Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0475Ausgegeben am 21.11.2013

Eing. Dat. 21.11.2013

 

 

 

 

 

Sport und Freizeit GmbH Offenbach

hier: Betrauungsakt

Antrag Magistratsvorlage Nr. 412/13 (Dez. I, Amt 20) vom 20.11.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Betrauungsakt in der im Entwurf beigefügten Form für die Sport und Freizeit GmbH Offenbach wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Die Sport und Freizeit GmbH Offenbach (SFO) wurde im Jahr 2008 gegründet. Die Gesellschaft betätigt sich seither im Wesentlichen auf dem Gebiet des Breitensports, insbesondere betreibt sie die Sportstätte „Wiener Ring" und erbringt in diesem Zusammenhang Vermarktungs- und Serviceleistungen. Mit der Bereithaltung einer Sportinfrastruktur mit vielfältig nutzbaren kommunalen Sportstätten für breite Bevölkerungskreise erbringt die SFO Daseinsvorsorgeleistungen im Rahmen der kommunalen Sportförderung, die gerade Teil des Sozial-, Gesundheits- und Bildungssystems ist.

 

Die Gesellschaft erhält zwar von den nutzenden Vereinen eine ortsübliche Miete, jedoch ist das Geschäft seither defizitär und kann nur durch die Zuführung von Kapital seitens der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) finanziert werden. Solche Zuführungen im Bereich öffentlicher Unternehmen sind vor dem Hintergrund europäischer Gesetzgebung zu beachten insbesondere dem EU-Beihilferecht.

 

Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaften (AEUV) sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist die Finanzierung der mit dem Gesellschaftszweck verbundenen Aufgaben bei der EU-Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens anzumelden, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gegeben ist.

 

Die Kämmerei hat zusammen mit der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) vor diesem Hintergrund eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung des städtischen Konzerns auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen beauftragt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der SFO keine beihilferelevanten Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen. Entweder fehlt es an dem Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder es liegt nach dem Ergebnis der Überprüfung keine Wettbewerbsverfälschung bzw. keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor.

 

Alle untersuchten Unternehmen erbringen im engeren oder weiteren Sinne gemeinwohlorientierte Leistungen. Diese nehmen im EU-Beihilferecht eine Sonderstellung ein. Der Begriff der gemeinwohlorientierten Leistungen umfasst gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht in gleicher Weise übernehmen würde und die ihm daher vom Staat auferlegt werden.

 

Für solche gemeinwohlorientierten Verpflichtungen erklärt Art. 106 Abs. 2 AEUV die EU-Wettbewerbsregeln, zu denen auch die Vorschriften über staatliche Beilhilfen gehören, auf Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur eingeschränkt für anwendbar. Art. 106 Abs. 3 AEUV ermächtigt zudem die EU-Kommission, geeignete Richtlinien/Beschlüsse an die Mitgliedstaaten zu richten, auf deren Basis Ausgleichzahlungen und andere beihilferelevanten Finanzierungsmaßnahmen, die Städte und Gemeinden ihren Unternehmen und Einrichtungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen der Daseinsvorsoge zuwenden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmelde- und Genehmigungspflicht (Notifikation) des europäischen Beilhilferechts freigestellt werden.

 

Von dieser Ermächtigung hat die EU-Kommission am 20. Dezember 2011 Gebrauch gemacht und u. a. den sog. „Freistellungsbeschluss“ veröffentlicht. Dieser enthält die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Unterstützungsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen bis zu einer Höhe von 15 Mio. € jährlich durch einen Betrauungsakt mit dem EU-Beihilferecht in Einklang gebracht werden können. Ziel der Betrauung ist die Schaffung von Transparenz, welche Daseinsvorsorge-Dienstleistungen in welcher Höhe bezuschusst werden. Der Betrauungsakt muss vor dem Hintergrund folgende Inhalte aufweisen:

  • Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
  • das Unternehmen
  • Beschreibung des Ausgleichsmechanismus
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Überkompensationszahlungen
  • Verweis auf den Freistellungsbeschluss

 

Diese Inhalte wurden bei der Erarbeitung des Betrauungsakts der SFO beachtet und entsprechend berücksichtigt, so dass im Ergebnis mit dem zu beschließenden Betrauungsakt die Finanzierung der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung der europäischen Gesetzgebung gesichert ist.

 

Der Betrauungsakt soll zum 01.01.2014 in Kraft treten und eine Gültigkeit von 10 Jahren haben.

Anlage