des Flurstücks 1/4, Flur 30, Flurstück 124, teilweise, und Flurstück 128, beide Flur 9, die nördliche Grenze des Flurstücks 89/2, Flur 10, teilweise, die östliche Grenze des Flurstücks 335/2, Flur 8, die südliche, teilweise, und östliche Grenze der Straßenparzelle (Merianstraße) Flurstück 319/14, Flur 8, die östlichen Grenzen der Flurstücke145/1, 321/2 und 148/36, Flur 8, sowie die östliche Grenze der Straßenparzelle (Manchotstraße) Flurstück 355/6, Flur 8, teilweise.
Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:
§ Sicherung der Planung für die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 658 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße“
Begründung:
In den vergangenen Jahren wurden von der Stadtverordnetenversammlung zwei Städtebauliche Entwicklungskonzepte auf Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, deren Zielsetzungen Einfluss auf die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 658 haben.
Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Offenbach wurde am 15.05.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach beschlossen. Dieses sieht die Steuerung von Vergnügungsstätten, insbesondere der Unterart Spiel, im Einzelfall auch der Unterart Freizeit und Erotik, im gesamten Stadtgebiet vor.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach hat zudem im Jahr 2024 erstmals und klarstellend im Jahr 2025 das sog. Rechenzentrenkonzept beschlossen. Dieses Rechenzentrenkonzept hat zum Ziel, die Ansiedlung und Entwicklung von Rechenzentren räumlich in der Stadt zu steuern.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 658 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße“ wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 06.06.2024 (2021-26/DS-I(A)0709) gefasst, um insbesondere diese Konzepte in verbindliche Planung zu überführen.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Nr. 658 sind insbesondere:
§ Steuerung der Art der baulichen Nutzung im gesamten Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße
§ Sicherung und Stärkung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen
§ Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts
§ Umsetzung von Zielen des Rechenzentrenkonzepts
Im Jahr 2025 sind insgesamt drei Bauvoranfragen für unternehmensunabhängige Rechenzentren eingegangen; alle an der Sprendlinger Landstraße auf zwei verschiedenen Vorhabengrundstücken gelegen. Das Gewerbegebiet an der Sprendlinger Landstraße ist im Rechenzentrenkonzept als insgesamt ungeeignet beurteilt worden. Somit mussten diese gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden, da zu befürchten war, dass die Durchführung der gemeindlichen Planung durch diese Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Eine Fiktion der Bauvoranfragen tritt nach Ablauf von einem Jahr ein, sofern nicht zwischenzeitlich eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 658 in Kraft getreten ist.
Zur Sicherung der oben genannten Ziele des Bebauungsplans Nr. 658 ist es daher erforderlich, für das Gebiet des Bebauungsplansverfahrens eine Veränderungssperre zu beschließen. Diese tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin vorliegen. Auf die Geltungsfrist ist der Zeitraum der Rückstellung eines Baugesuchs anzurechnen.
Es ist absehbar, dass innerhalb der Laufzeit der Veränderungssperre der Bebauungsplan rechtsverbindlich werden kann, vorbehaltlich der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung und der prinzipiellen Ergebnisoffenheit eines jeden Bebauungsplanverfahrens. Damit ist die beabsichtigte Planung mit der Veränderungssperre gesichert.
Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da aufgrund bauaufsichtlicher Verfahren ein kurzfristiges Inkrafttreten der Veränderungssperre zwingend notwendig ist.
Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.
* redaktionell geändert
Anlagen:
Anlage 1: Satzungstext der Veränderungssperre
Anlage 2: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
Anlage 3: Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
