Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0608Ausgegeben am 18.09.2014

Eing. Dat. 18.09.2014

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 643 mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 271/14 (Dez. I, Amt 60) vom 17.09.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Fluren 8, 10 und 11 zwischen Taunusring im Norden, der Schumannstraße im Osten, der Merianstraße im Süden und des Grünzuges entlang des Buchrains im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Offenbach Flur 8, Flurstücke

98/1, 98/3, 98/5, 98/6, 99/1, 100/5, 100/6, 100/7, 100/8, 101/2, 103/2, 103/6, 103/8, 103/10, 104/4, 105/11, 105/12, 105/17, 105/20, 105/21, 105/23, 105/24, 107/5, 107/6, 108/6, 108/8, 125/1, 126/4, 126/5, 126/8, 126/9, 130/7, 130/12, 130/15, 135/3, 136/3, 136/6, 136/7, 137/2, 138/3, 138/8, 138/9, 141/1, 142/4, 143/3, 143/6, 144/2, 144/14, 144/15, 144/16, 144/19, 144/20, 144/21, 145/1, 147/6, 147/7, 147/11, 148/36, 298/15 teilweise, 312/2, 313/4, 313/5, 316/4, 316/5, 317/3, 319/4 teilweise, 320/2, 320/3, 321/2, 344/4, 344/5, 344/6, 345/4

und Gemarkung Offenbach Flur 10, Flurstücke 15/1 teilweise, 17/7

und Gemarkung Offenbach Flur 11, Flurstücke 167 teilweise, 183, 184, 185, 186, 187 und wird wie folgt umgrenzt:

 

Durch die Südseite des Taunusrings im Verlauf zwischen Manchotstraße und Sprendlinger Landstraße; durch die Ostseite der Sprendlinger Landstraße im Verlauf zwischen Taunusring und Backstraße; durch die Südseite der Backstraße im Verlauf zwischen Sprendlinger Landstraße und Schumannstraße; durch den Johann-Strauß-Weg im Verlauf zwischen Schumannstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Schumannstraße Nr. 42; durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 98/3, 98/6, 99/1, 100/6, 100/7, 103/2 und 103/8 (alle Flur 8) sowie 183 und 187 (beide Flur 11); durch die Nordseite der Kurt-Tucholsky-Straße im Verlauf zwischen der östlichen Grenze des Flurstücks 183 (Flur 11) und Schumannstraße; durch die Westseite der Schumannstraße im Verlauf zwischen der gedachten Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 184 (Flur 11) und Merianstraße; durch die nördliche Seite der Merianstraße im Verlauf zwischen Schumannstraße und der Sprendlinger Landstraße; durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 319/4 (Flur 8) und 15/1 (Flur 10); durch die östliche, südliche und die westliche Grenze des Flurstücks 17/7 (Flur 10); durch die gedachte Verlängerung der Grenze des Flurstücks 17/7 (Flur 10) bis zur Merianstraße; durch die nördliche Seite der Merianstraße im Verlauf zwischen dem Schnittpunkt der gedachten Verlängerung  der Grenze des Flurstücks 17/7 mit der nördlichen Seite der Merianstraße und und der westlichen Grenze des Flurstücks 145/1 (Flur 8); durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 145/1, 321/2, 148/36, 147/11, 126/9 und 126/8 (alle Flur 8).

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

 

Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 643 insbesondere verfolgt:

 

·         Sicherung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen

·         Steuerung von Vergnügungsstätten

·         Steuerung der Einzelhandelsnutzung

·         Planungsrechtliche Bewältigung der Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnbebauung

·         Steuerung von Werbeanlagen

 

 

Begründung:

 

Das Plangebiet liegt an der wichtigen Gewerbeachse Sprendlinger Landstraße. Dieses Gewerbegebiet stellt aufgrund seiner Lage im Stadtgebiet und der günstigen Anbindung an das Autobahnnetz einen der wenigen entwicklungsfähigen Standorte in Offenbach für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungen dar und soll daher entsprechend gegenüber Nutzungen, die jener Zweckbestimmung zuwiderlaufen gesichert werden. In diesem Zusammenhang stehen auch die Umsetzung der Aussagen des Vergnügungsstättenkonzepts und die Darstellung einer planungsrechtlichen Perspektive für den Einzelhandelsbesatz im Plangebiet.

 

Im Plangebiet selbst und unmittelbar angrenzend befindet sich Wohnbebauung. Der Bebauungsplan soll auch dazu dienen die Nachbarschaft Wohnen – Gewerbe konfliktfrei zu gestalten.

 

Zur Sicherung der vorgenannten Ziele ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Anlage:

Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro