Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0677Ausgegeben am 04.03.2015

Eing. Dat. 26.02.2015

 

 

 

 

 

Bereitstellung von außerplanmäßigen Mitteln im Haushaltsjahr 2014 gem. § 100 HGO für Umsatz- und Körperschaftsteuer auf Grund Mehrbelastung nach erfolgter Außenprüfung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015/055 (Dez. III, Amt 20) vom 25.02.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1. Für Umsatzsteuer werden unter einem neu einzurichtenden Produktkonto (03080100.749000040) im Produktbereich 03 Schulen außerplanmäßige Mittel in Höhe von 131.175,23 € bereitgestellt.

 

2. Für Körperschaftssteuer wird ein Betrag von 140.557,57 € außerplanmäßig auf dem unter Punkt 1 genannten Produktkonto bereitgestellt.

 

3. Die Finanzierung erfolgt über Produktkonto 16020100.7710000120 (Zinsausgaben  Kreditmarkt) im Haushaltsjahr 2014.

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Außenprüfung 2013 durch das Finanzamt Offenbach am Main II wurde das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) an der Schillerschule seit 01.04.2003 festgestellt. Der BgA ist eine steuerliche Konstruktion ohne eigene Rechtsform.

 

Dieser wurde mittels eines Dienstleistungsvertrages bezüglich Reinigung der Schule durch Eigenleistung der Schüler, welcher im Jahr 2003 zwischen der Schillerschule und der GBM begründet wurde, geschaffen. Das Projekt „Schüler reinigen ihre Schule“ nahm seinen Ausgang ursprünglich durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 1983. Im Jahr 2003 erfolgte dann die für die aktuelle Bewertung des Finanzamtes relevante vertragliche Regelung.

 

Da die Zahlungen an die Schule zunächst über den Städtischen Haushalt liefen, gab es hieraus keine Veranlassung, hierin die Begründung eines Betriebs gewerblicher Art zu sehen. Mit den Auszahlungen von der GBM an die Schillerschule ab dem Jahr 2007, so auch die Erkenntnisse und Prüfungsergebnisse des Finanzamtes, sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art allerdings gegeben.

 

Als Konsequenz hieraus ergibt sich eine Steuernachzahlung von insgesamt 271.732,80 € (hiervon Umsatzsteuer 131.175,23 € und Körperschaftsteuer 140.557,57 €), welche die Stadt Offenbach vornehmen muss, um dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu entgehen. In diesen Beträgen sind bezogen auf die Umsatzsteuer 15.228,50 € und bezogen auf die Körperschaftsteuer 22.425,00 € Verzugszinsen enthalten.

 

Die Stadt Offenbach wird deshalb zum Steuerschuldner, da sie Schulträger ist und die Schillerschule somit zum steuerlichen Konzern der Stadt gehört.

 

Mit dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Schule und der GBM wurde seinerzeit eine wettbewerbsrelevante Tätigkeit begründet, welche sich klar von den Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgrenzen lässt. Obwohl die Leistungen nur für die Schule als solche erbracht werden, tritt die Schülerfirma damit in Konkurrenz zu anderen Reinigungsfirmen. Ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG liegt hier eindeutig vor, da sich die von der Schule ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich hervorhebt. Die Jahresumsatzgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird mit den Umsätzen aus dem Betrieb der Schülerfirma erheblich überschritten. Deshalb wird eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit erbracht, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Stadt Offenbach deutlich heraushebt.

 

Für Zwecke der Körperschaftsteuerpflicht ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 KStG eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht notwendig. Der Annahme eines BgA steht somit nicht entgegen, dass sich die Reinigungsleistungen ausschließlich auf die Räumlichkeiten der Schule beschränken.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung ergibt sich deshalb aus § 149 AO i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV.

 

Da diese Feststellungen erst im Rahmen der Außenprüfung zu Tage traten, waren die Ausgaben somit unvorhersehbar und unabweisbar im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.

 

Auf Grund der Zahlungsfristen beim Finanzamt wurden die Zahlungen bereits im Dezember 2014 geleistet.

 

Zahlungen im Rahmen der Kapitalertragssteuer sind ausstehend und werden der Stadtverordnetenversammlung in einer gesonderten Vorlage vorgelegt. Zukünftige Steuerzahlungen erfolgen nur unter Vorbehalt. Möglichkeiten einer Revision bereits gültiger Steuerbescheide wurden im Zuge einer steuerlichen Beratung geprüft.

 

Ergebnis:

 

Die Umsatzssteuerforderung des Finanzamtes ist dem Grunde und der Höhe nach richtig und ist deshalb in vollem Umfang zu zahlen. Die von der Stadt Offenbach geltend gemachten abziehbaren Vorsteuerbeträge wurden seitens des Finanzamts anerkannt.

 

Bezüglich der Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer wurde ein Antrag auf Änderung der Steuerbescheide der Jahre 2008 - 2012 gem. § 164 Abs. 2 AO gestellt, da den Umsatzsteuer-Bescheiden vom 14.07.2014 bestimmte Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen für den Betrieb gewerblicher Art „Schülerfirma Schillerschule“ von Seiten des Finanzamts anerkannt wurden. Diese hätten unseres Erachtens bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns ebenfalls Anerkennung finden müssen und dort zum Abzug führen müssen.

 

Für das Jahr 2007 ist dies nicht mehr möglich, da hierfür die Festsetzungsfrist zum 31.12.2014 abgelaufen war.

 

Die für die Besteuerung relevanten Umsätze wurden von der GBM aus Geldern des Dienstleistungsvertrages an die Schillerschule ausgekehrt. Von der GBM wurden auf diese Beträge keine Umsatzsteuerleistungen gezahlt.

 

Der steuerliche Schaden, der der Stadt Offenbach entstanden ist, resultiert aus der Differenz der von der GBM im Normalfall zu leistenden Steuerzahlungen und den nun tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen, denen nur geringfügige Vorsteuerabzugsbeträge gegenüber stehen, da in den Unterlagen der Schule keine umfassende sachliche Zuordnung der Kosten zum BgA stattgefunden hat.

 

Der vorliegende Vorgang ist als Korrektur eines entstandenen Fehlers unseres Erachtens übliche Praxis der laufenden Verwaltung. Wegen der Dimension des Vorfalls wurde das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung in einem gesonderten Magistratsbeschluss aufgehoben, um einem möglichen öffentlichen Interesse nachkommen zu können.

Anlagen:

·           Rechenschaftsberichte 2007 bis 2009 sowie 2011 und 2012

·           Dienstleistungsvereinbarung zwischen GBM Gebäudemanagement GmbH Offenbach und Schillerschule Offenbach, nebst Anlagen

·           Bericht zur „Schülerfirma Schillerschule“ (BgA)

 

 

Verteiler:

1 x Herr Jahn (FW)

4 x Stv-Büro

 

 

Hinweis: Die Anlagen wurden den Fraktionen und den Mitgliedern des HFB nur elektronisch zur Verfügung gestellt und sind im PIO abrufbar.