Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0288Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 619 mit der Bezeichnung „Dom-/ Bahnhof-/ Luisen-/ Kaiserstraße“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 443/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 3, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 619 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist begrenzt wie folgt:

-       im Norden: von der Nordseite der Domstraße,

-       im Osten: von der Westseite der Kaiserstraße,

-       im Süden: von der Südseite der Bahnhofstraße,

-       im Westen: von der Westseite der Luisenstraße, der westlichen Grenze des Flurstücks Flur 3 Nr. 359/19 sowie der geradlinigen Verlängerung dieser Grenze nach Norden bis zur nördlichen Begrenzung der Domstraße.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15.06.2000 gefasst und am 04.08.2000 bekanntgemacht. Ziel war die Schaffung von Planungsrecht über einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Bürohochhäuser mit Tiefgarage. Der Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung für den Bebauungsplan wurde auf Antrag des Vorhabenträgers hin gefasst. Das Projekt wurde vom Vorhabenträger nicht weiterverfolgt. Damit fehlt die rechtliche Grundlage zur Fortsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 619

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro