Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 09.08.2026
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 28. Mai 2026
TOP 36
Bebauungsplan Nr. 521 E – 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 521 B „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, den Grundstücken Mühlheimer Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt / M. – Bebra und dem Grundstück Mühlheimer Straße 251“
hier: Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 521 B gemäß
§ 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-136 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.05.2026,
2026-31/DS-I(A)0030
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Für das Gebiet des nachfolgend beschriebenen Geltungsbereiches in der Gemarkung Bürgel, Flur 6 (Anlage 1) soll der Bebauungsplan Nr. 521 B gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Die geänderte Planung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan
Nr. 521 E - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 521 B „für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße, den Grundstücken Mühlheimer Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt / M. – Bebra und dem Grundstück Mühlheimer Straße 251“.
Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB der Bebauungsplanänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 521 B in der Gemarkung Bürgel, Flur 6, mit den Flurstücken 70/18, 70/19, 70/21, 110/9 tlw. sowie 259/3 tlw. und wird, wie folgt, umgrenzt:
Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage1) dargestellt.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:
· Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet südlich der Mühlheimer Straße
· Sicherung und Stärkung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen
· Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts
· Umsetzung von Zielen des Rechenzentrenkonzepts
Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 10.06.2026
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.