Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2026 - 2031


2026-31/DS-I(A)0101Ausgegeben am 28.09.2026

Eing. Dat. 24.09.2026

 

 

 

 

 

Betriebskommission Eigenbetrieb Kindertagesstätten Offenbach a. M.

hier: Wahl der Mitglieder und deren Stellvertretung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-264 (Dez. I, Amt 10.1) vom 23.09.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung aus dem Kreis der von ihr gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss entsandten ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern

 

1.         6 Stadtverordnete als ordentliche Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen

oder Stellvertreter

 

und

 

2.         2 besonders erfahrene Personen als ordentliche Mitglieder sowie deren

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

in die Betriebskommission des Eigenbetriebs Kindertagesstätten Offenbach a. M. wählt.

 

 

Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden nach der Wahl in der Stadtverordnetenversammlung durch den Magistrat berufen.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 7 der Betriebssatzung gehören der Betriebskommission u. a. sechs Stadtverordnete und zwei besonders erfahrene Personen, die zugleich ordentliche oder stellvertretende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sind sowie zwei Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebes an. Für Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreter zu benennen.

 

Zudem gehören der Betriebskommission die Dezernentin für das Jugendamt an, der Oberbürgermeister und der Finanzdezernent sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats, die dieser entsendet.

 

Das geltende Eigenbetriebsgesetz schreibt nicht vor, dass für jedes Mitglied der Betriebskommission ein „persönlicher“ Stellvertreter zu wählen ist. Der Vertretungskörperschaft steht es damit frei, Mitglieder und Stellvertreter in getrennten Listen zu wählen. Somit wäre bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds ein problemloses Nachrücken möglich.

 

Gewählt werden die Stadtverordneten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die besonders erfahrenen Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

 

Die Mitglieder des Personalrates werden auf dessen Vorschlag ebenfalls gewählt. Diesbezüglich wird eine separate Vorlage eingebracht.

 

Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden nach der Wahl in der Stadtverordnetenversammlung durch den Magistrat berufen.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.