Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0474Ausgegeben am 21.11.2013

Eing. Dat. 21.11.2013

 

 

 

Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2019

Antrag Magistratsvorlage Nr. 407/13 (Dezernat I, Amt 10) vom 20.11.2013

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge die in der Anlage beigefügte, 10 Personen umfassende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt gem. § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), beschließen.

 

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

Begründung:

 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte werden gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem bei jedem Verwaltungs-gericht zu bestellenden Ausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Ausschuss wählt die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus Vorschlagslisten, die von den kreis-freien Städten und den Landkreisen aufzustellen sind.

 

Der beim Verwaltungsgericht Darmstadt gebildete Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat bestimmt, dass in die von der Stadt Offenbach aufzustellende Vorschlagsliste 9 Personen aufzunehmen sind. Hierbei wurde die doppelte Anzahl der nach § 27 Verwaltungsgerichtsordnung erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugrunde gelegt.

 

Alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen wurden mit Schreiben vom 08.10.2013 gebeten, geeignete Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu be-nennen.

 

Die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. unterbreiteten entsprechende Vorschläge; sie sind allesamt in der beigefügten Vorschlagsliste aufgeführt.

 

Es steht im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung auch Personen zu wählen, die in der beigefügten Vorschlagsliste nicht enthalten sind; die Vorschlagsliste soll jedoch nicht mehr und auch nicht weniger als 9 Personen umfassen. Die Ausschließungsgründe können der beigefügten Aufstellung entnommen werden.

Anlagen