Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0651Ausgegeben am 27.11.2014
Eing. Dat. 27.11.2014
Hebesatzsatzung 2015
Antrag Magistratsvorlage Nr. 353/14 (Dez. III, Amt 21) vom 26.11.2014
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Die beiliegende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer der Stadt Offenbach am Main für das Haushaltsjahr 2015 (Hebesatzsatzung 2015) wird beschlossen.
Begründung:
In den ergänzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (StAnz. 2010, 1470), dem sogenannten „Herbsterlass“, des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 03.03.2014 wird unter c) Realsteuerhebesätze (Nr. 10 der Leitlinie) ausgeführt:
„Der Haushalt einer anhaltend defizitären Kommune ist nicht genehmigungsfähig,
wenn der Hebesatz der Grundsteuer B nicht mindestens 10 % über dem Landesdurchschnitt in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse liegt.“
Nach derzeitigem Stand beträgt der gewogene Landesdurchschnitt der Gemeinden gleicher Größenklasse 456 v.H., erhöht um die 10%ige Vorgabe ergibt dies einen gerundeten Hebesatz von 512 v.H..
Unter dem zusätzlichen Druck der Haushaltskonsolidierung zur Erfüllung der vertraglichen Schutzschirmvereinbarung ist eine Anhebung auf 600 v.H. notwendig.
Der Auflage folgend, wird der Hebesatz der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2015 auf 600 v.H. festgesetzt (500 v.H. für 2014). Die Hebesatzerhöhung um 20 % wird zu Grundsteuermehreinnahmen von rund 4,5 Mio. € p.a. führen.
Die Hebesätze unterliegen, entgegen anderer Bestandteile der Haushaltssatzung, nicht der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde und können somit durch eine separate Hebesatzsatzung mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft treten.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main (Hebesatzsatzung)
Anlage 2: Synopse