Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0270Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 08.11.2012

 

 

 

Wirtschaftsplan 2013
des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 417/12 (Dez. II, ESO) vom 07.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.   Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2013, der im

1.1 Erfolgsplan

      bei Aufwendungen in Höhe von T€ 66.658 und Erträgen in Höhe von T€ 67.380 mit einem Jahresüberschuss von T€ 722 abschließt und im

1.2 Vermögensplan

      bei Einnahmen (Deckungsmitteln) in Höhe von T€ 6.920 und Kreditaufnahme von T€ 1.785 gegenüber einer Kredittilgung von T€ 1.588, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 315, Investitionen von T€ 4.183, Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 1.319 und Erhöhung von Forderungen aus Straßensanierung in Höhe von T€ 1.300 ausgeglichen abschließt wird

1.3 einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 600 sowie der

1.4 Stellenübersicht gemäß § 18 Eigenbetriebsgesetz und der

1.5 Finanzplanung

      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2.   Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2013 im Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf T€ 1.785 festgesetzt.

 

3.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 1.000 festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet. Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

Anlage:

Wirtschaftsplan

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro